Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 8
Sensibilitätsprüfung (ViPr)
Sensibilitätsprüfung der Zähne
BEMA 8 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sitzung einmal, unabhängig von der Anzahl der Zähne
- für Prüfung mittels elektrischer und/oder thermischer Reize
- neben BEMA 01 (eingehende Untersuchung)
- neben konservierenden und prothetischen Leistungen
- mehrfach je Zahn in verschiedenen Sitzungen (z. B. bei Cp BEMA 25 [Cp indirekte Überkappung] und bei P BEMA 26 [P direkte Überkappung])
- Zahnangabe ist bei der Abrechnung nicht erforderlich
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne
- einschließlich Vergleichstest
- Dokumentation
- Nicht abrechenbar
- je Zahn
- mehrfach in einer Sitzung
- für Perkussionstest
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 10 (üZ) Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
- BEMA Ä925a ff., BEMA Ä934a ff.; BEMA Ä935a ff. Röntgendiagnostik
- BEMA 01 (U), BEMA Ä1 (Ber) Untersuchungen und Beratungen
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Leistungen nach Nr. 8 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen.
- Dokumentation
- Welche Zähne wurden getestet?
- Warum wurde getestet?
- Testverfahren
- Testergebnis (z. B. „+“ für vital, „-“ für devital)
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
Die Sensibilitätsprüfung ist gemäß ZE-Richtlinie C.11. vor Überkronungen verpflichtend.
Die Bema 8 ist durch den Verzicht der Zahnangabe für die KZVen eine „nicht prüfbare Leistung“ und ist damit im Fokus der Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Es wird empfohlen alle zu prüfenden Zähne – wenn bekannt – in einem Quartal auf eine Sitzung zu beschränken.
Das Ergebnis der Sensibilitätsprüfung muss in der Karteikarte zahnbezogen dokumentiert werden.
Wartezeiten (Prothetik) Vor Beginn einer Überkronung müssen bestimmte Wartezeiten eingehalten werden.
Vor der prothetischen Versorgung eines mit einer direkten Überkappung versorgten Zahnes ist nach einer Wartephase von 6 Monaten zwingend eine Sensibilitätsprüfung und/oder röntgenologische Kontrolle durchzuführen.
Der Behandlung einer symptomlosen Caries profunda kann die Überkronung unmittelbar zeitlich nachfolgen. Bei Schmerzsymptomen ist vor der Weiterbehandlung ein symptomloser Zeitraum von mindestens drei Wochen und eine erneute Sensibilitätsprüfung angezeigt.
Nach einer direkten Überkappung sollte ein symptomloser Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgewartet werden, ehe nach einer Sensibilitätsprüfung mit positivem Ergebnis die definitive Überkronung erfolgt.
Die genannten Zeiträume zur Überprüfung der Symptomlosigkeit sind Empfehlungen. Der Behandler kann – bei unauffälliger klinischer Kontrolle und Befund – davon abweichen.
Hierbei sind die unterschiedlichen, regionalen KZV-Regelungen zu beachten!Interimsversorgungen bleiben davon unberührt und dürfen sofort angefertigt werden.