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BEMA BEV b
Befundevaluation, nach CPT

Befundevaluation, nach CPT

BEMA BEV b Schnellcheck

Punktzahl:32
  • Abrechenbar
    • maximal 2 x im gesamten Behandlungsablauf der Parodontitistherapie abrechnungsfähig, einmal nach erfolgter Bema AIT a/Bema AIT b, ggf. ein weiteres Mal nach erfolgter Bema CPT a/Bema CPT b
    • Bema AIT a/Bema AIT b (grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie)
    • Bema CPT a/Bema CPT b (drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie)
    • im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie
    • für die Evaluation der parodontalen Befunde
    • Messung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung bei allen Graden (A, B, C)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Dem Patienten werden Nutzen der UPT-Maßnahmen und weiteres Vorgehen erläutert.
    • Ein Vergleich mit den auf dem Parodontalstatus erhobenen Befunddaten hat zu erfolgen.
    • Dokumentation nach klinischem Befund
  • Nicht abrechenbar
    • neben der Bema 04 (PSI)
    • neben der Bema Ä1 (Beratung)
    • Modelle sind nicht zusätzlich abrechnungsfähig.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 01 (U) (eingehende Untersuchung)
    • Bema 8 (ViPr) (Sensibilitätsprüfung)
    • Bema Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen) bzw. neuer Rö-Status/OPG, falls erforderlich (Wirtschaftlichkeitsgebot, Strahlenschutzverordnung beachten)
    • Bema ATG (parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
    • u.v.m.
check
Abrechenbar
  • maximal 2 x im gesamten Behandlungsablauf der Parodontitistherapie abrechnungsfähig, einmal nach erfolgter Bema AIT a/Bema AIT b, ggf. ein weiteres Mal nach erfolgter Bema CPT a/Bema CPT b
  • Bema AIT a/Bema AIT b (grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie)
  • Bema CPT a/Bema CPT b (drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie)
  • im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie
  • für die Evaluation der parodontalen Befunde
  • Messung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung bei allen Graden (A, B, C)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Dem Patienten werden Nutzen der UPT-Maßnahmen und weiteres Vorgehen erläutert.
  • Ein Vergleich mit den auf dem Parodontalstatus erhobenen Befunddaten hat zu erfolgen.
  • Dokumentation nach klinischem Befund
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben der Bema 04 (PSI)
  • neben der Bema Ä1 (Beratung)
  • Modelle sind nicht zusätzlich abrechnungsfähig.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 01 (U) (eingehende Untersuchung)
  • Bema 8 (ViPr) (Sensibilitätsprüfung)
  • Bema Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen) bzw. neuer Rö-Status/OPG, falls erforderlich (Wirtschaftlichkeitsgebot, Strahlenschutzverordnung beachten)
  • Bema ATG (parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
  • u.v.m.
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie erfolgt grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Antiinfektiösen Therapie gemäß Nr. AIT. Im Falle eines gegebenenfalls erforderlichen offenen Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie gemäß Nr. CPT.
    2. Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird der Nutzen der UPT-Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
    3. Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
  • Dokumentation
    • klinischer Befund:
      • Sondierungstiefen
      • Sondierungsblutung
      • Zahnlockerung
      • Furkationsbefall
      • röntgenologischer Knochenabbau
      • Knochenabbauindex = Knochenabbau in Relation zum Patientenalter (%/Alter)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Zur Kontrolle des Behandlungsverlaufs und zur Festlegung des weiteren Behandlungsvorgehens erfolgt die Evaluation
      • Die Bema Ä1 kann nicht in derselben Sitzung mit der Bema BEV a/b abgerechnet werden.
      • Folgende Dokumentation ist im Rahmen der Bema BEV a/b vorzunehmen:
        • Sondierungstiefen und Sondierungsblutung
          - an mindestens zwei Stellen je Zahn (mesioapproximal und distoapproximal)
          - Bei einer Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen wird auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet.
        • Furkationsbefall
          - Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung
          - Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar
          - Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar
          - Grad III = durchgängig sondierbar
        • Zahnlockerung
          - Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit
          - Grad I = gering horizontal (0,2 mm–1 mm)
          - Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm)
          - Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung
        • Röntgenbefund
          - umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbauindex (%/Alter)
      • Es gibt kein vorgeschriebenes Formblatt.


      Zeitpunkt

      Gemäß PAR-Rili § 11 erfolgt nach drei bis sechs Monaten nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie (Bema AIT a/b) eine Befundevaluation (Bema BEV a/b), bei der bestimmt wird, ob nach der antiinfektiösen Therapie mit der unterstützenden Parodontitistherapie (Bema UPT a bis Bema UPT g) begonnen wird, oder zunächst zusätzlich eine chirurgische Therapie (Bema CPT a/Bema CPT b) erforderlich ist.

      Ist zusätzlich die chirurgische Therapie notwendig, so muss diese nicht bei der gesetzlichen Versicherung genehmigt werden, sondern lediglich mit dem Vordruck 5c Anlage 14a BMV-Z (Mitteilung über eine chirurgische Therapie - offenes Vorgehen - gemäß § 12 Abs. 1 PAR-RL) mitgeteilt werden. Nach Abschluss der chirurgischen Therapie erfolgt eine weitere Befundevaluation (Bema BEV b).

      Die Befundevaluation kann maximal zweimal im Verlauf einer systematischen Parodontitistherapie abgerechnet werden:
      - Die Befundevaluation nach erfolgter antiinfektiöser Therapie (Bema AIT a/Bema AIT b), wird mit der Bema BEV a abgerechnet.
      - Die Befundevaluation nach erfolgter chirurgischer Therapie (Bema CPT a/Bema CPT b), wird mit der Bema BEV b abgerechnet.

    • Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V

      Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.

      Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.

      Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:

      • Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
      • Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
        - die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
        - oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
        - oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
        Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Leistungen einer systematischen Parodontitisbehandlung können nicht anstelle prophylaktischer Leistungen abgerechnet werden (= GOZ 1000 ff.).
      • systematische Parodontitisbehandlung außerhalb der Behandlungsrichtlinien
      • Keimtest (= GOÄ 298, je Entnahmestelle). Die Laboruntersuchung wird vom Labor nach der GOÄ 4785 berechnet (gemäß § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
      • lokale Antibiotikumtherapie (= GOZ 4025) – (siehe PAR-Rili § 10)
      • Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
      • Full Mouth Disinfection = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ


      Hinweis

      Für außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.