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BEMA UPT a
Unterstützende Parodontitistherapie, Mundhygienekontrolle

Unterstützende Parodontitistherapie, Mundhygienekontrolle

BEMA UPT a Schnellcheck

Punktzahl:18
  • Abrechenbar
    • einmal je Sitzung
    • regelmäßig für einen Zeitraum von zwei Jahren
    • Frequenz der Leistungserbringung richtet sich nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung
      - Grad A: zwei Leistungen nach Bema UPT a, Bema UPT b, Bema UPT c, Bema UPT e, Bema UPT f, einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von 10 Monaten
      - Grad B: vier Leistungen nach Bema UPT a, Bema UPT b, Bema UPT c, Bema UPT e, Bema UPT f, einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von 5 Monaten
      - Grad C: sechs Leistungen nach UPT a, Bema UPT b, Bema UPT c, Bema UPT e, Bema UPT f einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von 3 Monaten
    • Bema UPT g ab dem zweiten Jahr der UPT einmal im Kalenderjahr
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Bema UPT a beinhaltet nach erstmaliger Erbringung keine Erhebung von Sondierungstiefen oder Sondierungsbluten (auf Ergebnisse der Bema BEV a/Bema BEV b ist zurückzugreifen)
    • die Mundhygienekontrolle
    • erneute Mundhygieneunterweisung, falls erforderlich
    • die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen
    • bei Sondierungstiefen von > 4 mm und Sondierungsbluten sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe von > 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen
    • ab dem zweiten Jahr: einmal im Kalenderjahr die Untersuchung des Parodontalzustandes mit Dokumentation von: Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn; Zahnlockerung, Furkationsbefall
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • einmal je Sitzung
  • regelmäßig für einen Zeitraum von zwei Jahren
  • Frequenz der Leistungserbringung richtet sich nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung
    - Grad A: zwei Leistungen nach Bema UPT a, Bema UPT b, Bema UPT c, Bema UPT e, Bema UPT f, einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von 10 Monaten
    - Grad B: vier Leistungen nach Bema UPT a, Bema UPT b, Bema UPT c, Bema UPT e, Bema UPT f, einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von 5 Monaten
    - Grad C: sechs Leistungen nach UPT a, Bema UPT b, Bema UPT c, Bema UPT e, Bema UPT f einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von 3 Monaten
  • Bema UPT g ab dem zweiten Jahr der UPT einmal im Kalenderjahr
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Bema UPT a beinhaltet nach erstmaliger Erbringung keine Erhebung von Sondierungstiefen oder Sondierungsbluten (auf Ergebnisse der Bema BEV a/Bema BEV b ist zurückzugreifen)
  • die Mundhygienekontrolle
  • erneute Mundhygieneunterweisung, falls erforderlich
  • die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen
  • bei Sondierungstiefen von > 4 mm und Sondierungsbluten sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe von > 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen
  • ab dem zweiten Jahr: einmal im Kalenderjahr die Untersuchung des Parodontalzustandes mit Dokumentation von: Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn; Zahnlockerung, Furkationsbefall
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL:
      • Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
      • Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
      • Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten
    2. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
    3. Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
    4. Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
  • Dokumentation
    • Datum
    • ggf. Vergleich mit den Befunddaten der Befundevaluation
    • Zahnlockerung
      • Grad 0: normale Zahnbeweglichkeit
      • Grad I: gering horizontal (0,2 bis 1 mm)
      • Grad II: moderat horizontal (mehr als 1 mm)
      • Grad III: ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung -Furkationsbefall
      • Grad 0: keine Furkationsbeteiligung
      • Grad I: bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Frequenz der UPT wird zu Beginn des PAR-Status festgelegt, die Behandlung passt sich nicht aufgrund der Werte an, Behandlungsplanung erfolgt zu Beginn
      • ZE-Beginn ist nach Therapie- und Behandlungsfreiheit des Behandlers möglich, es müssen keine zwei Jahre der UPT abgewartet werden
      • kein ZE-Beginn, wenn nach der Bema AIT a/Bema AIT b die Bema CPT a/Bema CPT b geplant ist
      • Verlängerung der UPT-Maßnahmen darf in der Regel nicht länger als 6 Monate sein. Die zahnmedizinische Notwendigkeit der Verlängerung stellt der Zahnarzt fest, sie muss von der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem dafür vorgesehenen Verlängerungsantrag genehmigt werden. Die Bema 4 kann dafür nicht erneut abgerechnet werden.
      • Zur Kontrolle des Behandlungsverlaufs und zur Festlegung des weiteren Behandlungsvorgehens erfolgt die Evaluation
      • Die Häufigkeit der UPT und die Abrechnungsfähigkeit sind vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung (= Grading) bei Erhebung des PAR-Status (Erstbefund) abhängig:
        • Grad A = 1 x im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von 10 Monaten
        • Grad B = 1 x im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von 5 Monaten
        • Grad C = 1 x im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von 3 Monaten


      Zeitpunkt UPT-Maßnahmen

      Gemäß PAR-Rili § 13 soll mit der unterstützenden Parodontitistherapie (Bema UPT a bis Bema UPT g) drei bis sechs Monate nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie (Bema AIT a/Bema AIT b) und nach Abschluss einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie (Bema CPT a/Bema CPT b) begonnen werden.

      Die Frequenz und die Abrechnungsfähigkeit der UPT sind vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung (= Staging) bei Befunderhebung und Erstellung des Parodontalstatus (= Bema 4) abhängig. Der hier festgestellte Schweregrad der Erkrankung kann während der zweijährigen Dauer im Zusammenhang mit der UPT-Frequenz und UPT-Maßnahmen nicht geändert werden.


      Berechnungsfähige Bema UPT im Zweijahreszeitraum

      Grad A (einmal im Kalenderjahr, Mindestabstand 10 Monate)

      1. Kalenderjahr: Bema UPT a, b, c, e, f
      2. Kalenderjahr: Bema UPT a, b, c, e, f

      Grad B (einmal im Kalenderhalbjahr, Mindestabstand 5 Monate)

      1. Kalenderjahr: Bema UPT a, b, c, e, f; Bema UPT a, b, c, d, e, f
      2. Kalenderjahr: Bema UPT a, b, c, e, f, g; Bema UPT a, b, c, d, e, f

      Grad C (einmal im Kalendertertial, Mindestabstand 3 Monate)

      1. Kalenderjahr: Bema UPT a, b, c, e, f; Bema UPT a, b, c, d, e, f; Bema UPT a, b, c, d, e, f;
      2. Kalenderjahr: Bema UPT a, b, c, e, f, g; Bema UPT a, b, d, d, e, f; Bema UPT a, b, c, d, e, f
    • Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V

      Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.

      Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.

      Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:

      • Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
      • Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
        - die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
        - oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
        - oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
        Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
    • Privatleistungen bei Kassenpatienten
      • Leistungen einer systematischen Parodontitisbehandlung können nicht anstelle prophylaktischer Leistungen abgerechnet werden (= GOZ 1000 ff.).
      • zusätzlich professionelle Zahnreinigung (= GOZ 1040)
      • Keimtest (= GOÄ 298, je Entnahmestelle). Die Laboruntersuchung wird vom Labor nach der GOÄ 4785 berechnet (gemäß § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
      • Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
      • Full Mouth Disinfection = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ


      Hinweis

      Für außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.