Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 32
Aufbereiten Wurzelkanalsystem (WK)
Aufbereiten des Wurzelkanalsystems, je Kanal
BEMA 32 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kanal einmal für orthograde Aufbereitung
- je Kanal bei retrograd notwendiger Aufbereitung
- auch zusätzlich erneut zur orthrograden Aufbereitung
- bei Verlust des bakteriendichten Verschlusses auch erneut
- auch Seitenkanäle sind eigenständige Kanäle
- bei Revision der Wurzelfüllung nach der KCH Richtlinie B III. 9
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Zugangspräparation
- Auffinden, Erweitern, Säubern und Aufbereitung der Wurzelkanäle
- einschließlich provisorischer/temporärer Verschluss
- an bleibenden Zähnen und an Milchzähnen
- Nicht abrechenbar
- für Erweiterung schon teilweise aufbereiteter Kanäle durch den selben Behandler
- bei vorausgegangener abgeschlossener Wurzelkanalbehandlung zur Aufnahme eines Stiftaufbaus, es sei denn, eine Revision der Wurzelkanalfüllung ist angezeigt; dabei ist eine entsprechende Röntgen-Dokumentation empfehlenswert, um im Falle der Abrechnungsprüfung, den Beweis der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit erbringen zu können
- je Sitzung
- für retrograde Wurzelkanalverschlüsse bei der Wurzelspitzenresektion
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 28 Vitalexstirpation
- BEMA 29 Devitalisierung
- BEMA 31 Trepanation
- BEMA 34 medikamentöse Einlage
- BEMA 35 Wurzelkanalfüllung
- BEMA Ä925a, BEMA Ä925b, BEMA Ä925c, BEMA Ä925d Röntgenaufnahmen
- BEMA 13a–BEMA 13h Füllungen
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Anzahl der Kanäle
- Art der Aufbereitung, maschinell oder manuell
- vollständige Aufbereitung bis:
- Arbeitslänge des Wurzelkanals
- ISO-Größe
- verwendete Materialien
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Bei veränderter klinischer Situation für Mess- und Kontrollaufnahmen in derselben Sitzung ist jeweils die BEMA Ä925a (Rö2) abrechenbar, d.h.
1 x BEMA Ä925a für die Eingangsaufnahme, 1–2 x BEMA Ä925a für Messaufnahmen und
1 x BEMA Ä925a für die Kontrollaufnahme nach erfolgter WF.Anstelle einer Messaufnahme kann eine elektrometrische Längenbestimmung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten vereinbart werden. Dies ist mit einem Vermerk der KZV bei der Abrechnungsübermittlung mitzuteilen.
Die Anzahl der abgerechneten BEMA 32 muss zwingend mit der Anzahl der abgerechneten BEMA 28 (VitE) und der BEMA 35 (WF) übereinstimmen, außer bei Behandlungsabbruch.
Eine erneute Abrechnung einer Wurzelkanalbehandlung durch dieselbe Praxis ist immer dann möglich, wenn klinisch und/oder radiologisch folgende Sachverhalte vorliegen:
1. Reinfektion des Kanalsystems, die eine erneute, vergrößerte Aufbereitung des Wurzelkanalsystems erforderlich macht.
2. Revision einer Wurzelkanalfüllung nach richtlinienkonformem Abschluss und der Hinweis auf eine Entzündung im periapikalen Bereich (Schmerzsensation; Zunahme einer apikalen Aufhellung).
3. Retrograde Revision einer Wurzelkanalfüllung im Rahmen einer richtlinienkonformen chirurgischen Revision. Der/die Sachverhalte und die medizinische Notwendigkeit der Wiederbehandlung muss schriftlich dokumentiert werden.In begründeten Einzelfällen ist die Abrechnung einer mehrflächigen Füllung neben einer einflächigen Füllung im Rahmen endodontischer Behandlungsmaßnahmen möglich. Eine Mehrkostenberechnung im Rahmen einer Endo-Behandlung, z. B. für thermoplastisches Wurzelkanalfüllmaterial, ist nicht möglich.
In der Regel ist eine Röntgenaufnahme vor der endodontischen Behandlung als endodontische Messaufnahme und eine Abschlussaufnahme der Wurzelkanalfüllung erforderlich. Die endodontische Messaufnahme kann auch über eine elektronische Längenmessung ersetzt werden. Auf eine entsprechende Dokumentation ist zu achten. Die elektronische Längenmessung stellt auch im Rahmen einer vertragszahnärztlichen endodontischen Behandlung keine vertragszahnärztliche Leistung dar.
- Das Präparieren eines bereits wurzelkanalgefüllten Zahnes für die erste Aufnahme eines Stiftaufbaus nach BEMA 18 ist nicht als BEMA 32 (WK) abrechenbar.
GOZ Schnittstellen in der Endodontie für Ihre Honoraroptimierung
Zusätzlich zur richtlinienkonformen endodontischen Behandlung sind gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähig:
- GOZ 2400 (elektrometrischen Längenbestimmung, 1–2 je Kanal)
- GOZ 2420 (Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal)
- GOZ 2430 (medikamentöse Einlage, ab der 4. Sitzung, je Zahn und Sitzung)
- GOZ 2020 (temporärer, speicheldichter Verschluss, je Kavität)
- GOZ 2197 (adhäsive Befestigung, je Befestigung)
- Analog (Spülprotokoll/RINS-Protokoll)
- Analog (Kanalsterilisation via Laser)
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Ggf. privat berechenbar
Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach Bema abrechenbar
Berechnung nach GOZ nach Abschluss einer Privatvereinbarung:
- temporäre Wurzelfüllung zur Herdausheilung einschließlich der jeweiligen Deckfüllung und die erneute Trepanation und ggf. erneute Kanalaufbereitung
- endodontischer Behandlungsversuch, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze zum Zeitpunkt der Diagnostik fraglich sind.
- Wurzelkanalbehandlung an Molaren (Ausnahmen siehe Rili Nr. 9).
- bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze und unsicherer Prognose
- Wurzelkanalbehandlungsmaßnahmen an Zähnen mit einer Einstufung nach Angle-Klasse II und höher
- Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien
Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien:
B. III. Konservierende Behandlung:
9. Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischem Zahnmark können in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden. Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:
a) Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind.
b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolges; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
c) Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.
d) Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanallumen vollständig ausfüllen.
e) Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen, Messaufnahmen, Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der Strahlenschutzbestimmungen abrechenbar.
9.2 Eine Vitalamputation (Pulpotomie) ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt. Bei Milchzähnen mit Pulpitis oder Nekrose des Pulpengewebes kann eine Pulpektomie und Wurzelkanalbehandlung angezeigt sein.
9.3 Bei einer Nekrose des Pulpengewebes muss die massive bakterielle Infektion des Wurzelkanalsystems beseitigt werden. Nach der Entfernung des infizierten Pulpagewebes sollen die Wurzelkanäle mechanisch-chemisch ausreichend aufbereitet, desinfiziert und bis zur apikalen Konstriktion gefüllt werden.
9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird. Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt. Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit- eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
9.5 Bei kombinierten parodontalen und endodontischen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen.
10. In der Regel ist die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig ist. Ein Zahn der nach diesen Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist, soll entfernt werden. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
11. Die Milchzähne sollen durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt & eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird.
- Spitta Kommentar