Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Dentallabor
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
€ 39,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen

BEMA 46
Wundrevision, selbständige Leistung (XN)

Chirurgische Wundrevision (Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht) als selbständige Leistung in einer besonderen Sitzung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

BEMA 46 Schnellcheck

Punktzahl:21
  • Abrechenbar
    • je Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich
    • Behandlung der infizierten bzw. trockenen Alveole
    • Abtragen freiliegender oder störender Alveolenränder
    • nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung in besonderer Sitzung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • chirurgische Wundrevision als selbstständige Leistung
    • in besonderer Sitzung, z. B. nach Extraktion
    • Glätten von Knochenkanten
    • Entfernung Knochensequester durch die vorhanden Extraktionswunde
    • Auskratzen der Alveole
    • Anfrischen der Wunde bei „dry socket“
  • Nicht abrechenbar
    • je Wundbereich in gleicher Region
    • neben BEMA 38 (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff) an derselben Stelle in einer Sitzung
    • Nahtentfernung (siehe BEMA 38 [Nachbehandlung nach chirurg. Eingriff])
    • Tamponaden, Drainageeinlagen, Drainagewechsel und Drainageentfernung (siehe BEMA 38 [Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff])
    • Knochenresektion im Alveolarfortsatz (siehe BEMA 58 [Knochenresektion am Alveolarfortsatz] oder BEMA 62 [Alveolotomie])
    • neben Stillung einer übermäßigen Blutung (BEMA 36)
    • neben Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung (BEMA 37)
    • für die primäre Wundversorgung im direkten Zusammenhang mit einer chirurgischen Leistung
    • anstelle von Nachbehandlungsmaßnahmen nach systematische Parodontalbehandlung (BEMA 111)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich
  • Behandlung der infizierten bzw. trockenen Alveole
  • Abtragen freiliegender oder störender Alveolenränder
  • nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung in besonderer Sitzung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • chirurgische Wundrevision als selbstständige Leistung
  • in besonderer Sitzung, z. B. nach Extraktion
  • Glätten von Knochenkanten
  • Entfernung Knochensequester durch die vorhanden Extraktionswunde
  • Auskratzen der Alveole
  • Anfrischen der Wunde bei „dry socket“
no-check
Nicht abrechenbar
  • je Wundbereich in gleicher Region
  • neben BEMA 38 (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff) an derselben Stelle in einer Sitzung
  • Nahtentfernung (siehe BEMA 38 [Nachbehandlung nach chirurg. Eingriff])
  • Tamponaden, Drainageeinlagen, Drainagewechsel und Drainageentfernung (siehe BEMA 38 [Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff])
  • Knochenresektion im Alveolarfortsatz (siehe BEMA 58 [Knochenresektion am Alveolarfortsatz] oder BEMA 62 [Alveolotomie])
  • neben Stillung einer übermäßigen Blutung (BEMA 36)
  • neben Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung (BEMA 37)
  • für die primäre Wundversorgung im direkten Zusammenhang mit einer chirurgischen Leistung
  • anstelle von Nachbehandlungsmaßnahmen nach systematische Parodontalbehandlung (BEMA 111)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung
    • Zahn, ggf. Region
    • Diagnose, z. B. Entzündung der Alveole, trockene Alveole, alveoläre Gangrän etc.
    • Art der Maßnahmen, z. B. Entfernung eines kleinen Knochensequesters, Entfernung von nekrotischem Gewebe, Glätten des Knochens, Anfrischen der Wunde, Auskratzen der Alveole, Naht
    • ggf. verwendetes Instrumentarium
    • ggf. verwendetes Nahtmaterial
    • ggf. Verordnung von Medikamenten
    • ggf. Verhaltensmaßnahmen

    Checkliste „Vergessene bzw. sich bedingende Leistungen GKV“ bei der chirurgische Wundrevision:
    Korrelation von Leistungen und Behandlungen

    (0)Erbrachte LeistungFehlende LeistungErläuterungen
    46/XN40/I oder 41a/L1Wundrevision als chirurgischer Eingriff ohne Anästhesie


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Spitta Kommentar

    Der Grund für die besondere Nachbehandlung und Wundrevision ist in der Karteikarte zu dokumentieren.

    In der Regel ist zusätzlich zur chirurgischen Wundrevision gemäß BEMA 46 (XN) eine Anästhesie nach BEMA 40 (I), 41a/b (L1/2) notwendig.

    Die Leistung umfasst die Knochenglättung, das Auskratzen der Wunde und ggf. das Entfernen eines Knochensequesters durch eine Extraktionswunde, ggf. Naht und ist abrechenbar z. B. für die Behandlung einer infizierten Alveole.

    Das Tamponieren einer Wunde ist Leistungsbestandteil der BEMA 38 (N).

    Die Leistung nach BEMA 46/XN ist neben der BEMA 38 (N) nicht abrechenbar, wenn diese Leistungen in derselben Sitzung an derselben Stelle erbracht werden. Bei getrennten Behandlungsgebieten können die Leistungen am selben Behandlungstag, in derselben Sitzung abgerechnet werden. Die getrennten Behandlungsgebiete müssen aus der Dokumentation der behandelten Regionen hervorgehen, z. B.: 17 Wundheilungsstörung, scharfe Kante entfernt und regio 16 Wunde nachbehandelt, gesäubert und gespült

    Die BEMA 46 ist in einer erneuten Sitzung wiederholt abrechnungsfähig.


    Nach dem chirurgischen Eingriff ist der Patient über Verhaltensmaßnahmen zur Gewährleistung einer guten und schnellen Wundheilung aufzuklären. Dazu können z. B. gehören:

    • Tupfer für 30 Minuten auf Wunde belassen
    • kühlen der Wundregion
    • kein Alkohol/kein Kaffee/nicht rauchen/keine körperliche Belastung in den nächsten 24 Stunden
    • Maßnahmen zur Mundhygiene und zur Pflege der Zähne
    • Wiedervorstellung bei Schmerzen und/oder Blutung etc.


    Des Weiteren empfiehlt sich auch ein abschließender Hinweis zur Behandlung in der Patientenkartei, z. B.:

    • Patient blutungsfrei entlassen
    • Wiedervorstellung zur Nachbehandlung in [...] Tagen
Chatbot Icon
Dein Spitta-ChatbotBETA×

Hallo! Ich bin der KI-Chatbot der Abrechnungswelt. Dein virtueller Abrechnungs-Assistent!

Ich beantworte dir sofort deine Abrechnungsfragen und gebe dir weiterführende Links, die dich direkt zur relevanten Nummer im Leistungszeichnis leiten. Ich bin noch in der Beta-Phase und freue mich wenn du mir Feedback zu meinen Antworten gibst. Als Abonnentin / Testerin kannst du mich komplett kostenlos und unbegrenzt nutzen.

Hier gehts los!