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BEMA 182a
Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V (KslKa)

Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V
a) persönlich oder fernmündlich

BEMA 182a Schnellcheck

Punktzahl:14
  • Abrechenbar
    • je Konsil
    • für die bedarfsorientierte konsiliarische Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten; im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, fernmündlich oder bei persönlicher Anwesenheit der beteiligten Zahnärzte/Ärzte
    • Konsil – mit Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V

    Hinweis

    • Bema 182 a: persönliches (physische Anwesenheit aller beteiligten (Zahn)ärzte) und fernmündliches Konsil (mittels Fernsprecher)
    • Bema 182a: als Videokonsil via Videodienst nach Anlage 16a BMV-Z, elektronischer Austausch von Dokumenten und Bildern via elektronischen Dienst
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • bedarfsorientierte konsiliarische Erörterungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, fernmündlich oder bei persönlicher Anwesenheit der beteiligten Zahnärzte/Ärzte
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • weitere erbrachte selbstständige Bema-Leistungen
check
Abrechenbar
  • je Konsil
  • für die bedarfsorientierte konsiliarische Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten; im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, fernmündlich oder bei persönlicher Anwesenheit der beteiligten Zahnärzte/Ärzte
  • Konsil – mit Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V

Hinweis

  • Bema 182 a: persönliches (physische Anwesenheit aller beteiligten (Zahn)ärzte) und fernmündliches Konsil (mittels Fernsprecher)
  • Bema 182a: als Videokonsil via Videodienst nach Anlage 16a BMV-Z, elektronischer Austausch von Dokumenten und Bildern via elektronischen Dienst
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • bedarfsorientierte konsiliarische Erörterungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, fernmündlich oder bei persönlicher Anwesenheit der beteiligten Zahnärzte/Ärzte
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • weitere erbrachte selbstständige Bema-Leistungen
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nur abrechenbar für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, die pflegebedürftige Versicherte betreffen, welche in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, mit der der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht, und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. Unter persönlicher Erörterung nach Nr. 182a ist der Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärzte/Zahnärzte zu verstehen, die fernmündliche Erörterung wird mittels Fernsprecher durchgeführt. Ein Telekonsil nach Nr. 182b ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten nach Nr. 182b mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.
    2. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind auch dann abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Kooperationszahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
    3. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nicht abrechnungsfähig, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinischen Versorgungszentrums sind.
  • Dokumentation
    • Einwilligung des Patienten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters (bei Videokonsil) und in die Datenübermittlung vor der Durchführung des Telekonsils und Übertragung der medizinischen Patientendaten
    • Datum
    • Uhrzeit und Dauer des Telekonsils/Videokonsils
    • Art des Konsils:
      • Telekonsil
      • Videokonsil
    • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort des konsilbetreffenden Patienten
    • Inhalte des Konsils, Empfehlungen des Konsiliarzahnarzt/-arztes, ggf. Therapieplanungen/Therapien
    • Anzahl der bereits erbrachten Technikzuschläge nach der Bema TZ bzw. die Anzahl, um den wievielten Technikzuschlag es sich bei diesem Patienten bezogen auf die Gesamtanzahl der Technikzuschläge im Quartal handelte, wenn das Telekonsil als Videokonsil durchgeführt wird (bis zu 10 x im Quartal neben den ersten zehn im Quartal erbrachten Leistungen nach Bema VS, VFK, 181b/Kslb, 182b/KslKb)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Bema 182 ist nicht für das Konsil mit Physiotherapeuten abrechnungsfähig, da diese nicht approbiert sind.

      Bei der Abrechnung der Bema 182 besteht Dokumentationspflicht bzgl. des Gesprächsinhaltes.

      • Die Bema 182a ist nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V abrechenbar und nur, wenn die beteiligten Zahnärzte/Ärzte körperlich anwesend sind oder die Erörterung mittels Fernsprecher durchgeführt wird (Anlage 16 BMV-Z).
      • Für eine konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung.
      • Der Zahnarzt muss sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit der Erkrankung des Patienten beschäftigt haben.
      • Nicht für Routinebesprechungen.
      • Nicht für Besprechungen zwischen Ärzten/Zahnärzten derselben Berufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft mit gleicher oder ähnlicher Fachrichtung.
      • Nicht für konsiliarische Erörterungen mit Physiotherapeut, Logopäden.
      • Nicht für ein Konsil im Rahmen außervertraglicher Leistungen (z. B. Implantatbehandlung, außervertraglicher KFO-Behandlung usw.) = Privatleistung gemäß GOÄ 60.
      • Für die konsiliarische Erörterung im Rahmen eines Telekonsils (unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gem. § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienstes) im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V steht die Bema 182b (KslKb) zur Verfügung.

      • Auszug aus den Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen zur bedarfsorientierten konsiliarischen Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten:
        „Insbesondere soll dem Krankheitsbild der Xerostomie durch Hinweise auf eine Prüfung und ggf. Änderung einer möglicherweise Mundtrockenheit bewirkenden Medikation entgegengewirkt werden.“
      • Der liquidationsberechtigte Zahnarzt muss sich persönlich oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung mit dem Patienten und dessen Erkrankung beschäftigt haben.
    • Bundesmantelvertrag –Zahnärzte (BMV-Z)16-1

      Bundesmantelvertrag –Zahnärzte (BMV-Z)16-1

      Anlage 16

      Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V
      zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband
      In der Fassung vom 30.03.2020, Datum des Inkrafttretens: 01.07.2020

      § 1 Vertragsgegenstand

      1 Diese Vereinbarung regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Durchführung von Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit sowie die Anforderungen an die technische Umsetzung.

      2 Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung sind gem. §§ 291g Abs.5 i. V. m. 87 Abs. 2k SGBV für die Untersuchung und Behandlung von den in § 87 Abs. 2i SGBV genannten Versicherten, von Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, sowie für Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson vorzusehen. 3 Die Videosprechstunde erfolgt als synchrone Kommunikation zwischen einem Vertragszahnarzt und dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson über die zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, z. B. durch eine Bezugsperson, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit, die der Vertragszahnarzt dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson anbieten kann. 4 Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass die Teilnahme an der Videosprechstunde für alle Teilnehmer freiwillig ist.

      § 2 Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit

      (1) 1 Der Videodienstanbieter und der Vertragszahnarzt haben für die Verarbeitung personenbezogener Versichertendaten die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich insbesondere aus den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundes Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und – soweit anwendbar – des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) ergeben. 2 § 75b SGB V in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.

      (2) 1 Im Hinblick auf die Sicherheit der Verarbeitung der Daten hat der Vertragszahnarzt in seinen Räumlichkeiten zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend Art. 32 DS-GVO eingehalten werden. 2 Die Videosprech-stunde hat zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungsfreien Ablaufes in geschlossenen Räumen, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen, stattzufinden.

      (3) Der Videodienstanbieter ist verantwortlich für die Daten, die bei der Verwendung seines Dienstes verarbeitet werden.

      § 3 Anforderungen an die apparative Ausstattung

      1 Die apparative Ausstattung umfasst mindestens folgendes:
      -eine Kamera
      -einen Bildschirm (Monitor, Display etc.) mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 3 Zoll und einer Auflösung von mindestens 640 x 480 px,
      -ein Mikrofon sowie
      -eine Tonwiedergabeeinheit.

      2 Die Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein. 3 Für die Datenübertragung ist eine Bandbreite von mindestens 2000 kbit/s im Download vorzuhalten. 4 Höhere technische Anforderungen an die apparative Ausstattung können abhängig vom Inhalt der Videosprechstunde notwendig werden.

      § 4 Anforderungen an den Vertragszahnarzt

      1 Die Videosprechstunde darf nur von einem Zahnarzt durchgeführt werden.

      2 Zu Beginn der Videosprechstunde hat auf beiden Seiten eine Vorstellung aller im Raum anwesenden Personen zu erfolgen.

      3 Eine Aufzeichnung der Videosprechstunde ist nicht gestattet.

      4 Der Vertragszahnarzt holt eine Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein, die die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) i. V. m. Artikel 7 DS-GVO erfüllt. 5 Der Vertragszahnarzt darf für die Videosprechstunde ausschließlich gemäß § 5 zertifizierte Videodienstanbieter nutzen.

      § 5 Anforderungen an den Videodienstanbieter

      (1) Der für die Videosprechstunde genutzte Videodienstanbieter muss neben den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:

      1. Der Vertragszahnarzt muss sich für den Videodienst registrieren.

      2. Der Videodienst muss keinen Zweitzugang vorhalten. Sofern ein Zweitzugang für Praxispersonal möglich ist, darf dieser allein und ausschließlich zu organisatorischen Zwecken im Zusammenhang mit der Videosprechstunde genutzt und mit diesem keine Videosprechstunde durchgeführt werden.

      3. Versicherte und Pflegepersonal oder Unterstützungspersonen müssen sich ohne Account anmelden können, der Klarname des Versicherten, des Pflegepersonals oder der Unterstützungsperson soll für den Vertragszahnarzt erkennbar sein. Der Zugang darf nur zum Kontakt mit dem Vertragszahnarzt führen.

      4. Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass der Vertragszahnarzt die Videosprechstunde ungestört, z. B. ohne Signalgeräusche weiterer Anrufer, durchführen kann.

      5. Die Übertragung der Videosprechstunde soll über eine Peer-to-Peer-Verbindung zwischen Vertragszahnarzt und Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson, ohne Nutzung eines zentralen Servers erfolgen.

      6. Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass sämtliche Inhalte der Videosprechstunde während des gesamten Übertragungsprozesses nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt sind. Der Stand der Technik ergibt sich insbesondere aus der Technischen Richtlinie 02102 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuell gültigen Fassung.