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BEMA MHU
Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung

Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung

BEMA MHU Schnellcheck

Punktzahl:45
  • Abrechenbar
    • einmal je genehmigter systematischen Parodontitisbehandlung
    • BEMA MHU ist genehmigungspflichtig (PAR-Status)
    • Für eine patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung nur im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie (BEMA AIT a):
      - Mundhygieneaufklärung
      - Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
      - Anfärben von Plaque
      - individuelle Mundhygieneinstruktion
      - praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene und Bestimmung geeigneter Mundhygienehilfsmittel und deren Anwendung, mit praktischer Übung
    • im zeitlichen Zusammenhang mit der BEMA AIT (kurz vor, während oder kurz nach der AIT)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Mundhygieneaufklärung, Abklären über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt
    • Abklärung von Zahnpflegegewohnheiten
    • Langfristige Ziele der Mundgesundheit
    • Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
    • Anfärben von Plaque
    • individuelle Mundhygieneinstruktion
    • praktische Anleitung zur riskiospezifischen Mundhygiene
    • Bestimmung geeigneter Mundhygienehilfsmittel und Üben von deren praktischer Anwendung
    • patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
  • Nicht abrechenbar
    • in gleicher Sitzung neben BEMA Ä1
    • für eine nicht richtlinienkonforme systematische Parodontitisbehandlung (= GOÄ 1, GOÄ 3)
    • für eine Mundhygieneaufklärung im Rahmen einer Individualprophylaxe (= GOZ 1000 ff.)
    • Beratungen, die anderen Zwecken als für ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch gelten
    • neben BEMA 04 (PSI)
    • innerhalb der zweijährigen PAR-Versorgungsstrecke erneut
    • wenn kein genehmigter PAR-Status vorliegt
    • für Mundhygieneunterweisung an Implantaten (außervertraglich)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • BEMA 01 (eingehende Untersuchung)
    • BEMA 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • BEMA Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen)
    • BEMA IP1 (Erstellen eines Mundhygienenstatus)
    • BEMA ATG (Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
    • BEMA 10 (Behandlung überempfindlicher Zähne)
    • BEMA 105 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
    • BEMA 106 (Beseitigen scharfer Zahnkanten)
    • BEMA 107, BEMA 107a (Entfernen harter Zahnbeläge)
    • BEMA 23 (Entfernen einer Krone etc.)
check
Abrechenbar
  • einmal je genehmigter systematischen Parodontitisbehandlung
  • BEMA MHU ist genehmigungspflichtig (PAR-Status)
  • Für eine patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung nur im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie (BEMA AIT a):
    - Mundhygieneaufklärung
    - Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
    - Anfärben von Plaque
    - individuelle Mundhygieneinstruktion
    - praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene und Bestimmung geeigneter Mundhygienehilfsmittel und deren Anwendung, mit praktischer Übung
  • im zeitlichen Zusammenhang mit der BEMA AIT (kurz vor, während oder kurz nach der AIT)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Mundhygieneaufklärung, Abklären über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt
  • Abklärung von Zahnpflegegewohnheiten
  • Langfristige Ziele der Mundgesundheit
  • Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
  • Anfärben von Plaque
  • individuelle Mundhygieneinstruktion
  • praktische Anleitung zur riskiospezifischen Mundhygiene
  • Bestimmung geeigneter Mundhygienehilfsmittel und Üben von deren praktischer Anwendung
  • patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
no-check
Nicht abrechenbar
  • in gleicher Sitzung neben BEMA Ä1
  • für eine nicht richtlinienkonforme systematische Parodontitisbehandlung (= GOÄ 1, GOÄ 3)
  • für eine Mundhygieneaufklärung im Rahmen einer Individualprophylaxe (= GOZ 1000 ff.)
  • Beratungen, die anderen Zwecken als für ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch gelten
  • neben BEMA 04 (PSI)
  • innerhalb der zweijährigen PAR-Versorgungsstrecke erneut
  • wenn kein genehmigter PAR-Status vorliegt
  • für Mundhygieneunterweisung an Implantaten (außervertraglich)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA 01 (eingehende Untersuchung)
  • BEMA 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • BEMA Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen)
  • BEMA IP1 (Erstellen eines Mundhygienenstatus)
  • BEMA ATG (Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
  • BEMA 10 (Behandlung überempfindlicher Zähne)
  • BEMA 105 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • BEMA 106 (Beseitigen scharfer Zahnkanten)
  • BEMA 107, BEMA 107a (Entfernen harter Zahnbeläge)
  • BEMA 23 (Entfernen einer Krone etc.)
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:
      • Mundhygieneaufklärung; hierbei soll in Erfahrung gebracht werden, über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt, wie seine Zahnpflegegewohnheiten aussehen und welche langfristigen Ziele bezogen auf seine Mundgesundheit der Versicherte verfolgt
      • Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
      • Anfärben von Plaque
      • Individuelle Mundhygieneinstruktion
      • Praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene; hierbei sollten die individuell geeigneten Mundhygienehilfsmittel bestimmt und deren Anwendung praktisch geübt werden
    2. Die Mundhygieneunterweisung soll in einer die jeweilige individuelle Versichertensituation berücksichtigenden Weise erfolgen.
    3. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Mundhygieneaufklärung, Abklären über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt
    • Abklärung von Zahnpflegegewohnheiten
    • Langfristige Ziele der Mundgesundheit
    • Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva: Indexart und Erläuterung der Ergebnisse
    • Anfärben von Plaque
    • individuelle Mundhygieneinstruktion
    • praktische Anleitung zur riskiospezifischen Mundhygiene
    • Bestimmung geeigneter Mundhygienehilfsmittel und Üben von deren praktischer Anwendung
    • patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung


    Dokumentationsbeispiele

    • Abfrage des Ists-Zustands [z. B.: Patient kennt individuelle Hilfsmittel, wurde im Rahmen früherer Prophylaxe-Sitzungen aufgeklärt, benutzt elektrische Zahnbürste 2 x täglich, möchte Zähne langfristig erhalten]
    • Bestimmung des Entzündungszustandes der Gingiva und Beurteilung der Mundhygiene [z. B. SBI erhoben]
    • Zähne des OK/UK angefärbt mit [ggf. Name des Farbindikators] und API erhoben, Dokumentation der gemessenen Werte [API = ... %]
    • Aufklärung, Anleitung und Empfehlungen an [Medium, z. B. Modelle, Schaubilder etc.], Ursachen parodontaler Erkrankungen aufgezeigt und erklärt, Mundhygienedefizite anhand der gemessenen Werte aufgezeigt [z. B. Putz- und Hygienedefizite intraoral, insbesondere im Molaren- und Frontzahnbereich], am Spiegel gezeigt, Hinweise zur Zahnputztechnik gegeben und am Modell demonstriert [Zahnzwischenraumbürstchen und Zahnseide mindestens einmal täglich benutzen, Technik im Mund gezeigt, Zungenreinigung nach jedem Zähneputzen, Zahnfleischmassage etc.].


    Hinweise

    • Die Leistungsabrechnung setzt einen genehmigten PAR-Plan sowie eine vollständige Dokumentation der in den Bestimmungen zur Leistung aufgeführten Inhalte voraus.
    • Die patientenindividuelle Mundhygieneaufklärung und -unterweisung erfolgen im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie nach den BEMA-Nrn. AITa/b. Ziel ist es, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Bedeutung von Mundhygiene zu verstehen und darauf aufbauend eine Motivation und Verhaltensänderung zu bewirken. Die jeweilige individuelle Patientensituation ist zu berücksichtigen. Dazu ist es wichtig, herauszufinden, wie, womit und wie oft der Patienten seine Zähne pflegt, wie sein Kenntnisstand über parodontale Erkrankungen ist und welche langfristigen Ziele der Patient in Bezug auf seine Mundgesundheit verfolgt.
      Die Aussagen des Patienten sind zu dokumentieren, ebenso wie die ausgesprochenen Empfehlungen, Tipps und Maßnahmen zur Optimierung der Mundhygiene.
    • In der Leistungsbeschreibung zur BEMA-Nr. MHU werden keine konkreten Vorgaben gemacht, mit welchem Index der Entzündungszustand der Gingiva dokumentiert werden muss. Infrage kommen z. B. Papillenblutungsindex (PBI), Sulkusblutungsindex (SBI) und Bleeding on Probing (BOP). Achtung:
      Sowohl Leistungsbeschreibung als auch Leistungsabrechnung setzen umfangreiche Dokumentationen voraus. Zielführend ist es, Dokumentationsvorlagen zu erstellen, die patientenbezogen individualisiert werden können. Viele regionale KZVen stellen entsprechende Dokumentationsvorlagen bereit.
    • Kennzeichnung von PAR-Behandlungsfällen bei Vorliegen eines Pflegegrads oder einer Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe: Wenn bei Versicherten ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI vorliegt oder Versicherte Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten und die PAR-Behandlung systematisch entsprechend der PAR-Richtlinie durchgeführt wird, ist die Leistung nach BEMA-Nr. ATG bei der Abrechnung mit einem „P“ (für Pflegegrad) bzw. mit einem „E“ (für Eingliederungshilfe) zu kennzeichnen. Grund dafür ist, dass parodontologische Leistungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (nach § 22a SGB V) von der Budgetierung durch das GKV-FinStG ausgeschlossen wurden und durch eine entsprechende Kennzeichnung von der KZV identifiziert und berücksichtigt werden können.
    • Im Rahmen der modifizierten Behandlungsstrecke (PAR-Behandlung nach der Behandlungsrichtlinie V. Behandlung von Parodontalerkrankungen außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen) ist die Leistung nach BEMA-Nr. MHU nicht abrechnungsfähig.
    • Notwendige konservierend-chirurgische Maßnahmen sind vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen, z. B. 106/sK (Beseitigen und Glätten überstehender Füllungs- und Kronenränder), 13a/F1 folgende (Füllungen), 28/VitE folgende (endodontische Behandlung), 43/X1 folgende (chirurgische Behandlung).
    • Eine erbrachte Leistung nach BEMA-Nr. MHU ist auch berechnungsfähig, wenn der Patient nicht mehr zur weiteren PAR-Behandlung in der Praxis erscheint und/oder die weitere Behandlung ablehnt bzw. abbricht (Voraussetzung ist ein genehmigter PAR-Antrag durch die Krankenkasse). Der Grund für den Behandlungsabbruch ist in der Patientenkartei zu dokumentieren. Die Leistung ist bei der PAR-Monatsabrechnung mit einem Hinweis auf den Grund des Behandlungsabbruchs zu versehen. Die Krankenkasse kann z. B. in Form eines kurzen formlosen Anschreibens informiert werden.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Delegationsrahmenplan der BZÄK beachten, sowie KZV-Unterschiede bei der Delegation
      • Durch die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung soll ein langfristiger Behandlungserfolg der systematischen Parodontitisbehandlung erreicht werden. Die Mitarbeit des Patienten ist für den Leistungsanspruch einer systematischen Parodontitisbehandlung nicht ausschlaggebend.
      • Ziel der MHU: langfristige, nachhaltige positive Beeinflussung von drei erfolgsrelevanter Gesundheitsfaktoren:
        1. Wissensdefizite
        2. Wollensdefizite
        3. Fähigkeitsdefizite
      • Erhebliches Informations- und Wissensdefizit in Deutschland über das Krankheitsbild Parodontitis.
        Erhobener Aufklärungsbedarf:
        1. Was ist Parodontitis?
        2. Woher kommt Parodontitis?
        3. Was sind die Risikofaktoren?
        4. Was kann ich selbst als betroffener gegen Parodontitis tun?
      • Bei der BEMA-Nr. MHU handelt es sich um eine zahnärztliche Leistung, die von den fortgebildeten zahnärztlichen Fachangestellten erbracht werden kann. Die Obhut und Verantwortung des Zahnarztes bleiben bestehen, eine delegierte Leistung muss zwingend final kontrolliert und vom Zahnarzt „abgenommen“ werden.
      • Es gibt keinen Mischpunktwert mehr bei Punktwertänderung im Verlauf der PAR-Therapiestrecke -> es gilt der Punktwert des Tages der erbrachten Leistung.
      • Im Falle eines Behandlungsabbruchs nach erfolgter MHU ist die Leistung nach vollständiger Leistungserbringung via DTA-Datenträgeraustausch abrechenbar, eine Abbruchshinweis an die entsprechende KZV ist zu empfehlen.


      Zeitpunkt

      • Gemäß den PAR-Rili § 8, erfolgt die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (BEMA MHU) im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie (BEMA AIT a, BEMA AIT b).
      • Die BEMA MHU kann vor, neben oder nach der antiinfektiösen Parodontitistherapie (BEMA AIT a, BEMA AIT b) abgerechnet werden.
    • Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V

      Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.

      Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.

      Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:

      • Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
      • Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
        - die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
        - oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
        - oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
        Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten


      Leistungen außerhalb der Richtlinien

      • Parodontitisbehandlung an Zähnen mit Knochenabbau > 75 %
      • bei Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen von Lockerungsgrad III


      Außervertragliche Leistungen

      • Individualprophylaxe (GOZ 1000 ff.)
      • zusätzliche professionelle Zahnreinigung außerhalb, z. B. als präventive Maßnahme oder außerhalb einer systematischen Parodontitistherapie
      • Keimtest (= GOÄ 298 je Entnahmestelle), die Laboruntersuchung wird vom Labor gem. der GOÄ 4785 berechnet (gem. § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
      • Erhebung eines Parodontalstatus außerhalb den PAR-Rili (= GOZ 4000)
      • Erhebung eines zusätzlicher PSI-Index (= GOZ 4005)
      • Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
      • usw.


      Hinweis

      Für außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.

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