BEMA MHU
Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
BEMA MHU Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je genehmigter systematischen Parodontitisbehandlung
- Bema MHU ist genehmigungspflichtig (PAR-Status)
- Für eine patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung nur im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie (Bema AIT):
- Mundhygieneaufklärung
- Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
- Anfärben von Plaque
- individuelle Mundhygieneinstruktion
- praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene und Bestimmung geeigneter Mundhygienehilfsmittel und deren Anwendung, mit praktischer Übung - im zeitlichen Zusammenhang mit der Bema AIT (kurz vor, während oder kurz nach der AIT)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Mundhygieneaufklärung, Abklären über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt
- Abklärung von Zahnpflegegewohnheiten
- Langfristige Ziele der Mundgesundheit
- Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
- Anfärben von Plaque
- individuelle Mundhygieneinstruktion
- praktische Anleitung zur riskiospezifischen Mundhygiene
- Bestimmung geeigneter Mundhygienehilfsmittel und Üben von deren praktischer Anwendung
- patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
- Nicht abrechenbar
- in gleicher Sitzung neben Bema Ä1
- für eine nicht richtlinienkonforme systematische Parodontitisbehandlung (= GOÄ 1, GOÄ 3)
- für eine Mundhygieneaufklärung im Rahmen einer Individualprophylaxe (= GOZ 1000 ff.)
- Beratungen, die anderen Zwecken als für ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch gelten
- neben Bema 04 (PSI)
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 01 (eingehende Untersuchung)
- Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
- Bema Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen)
- Bema IP1 (Erstellen eines Mundhygienenstatus)
- Bema ATG (Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
- u.v.m.
- Abrechnungsbestimmung
- Die Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:
- Mundhygieneaufklärung; hierbei soll in Erfahrung gebracht werden, über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt, wie seine Zahnpflegegewohnheiten aussehen und welche langfristigen Ziele bezogen auf seine Mundgesundheit der Versicherte verfolgt
- Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
- Anfärben von Plaque
- Individuelle Mundhygieneinstruktion
- Praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene; hierbei sollten die individuell geeigneten Mundhygienehilfsmittel bestimmt und deren Anwendung praktisch geübt werden
- Die Mundhygieneunterweisung soll in einer die jeweilige individuelle Versichertensituation berücksichtigenden Weise erfolgen.
- Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
- Die Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:
- Dokumentation
- Mundhygieneaufklärung, Abklären über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt
- Abklärung von Zahnpflegegewohnheiten
- Langfristige Ziele der Mundgesundheit
- Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
- Anfärben von Plaque
- individuelle Mundhygieneinstruktion
- praktische Anleitung zur riskiospezifischen Mundhygiene
- Bestimmung geeigneter Mundhygienehilfsmittel und Üben von deren praktischer Anwendung
- patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Delegationsrahmenplan der BZÄK beachten, sowie KZV-Unterschiede bei der Delegation
- Mitwirkungspflicht des Patienten ist durch die RL nicht mehr gegeben
- Durch die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung soll ein langfristiger Behandlungserfolg der systematischen Parodontitisbehandlung erreicht werden. Die Mitarbeit des Patienten ist für den Leistungsanspruch einer systematischen Parodontitisbehandlung nicht ausschlaggebend.
Zeitpunkt - Gemäß den PAR-Rili § 8, erfolgt die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (Bema MHU) im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie (Bema AIT a, Bema AIT b).
- Die Bema MHU kann vor, neben oder nach der antiinfektiösen Parodontitistherapie (Bema AIT a, Bema AIT b) abgerechnet werden.
- Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V
Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.
Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.
Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:
- Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
- Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
- die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
- oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
- oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Leistungen außerhalb der Richtlinien- Parodontitisbehandlung an Zähnen mit Knochenabbau > 75 %
- bei Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen von Lockerungsgrad III
Außervertragliche Leistungen- Individualprophylaxe (GOZ 1000 ff.)
- zusätzliche professionelle Zahnreinigung außerhalb, z. B. als präventive Maßnahme oder außerhalb einer systematischen Parodontitistherapie
- Keimtest (= GOÄ 298 je Entnahmestelle), die Laboruntersuchung wird vom Labor gem. der GOÄ 4785 berechnet (gem. § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
- Erhebung eines Parodontalstatus außerhalb den PAR-Rili (= GOZ 4000)
- Erhebung eines zusätzlicher PSI-Index (= GOZ 4005)
- Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
- usw.
HinweisFür außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.
- Spitta Kommentar