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BEMA Ä934b
Röntgenaufnahme Schädel, zwei Aufnahmen

Aufnahme des Schädels zwei Aufnahmen

BEMA Ä934b Schnellcheck

Punktzahl:30
  • Abrechenbar
    • für eine KFO-Behandlung, wenn eine zusätzliche Frontalaufnahme notwendig wird (Ausnahmefall, Wirtschaftlichkeit beachten!)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für das Erstellen von Röntgenaufnahme des Schädels
    • Beurteilung der Röntgenaufnahme
    • schriftliche Befunddokumentation
    • Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten
  • Nicht abrechenbar
    • mehr als drei Aufnahmen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
    • für fehlerhafte oder nicht auswertbare Röntgenaufnahmen
  • Zusätzlich abrechenbar
    • BEMA 118 Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels für die zeichnerische Auswertung
    • Ä75 Brief an Radiologen/Kieferchirurg wegen bereits erfolgter Vorbehandlung/Differentialdiagnose zzgl.
      602 Ordnungszahl für tatsächlich angefallenes Porto
  • Vergleich BEMA  GOÄ 
check
Abrechenbar
  • für eine KFO-Behandlung, wenn eine zusätzliche Frontalaufnahme notwendig wird (Ausnahmefall, Wirtschaftlichkeit beachten!)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für das Erstellen von Röntgenaufnahme des Schädels
  • Beurteilung der Röntgenaufnahme
  • schriftliche Befunddokumentation
  • Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten
Vergleich BEMA  GOÄ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • mehr als drei Aufnahmen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
  • für fehlerhafte oder nicht auswertbare Röntgenaufnahmen
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA 118 Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels für die zeichnerische Auswertung
  • Ä75 Brief an Radiologen/Kieferchirurg wegen bereits erfolgter Vorbehandlung/Differentialdiagnose zzgl.
    602 Ordnungszahl für tatsächlich angefallenes Porto
  • Abrechnungsbestimmung

    Zu den Nrn. Ä925, 934, 935

    1. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
    2. Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä925a abrechnungsfähig.
    3. Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä925d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    4. Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä925a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    5. Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.


    Zu den Nrn. Ä925 bis Ä935

    Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

  • Dokumentation
    • Aufnahme
    • Grund der Röntgenaufnahme
    • Befund, Auswertung
    • weitere Hinweise, z. B.: Wann war die letzte Röntgenaufnahme, besteht eine Schwangerschaft usw.


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Mit der Abrechnung der BEMA Ä934b sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

      In die Karteikarte müssen sowohl Begründung als auch Befund eingetragen werden.

      Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
      0 = Bissflügelaufnahmen
      1 = konservierend-chirurg. Behandlung
      2 = Gelenkaufnahme
      3 = kieferorthopädische Behandlung
      4 = Par-Behandlung
      5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten


      Ggf. privat berechenbar
      Berechnung nach GOZ und Privatvereinbarung:

      • neue Röntgenuntersuchungsmethoden
      • mehr als zwei bzw. drei Aufnahmen


      Privatberechnung nach Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z:

      • computergesteuerte Tomographie (CT, DVT) GOÄ 5370, zzgl. computergesteuerte Analyse GOÄ 5377
      • Arthroskopie, ggf. Probeexzision GKV-GOÄ 3300
      • mehrmalige Aufnahmen über das Wirtschaftlichkeitsgebot hinaus (2–3 Aufnahmen)
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