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BEMA 8
Sensibilitätsprüfung (ViPr)

Sensibilitätsprüfung der Zähne

BEMA 8 Schnellcheck

Punktzahl:6
check
Abrechenbar
  • je Sitzung einmal, unabhängig von der Anzahl der Zähne
  • für Prüfung mittels elektrischer und/oder thermischer Reize
  • neben BEMA 01 (eingehende Untersuchung)
  • neben konservierenden und prothetischen Leistungen
  • mehrfach je Zahn in verschiedenen Sitzungen (z. B. bei Cp BEMA 25 [Cp indirekte Überkappung] und bei P BEMA 26 [P direkte Überkappung])
  • Zahnangabe ist bei der Abrechnung nicht erforderlich
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne
  • einschließlich Vergleichstest
  • Dokumentation
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • je Zahn
  • mehrfach in einer Sitzung
  • für Perkussionstest
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Leistungen nach Nr. 8 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen.

  • Dokumentation
    • Welche Zähne wurden getestet?
    • Warum wurde getestet?
    • Testverfahren
    • Testergebnis (z. B. „+“ für vital, „-“ für devital)
  • Spitta Kommentar

    Die Sensibilitätsprüfung ist gemäß ZE-Richtlinie C.11. vor Überkronungen verpflichtend.

    Die Bema 8 ist durch den Verzicht der Zahnangabe für die KZVen eine „nicht prüfbare Leistung“ und ist damit im Fokus der Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

    Es wird empfohlen alle zu prüfenden Zähne – wenn bekannt – in einem Quartal auf eine Sitzung zu beschränken.

    Das Ergebnis der Sensibilitätsprüfung muss in der Karteikarte zahnbezogen dokumentiert werden.

    Wartezeiten (Prothetik) Vor Beginn einer Überkronung müssen bestimmte Wartezeiten eingehalten werden.

    Vor der prothetischen Versorgung eines mit einer direkten Überkappung versorgten Zahnes ist nach einer Wartephase von 6 Monaten zwingend eine Sensibilitätsprüfung und/oder röntgenologische Kontrolle durchzuführen.

    Der Behandlung einer symptomlosen Caries profunda kann die Überkronung unmittelbar zeitlich nachfolgen. Bei Schmerzsymptomen ist vor der Weiterbehandlung ein symptomloser Zeitraum von mindestens drei Wochen und eine erneute Sensibilitätsprüfung angezeigt.

    Nach einer direkten Überkappung sollte ein symptomloser Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgewartet werden, ehe nach einer Sensibilitätsprüfung mit positivem Ergebnis die definitive Überkronung erfolgt.

    Die genannten Zeiträume zur Überprüfung der Symptomlosigkeit sind Empfehlungen. Der Behandler kann – bei unauffälliger klinischer Kontrolle und Befund – davon abweichen.
    Hierbei sind die unterschiedlichen, regionalen KZV-Regelungen zu beachten!

    Interimsversorgungen bleiben davon unberührt und dürfen sofort angefertigt werden.

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