Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA UPT f
Unterstützende Parodontitistherapie, subgingivale Instrumentierung, je mehrwurzeligem Zahn
Unterstützende Parodontitistherapie, subgingivale Instrumentierung je mehrwurzeligem Zahn
BEMA UPT f Schnellcheck
- Abrechenbar
- subgingivale Instrumentierung, je mehrwurzligem Zahn
- bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsblutung oder
- bei Sondierungstiefen von 5 mm oder mehr
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- subgingivale Instrumentierung am mehrwurzeligen Zahn
- Voraussetzung:
- bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsblutung, oder
- bei Sondierungstiefen von 5 mm oder mehr
- Nicht abrechenbar
- für die subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn
- für eine nicht richtlinienkonforme systematische Parodontitisbehandlung (= GOZ 4000 ff.)
- für einen PSI-Status (= BEMA 04)
- für die Befunderhebung und Erstellung eines PAR-Status (= BEMA 4)
- für die Befunderhebung in Verbindung mit der Befundevaluation (= BEMA BEV a/BEMA BEV b)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 40 (I), BEMA 41a (L1) (Anästhesien)
- BEMA 01 (U) (eingehende Untersuchung)
- BEMA 04 (PSI-Index) – jedoch nicht während einer systematischen Parodontitistherapie
- BEMA Ä925a ff. (Röntgendiagnostik) – Röntgenaufnahmen in Verbindung mit einer systematischen Parodontitisbehandlung dürfen in der Regel nicht älter als 12 Monate alt sein
- BEMA 8 (ViPr) (Sensibilitätsprüfung)
- Abrechnungsbestimmung
- Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL:
- Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
- Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
- Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten
- Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
- Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
- Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
- Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL:
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- ggf. bei Anästhesie das Material
- durchgeführte Behandlungsmaßnahme
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Frequenz der UPT wird zu Beginn des PAR-Status festgelegt, die Behandlung passt sich nicht aufgrund der Werte an, Behandlungsplanung erfolgt zu Beginn
- ZE-Beginn ist nach Therapie- und Behandlungsfreiheit des Behandlers möglich, es müssen keine zwei Jahre der UPT abgewartet werden
- kein ZE-Beginn, wenn nach der BEMA AIT a/BEMA AIT b die BEMA CPT a/BEMA CPT b geplant ist
- Verlängerung der UPT-Maßnahmen darf in der Regel nicht länger als 6 Monate sein. Die zahnmedizinische Notwendigkeit der Verlängerung stellt der Zahnarzt fest, sie muss von der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem dafür vorgesehenen Verlängerungsantrag genehmigt werden. Die BEMA 4 kann dafür nicht erneut abgerechnet werden.
- Zur Kontrolle des Behandlungsverlaufs und zur Festlegung des weiteren Behandlungsvorgehens erfolgt die Evaluation
- nach erfolgter antiinfektiöser Therapie BEMA AIT a/BEMA AIT b (Planung UPT oder chirurgische Therapie).
- erneut nach Beendigung der chirurgischen Therapie BEMA CPT a/BEMA CPT b.
- Die Häufigkeit der UPT und die Abrechnungsfähigkeit sind vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung (= Grading) bei Erhebung des PAR-Status (Erstbefund) abhängig:
- Grad A = 1 x im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von 10 Monaten
- Grad B = 1 x im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von 5 Monaten
- Grad C = 1 x im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von 3 Monaten
Zeitpunkt UPT-MaßnahmenGemäß PAR-Rili § 13 soll mit der unterstützenden Parodontitistherapie (BEMA UPT a bis BEMA UPT g) drei bis sechs Monate nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie (BEMA AIT a/BEMA AIT b) und nach Abschluss einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie (BEMA CPT a/BEMA CPT b) begonnen werden.
Die Frequenz und die Abrechnungsfähigkeit der UPT sind vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung (= Staging) bei Befunderhebung und Erstellung des Parodontalstatus (= BEMA 4) abhängig. Der hier festgestellte Schweregrad der Erkrankung kann während der zweijährigen Dauer im Zusammenhang mit der UPT-Frequenz und UPT-Maßnahmen nicht geändert werden.
Abrechnungsfähige BEMA UPT im ZweijahreszeitraumGrad A (einmal im Kalenderjahr, Mindestabstand 10 Monate)
- Kalenderjahr: BEMA UPT a, b, c, e, f
- Kalenderjahr: BEMA UPT a, b, c, e, f
Grad B (einmal im Kalenderhalbjahr, Mindestabstand 5 Monate)
- Kalenderjahr: BEMA UPT a, b, c, e, f; BEMA UPT a, b, c, d, e, f
- Kalenderjahr: BEMA UPT a, b, c, e, f, g; BEMA UPT a, b, c, d, e, f
Grad C (einmal im Kalendertertial, Mindestabstand 3 Monate)
- Kalenderjahr: BEMA UPT a, b, c, e, f; BEMA UPT a, b, c, d, e, f; BEMA UPT a, b, c, d, e, f;
- Kalenderjahr: BEMA UPT a, b, c, e, f, g; BEMA UPT a, b, c, d, e, f; BEMA UPT a, b, c, d, e, f
- Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V
Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.
Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.
Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:
- Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
- Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
- die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
- oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
- oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
- Privatleistungen bei Kassenpatienten
- Leistungen einer systematischen Parodontitisbehandlung können nicht anstelle prophylaktischer Leistungen abgerechnet werden (= GOZ 1000 ff.).
- zusätzlich professionelle Zahnreinigung (= GOZ 1040)
- Keimtest (= GOÄ 298, je Entnahmestelle). Die Laboruntersuchung wird vom Labor nach der GOÄ 4785 berechnet (gemäß § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
- Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
- Full Mouth Disinfection = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
HinweisFür außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.
- Spitta Kommentar