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BEMA 171b
Zuschlag für das Aufsuchen je weiterem Versicherten, zusätzlich zu den Besuchen nach Bema 151, 152 (PBA1b)

Zuschlag für Besuche nach Nrn. 151, 152
b) Zuschlag für das Aufsuchen je weiterem Versicherten, der einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält, in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 171 a

BEMA 171b Schnellcheck

Punktzahl:30
check
Abrechenbar
  • als Zuschlag für das Aufsuchen von weiteren pflegebedürftigen Versicherten im Zusammenhang mit einer Leistung nach Bema 171a
  • als Zuschlag für das Aufsuchen von weiteren Versicherten die eine Behinderung aufweisen im Zusammenhang mit einer Leistung nach Bema 171a
  • als Zuschlag für das Aufsuchen von weiteren Versicherten mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz im Zusammenhang mit einer Leistung nach Bema 171a
  • nur bei Versicherten mit Pflegestufe gemäß § 15 Abs. 1 SGB XI
  • nur bei Versicherten mit Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII
  • nur bei Versicherten mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI
  • neben Bema 152a/Bema 152b (Bs2a/b)
  • neben Bema 153a/Bema 153b (Bs3a/b)
  • neben Bema 161 (ZBs1a-f)
  • neben Bema 162aBema 162f (ZBs2a-f)
  • neben Bema 165 (ZKi)
  • neben Wegegeld
  • neben Reiseentschädigung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Aufsuchen von weiteren pflegebedürftigen Versicherten im Zusammenhang mit einer Leistung nach Bema 171a
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Zuschläge nach Nrn. 171 a und 171 b sind abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können.
    2. Der Zuschlag nach Nr. 171 a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 151, der Zuschlag nach Nr. 171 b ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 152 a oder Nr. 152 b abrechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 171 a ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 161 und 165, der Zuschlag nach Nr. 171 b ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 162 und 165 abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 171 a und 171 b sind neben dem Wegegeld und der Reiseentschädigung abrechnungsfähig.
    3. Die Anspruchsberechtigung auf einen Zuschlag nach Nr. 171 a oder Nr. 171 b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren.
    4. Die Notwendigkeit des Aufsuchens, beispielsweise bei fehlender Unterstützung durch das Lebensumfeld, bei Desorientierung oder bei Bettlägerigkeit, ist zu dokumentieren.
  • Dokumentation
    • Notwendigkeit des Besuchs (Was war der Anlass?)
    • Zeitdauer
    • Behandlungen (Regio und Angabe der Behandlung)
  • Spitta Kommentar
    • Die Anspruchsberechtigung bzw. die Notwendigkeit des Aufsuchens eines Patienten ist in der Patientenakte zu dokumentieren.
    • Die Notwendigkeit des Aufsuchens ist beispielsweise gegeben, wenn der pflegebedürftige Patient wegen fehlender Unterstützung durch Angehörige und/oder aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage ist, die Praxis aufzusuchen.
    • Zur Dokumentation ist die Vorlage des Bescheides der Pflegekasse oder für die Eingliederungshilfe hilfreich. Bei unbefristeten Bescheiden hat die Dokumentation einmalig zu erfolgen, bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf dokumentationspflichtig.
    • Besteht die Notwendigkeit des Aufsuchens z. B. aufgrund von Bettlägerigkeit oder bei fehlender Unterstützung durch das Umfeld ist auch dies zu dokumentieren.
    • Die „häusliche Gemeinschaft“ ist einer Privatwohnung gleichzusetzen.
    • Eine „Einrichtung“ ist beispielsweise die Pflegestation.