Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA UPT a
Unterstützende Parodontitistherapie, Mundhygienekontrolle
Unterstützende Parodontitistherapie, Mundhygienekontrolle
BEMA UPT a Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Sitzung
- regelmäßig für einen Zeitraum von zwei Jahren
- Frequenz der Leistungserbringung richtet sich nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung
- Grad A: zwei Leistungen nach BEMA UPT a, BEMA UPT b, BEMA UPT c, BEMA UPT e, BEMA UPT f, mit einem Mindestabstand von 10 Monaten
- Grad B: vier Leistungen nach BEMA UPT a, BEMA UPT b, BEMA UPT c, BEMA UPT e, BEMA UPT f, mit einem Mindestabstand von 5 Monaten
- Grad C: sechs Leistungen nach UPT a, BEMA UPT b, BEMA UPT c, BEMA UPT e, BEMA UPT f mit einem Mindestabstand von 3 Monaten - BEMA UPT g ab dem zweiten Jahr der UPT
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- BEMA UPT a beinhaltet nach erstmaliger Erbringung keine Erhebung von Sondierungstiefen oder Sondierungsbluten (auf Ergebnisse der BEMA BEV a/BEMA BEV b ist zurückzugreifen)
- die Mundhygienekontrolle
- erneute Mundhygieneunterweisung, falls erforderlich
- die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen
- bei Sondierungstiefen von > 4 mm und Sondierungsbluten sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe von > 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen
- Nicht abrechenbar
- neben der BEMA 04 (PSI)
- neben der BEMA 4 (PAR-Status)
- neben BEMA Ä1 (Beratung)
- BEMA 105 (Mu)
- BEMA 107 (Zst)
- BEMA 107a (PBZst)
- BEMA UPT a und BEMA UPT b sind nicht neben BEMA 174 a und BEMA 174 b abrechenbar (Leistungsüberschneidungen)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (U) (eingehende Untersuchung)
- BEMA Ä925a ff. (Röntgendiagnostik)
- BEMA 8 (ViPr) (Vitalitätsprüfung)
- Abrechnungsbestimmung
Seit 01.07.2025
- Der UPT-Zeitraum beträgt zwei Jahre; in diesem Zeitraum sollen die Leistungen nach Nrn. UPT a, b, c, e und f regelmäßig erbracht werden. Der UPT-Zeitraum beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung. Im UPT-Zeitraum richtet sich die Frequenz der Erbringung der in Satz 1 genannten UPT-Leistungen nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
- Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
- Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
- Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
- Die Leistung nach Nr. UPT d kann bei festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung zweimal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von fünf Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPT d oder zur Leistung nach Nr. UPT g. Die UPT-Leistung nach Nr. UPT d kann bei festgestelltem Grad C der Parodontalerkrankung viermal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von drei Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPT d oder zur Leistung nach Nr. UPT g. Die Leistung nach Nr. UPT g kann mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung einmal er-bracht werden; bei Grad B mit einem Mindestabstand von fünf Monaten, bei Grad C mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt er-brachten Leistung nach Nr. UPT d.
- Die Leistungen nach Nrn. UPT a bis g können über den UPT-Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Im Verlängerungszeitraum können die UPT-Leistungen unter Beachtung der Mindestabstände nach Ziffern 1 und 2 erbracht werden; die Mindestabstände für die jeweils ersten im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen beziehen sich dabei auf die innerhalb des UPT-Zeitraums zuletzt erbrachten identischen Leistungen.
- Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
- Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
- Der UPT-Zeitraum beträgt zwei Jahre; in diesem Zeitraum sollen die Leistungen nach Nrn. UPT a, b, c, e und f regelmäßig erbracht werden. Der UPT-Zeitraum beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung. Im UPT-Zeitraum richtet sich die Frequenz der Erbringung der in Satz 1 genannten UPT-Leistungen nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
- Dokumentation
- Datum
- ggf. Vergleich mit den Befunddaten der Befundevaluation
- Aktualisierung der Anamnesedaten
- klinische Untersuchung und Mundhygienekontrolle
- Zahnlockerung
- Grad 0: normale Zahnbeweglichkeit
- Grad I: gering horizontal (0,2 bis 1 mm)
- Grad II: moderat horizontal (mehr als 1 mm)
- Grad III: ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung - Furkationsbefall
- Grad 0: keine Furkationsbeteiligung
- Grad I: bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar
- Zahnlockerung
- Anfärben der Zähne
- Erstellung geeigneter Indizes zur Beurteilung der Mundhygiene, z. B.
- Approximalraum-Plaque-Index (API)
- Plaque-Index nach Quigley-Hein
- Beratungsinhalte
- Grund für Notwendigkeit einer im Anschluss an die BEMA-Nr. UPTa folgenden Mundhygieneunterweisung nach BEMA-Nr. UPTb
Dokumentationsbeispiele- Patient stellt sich zur Mundhygienekontrolle im Rahmen der [1., 2., 3., 4., 5. oder 6.] UPT-Sitzung vor. OK/UK Zähne angefärbt mit [Name des Farbindikators], API erhoben, Dokumentation der gemessenen Werte [API = ... %], Mundhygienedefizite an Zahn/Zähnen [...] Patient über die Ergebnisse informiert [Inhalte angeben], Mundhygieneunterweisung ist erforderlich [Grund angeben, z. B. viel Plaque, ungenügende Mundhygiene, mangelhafte Zahnpflege]
Hinweise- Mit der Unterstützenden Parodontitistherapie soll 3 bis 6 Monate nach Abschluss der Antiinfektiösen Therapie (AIT) bzw. der Chirurgischen Therapie (CPT) begonnen werden.
- Die Frequenz der Leistungsberechnung der BEMA-Nr. UPTa richtet sich nach dem festgestellten Grad der Erkrankung.
- Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung
- Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung
- Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung
- Wird nach der Mundhygienekontrolle eine Mundhygieneunterweisung nach BEMA-Nr. UPTb abgerechnet, muss die medizinische Notwendigkeit dafür bereits aus der Dokumentation zur BEMA-Nr. UPTa hervorgehen, z. B. Mundhygiene des Patienten mangelhaft, insbesondere Beläge an den Zähnen [...], auf Nachfrage berichtet der Patient, dass er nur selten Zahnzwischenraumbürstchen und Zahnseide verwendet, aufgrund einer systemischen Erkrankung ist eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Patienten eingetreten, die zu einer Verschlechterung von Sondiertiefen und Blutung auf Sondierung führte etc., Mundhygieneunterweisung daher erforderlich.
- Versäumt ein Patient den Termin zur Unterstützenden Parodontitistherapie, ist eine Dokumentation in der Patientenkartei, z. B. Patient zur UPT nicht erschienen, Versuch der Kontaktaufnahme über Telefon (oder Brief oder E-Mail) gescheitert, empfehlenswert. Im Falle von Beanstandungen dient diese Dokumentation zu Beweiszwecken und zur Vermeidung möglicher Regresse wegen Nichteinhaltung der PAR-Richtlinie.
Achtung: Bitte beachten Sie die Grundsätze zum Datenschutz.
Der Patient muss seine Einwilligung zu einer Kontaktaufnahme von Seiten der Praxis schriftlich im Vorfeld erteilt haben.
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- Spitta Kommentar
- Frequenz der UPT wird zu Beginn des PAR-Status festgelegt, die Behandlung passt sich nicht aufgrund der Werte an, Behandlungsplanung erfolgt zu Beginn
- ZE-Beginn ist nach Therapie- und Behandlungsfreiheit des Behandlers möglich, es müssen keine zwei Jahre der UPT abgewartet werden
- kein ZE-Beginn, wenn nach der BEMA AIT a/BEMA AIT b die BEMA CPT a/BEMA CPT b geplant ist
- Verlängerung der UPT-Maßnahmen darf in der Regel nicht länger als 6 Monate sein. Die zahnmedizinische Notwendigkeit der Verlängerung stellt der Zahnarzt fest, sie muss von der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem dafür vorgesehenen Verlängerungsantrag genehmigt werden. Die BEMA 4 kann dafür nicht erneut abgerechnet werden.
- Zur Kontrolle des Behandlungsverlaufs und zur Festlegung des weiteren Behandlungsvorgehens erfolgt die Evaluation
- nach erfolgter antiinfektiöser Therapie BEMA AIT a/BEMA AIT b (Planung UPT oder chirurgische Therapie).
- erneut nach Beendigung der chirurgischen Therapie BEMA CPT a/BEMA CPT b.
- Die Häufigkeit der UPT und die Abrechnungsfähigkeit sind vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung (= Grading) bei Erhebung des PAR-Status (Erstbefund) abhängig:
- Grad A = mit einem Mindestabstand von 10 Monaten
- Grad B = mit einem Mindestabstand von 5 Monaten
- Grad C = mit einem Mindestabstand von 3 Monaten
Zeitpunkt UPT-MaßnahmenGemäß PAR-Rili § 13 soll mit der unterstützenden Parodontitistherapie (BEMA UPT a bis BEMA UPT g) drei bis sechs Monate nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie (BEMA AIT a/BEMA AIT b) und nach Abschluss einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie (BEMA CPT a/BEMA CPT b) begonnen werden.
Die Frequenz und die Abrechnungsfähigkeit der UPT sind vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung (= Staging) bei Befunderhebung und Erstellung des Parodontalstatus (= BEMA 4) abhängig. Der hier festgestellte Schweregrad der Erkrankung kann während der zweijährigen Dauer im Zusammenhang mit der UPT-Frequenz und UPT-Maßnahmen nicht geändert werden.
Neuerungen der PAR-Richtlinie und den Allgemeinen Bestimmungen zu den UPT-Leistungen (zum 01.07.2025)
Die Leistungen nach den BEMA-Nrn. UPTa, b, c, e/f sollen innerhalb eines 2-Jahreszeitraumes regelmäßig erbracht werden. Der UPT-Zeitraum beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung. Das kann terminlich in gleicher Sitzung wie die Befundevaluation sein, aber auch ein zeitnaher Beginn in einer Folgesitzung ist möglich.Im UPT-Zeitraum richtet sich die Frequenz der Erbringung der UPT-Leistungen nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
- Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung
- Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung
- Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
➞ Mit der Änderung der PAR-Richtlinie ab dem 01.07.2025 entfällt die Zuordnung zu bestimmten Kalenderzeiträumen. Auch wenn die Praxis mit dieser Regelung nicht mehr an die Einhaltung von Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr bzw. Kalendertertial gebunden ist, gilt es weiterhin, zu beachten, dass die UPT-Leistungen dennoch in möglichst gleichmäßigen Zeitabständen auf den 2-Jahreszeitraum verteilt werden.
Die Leistung nach BEMA-Nr. UPTd – Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen – kann innerhalb des 2-Jahreszeitraumes
- bei festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung zweimal erbracht werden
- erstmals mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung
- danach mit einem Mindestabstand von fünf Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach BEMA-Nr. UPTd oder zur Leistung nach BEMA-Nr. UPTg
- bei festgestelltem Grad C der Parodontalerkrankung viermal erbracht werden
- erstmals mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur Erbringung der ersten UPT- Leistung
- danach mit einem Mindestabstand von drei Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach BEMA-Nr. UPTd oder zur Leistung nach BEMA-Nr. UPTg.
Bedeutung der NEUEN Regelung seit 01.07.2025
Die Leistungsabrechnung ist in der abrechenbaren Anzahl vorgegeben und es müssen die Mindestabstände eingehalten werden. Die bisherige Beschränkung auf bestimmte Sitzungen (Grad B: bisher im Rahmen der zweiten und vierten UPT, Grad C: bisher im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT) ist entfallen.Die Leistung nach BEMA-Nr. UPTg – Untersuchung des Parodontalzustands – kann mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung einmal erbracht werden;
- bei Grad B mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPTd
- bei Grad C mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPTd
Bedeutung der NEUEN Regelung seit 01.07.2025
Bei Grad A kann die Leistung nach 10 Monaten erbracht werden, bei Grad B und C müssen die Mindestabstände zur zuletzt erbrachten Leistung nach BEMA-Nr. UPTd berücksichtigt und eingehalten werden. Das bedeutet, dass mindestens eine BEMA-Nr. UPTd im Behandlungsverlauf erfolgt sein muss. Die bisherige Regelung, dass die BEMA-Nr. UPTg erst ab dem 2. Jahr der UPT abrechenbar ist, wurde gestrichen.Verlängerung der UPT-Maßnahmen
Ist über den 2-jährigen Behandlungszeitraum hinaus eine Verlängerung der UPT- Maßnahmen medizinisch notwendig, bedarf diese Verlängerung der Antragstellung eFormular 5d: Antrag auf Verlängerung der UPT1 und der Genehmigung durch die Krankenkasse. Der Verlängerungszeitpunkt beginnt mit dem Tag der Kostenübernahmeerklärung, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase. Der Antrag auf Verlängerung der UPT-Maßnahmen ist in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der letzten UPT-Leistung zu stellen.
1Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z), Anlage 14c, elektronische Formulare (eFormulare) für die vertragszahnärztliche Versorgung, Stand 01.04.2025.➞ Die Dokumentation auf dem eFormular 5d – Antrag auf Verlängerung der UPT – umfasst folgende Angaben: Verarbeitungskennzeichen, Antragsnummer, Ausstellungsdatum des Verlängerungsantrags, Art des Behandlungsplans (Antrag auf Verlängerung der UPT), Antragsnummer des ursprünglichen Behandlungsplans, Datum des Parodontalstatus nach ursprünglichem Behandlungsplan, Grad (Progression) nach ursprünglichem Behandlungsplan, Datum der ersten UPT-Leistung, Angabe der Zähne, an denen noch behandlungsbedürftige Parodontien mit Sondierungstiefen ≥ 4 mm und Sondierungsbluten oder mit Sondierungstiefen ≥ 5 mm vorliegen, Kennzeichnung, ob die Verlängerung um einen Regelzeitraum von 6 Monaten beantragt wird oder Kennzeichnung mit Anzahl der Monate und Begründung (z. B. länger dauernde Erkrankung), wenn der Verlängerungszeitraum über 6 Monate hinausgehend beantragt wird.
- Im Regelfall beträgt der Verlängerungszeitraum sechs Monate. Im Ausnahmefall, z. B. aufgrund einer längeren Erkrankung des Patienten oder eines längeren Auslandsaufenthalts, kann eine Verlängerung über sechs Monate hinaus beantragt werden. Die Begründung wird der Krankenkasse auf dem e-Formular 5d bei Antragstellung mitgeteilt.
- Die im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen der Unterstützenden Parodontitistherapie sind unter Beachtung der Mindestabstände (Grad A: 10 Monate, Grad B: 5 Monate, Grad C: 3 Monate) und Abrechnungsbestimmungen abrechnungsfähig. Die Mindestabstände für die jeweils ersten im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen beziehen sich auf die innerhalb des UPT-Zeitraums zuletzt erbrachten identischen Leistungen.
- Die UPT-Leistungen sind bei der Abrechnung mit einem „V“ zu kennzeichnen2.
2Vgl. Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z), Anlage 1, 5. Planung und Abrechnung von Leistungen bei der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (BEMA-Teil 4), 5.2 Abrechnung, Stand 01.04.2025
- Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V
Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.
Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.
Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:
- Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
- Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
- die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
- oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
- oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
- Privatleistungen bei Kassenpatienten
- Leistungen einer systematischen Parodontitisbehandlung können nicht anstelle prophylaktischer Leistungen abgerechnet werden (= GOZ 1000 ff.).
- zusätzlich professionelle Zahnreinigung (= GOZ 1040)
- Keimtest (= GOÄ 298, je Entnahmestelle). Die Laboruntersuchung wird vom Labor nach der GOÄ 4785 berechnet (gemäß § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
- Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
- Full Mouth Disinfection = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
HinweisFür außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.
- Spitta Kommentar









