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BEMA Ä934b
Röntgenaufnahme Schädel, zwei Aufnahmen

Aufnahme des Schädels zwei Aufnahmen

BEMA Ä934b Schnellcheck

Punktzahl:30
  • Abrechenbar
    • für eine KFO-Behandlung, wenn eine zusätzliche Frontalaufnahme notwendig wird (Ausnahmefall, Wirtschaftlichkeit beachten!)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für das Erstellen von Röntgenaufnahme des Schädels
    • Beurteilung der Röntgenaufnahme
    • schriftliche Befunddokumentation
    • Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten
  • Nicht abrechenbar
    • mehr als drei Aufnahmen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
    • für fehlerhafte oder nicht auswertbare Röntgenaufnahmen
  • Zusätzlich abrechenbar
    • BEMA 118 Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels für die zeichnerische Auswertung
    • BEMA 7750 Brief an Radiologen/Kieferchirurg wegen bereits erfolgter Vorbehandlung/Differentialdiagnose zzgl.
      BEMA 602 Ordnungszahl für tatsächlich angefallenes Porto
  • Vergleich BEMA  GOÄ 
check
Abrechenbar
  • für eine KFO-Behandlung, wenn eine zusätzliche Frontalaufnahme notwendig wird (Ausnahmefall, Wirtschaftlichkeit beachten!)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für das Erstellen von Röntgenaufnahme des Schädels
  • Beurteilung der Röntgenaufnahme
  • schriftliche Befunddokumentation
  • Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten
Vergleich BEMA  GOÄ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • mehr als drei Aufnahmen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
  • für fehlerhafte oder nicht auswertbare Röntgenaufnahmen
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA 118 Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels für die zeichnerische Auswertung
  • BEMA 7750 Brief an Radiologen/Kieferchirurg wegen bereits erfolgter Vorbehandlung/Differentialdiagnose zzgl.
    BEMA 602 Ordnungszahl für tatsächlich angefallenes Porto
  • Abrechnungsbestimmung

    Zu den Nrn. Ä 925, 934, 935

    1. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
    2. Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. 925 a abrechnungsfähig.
    3. Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä 925 d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    4. Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä 925 a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    5. Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.


    Zu den Nrn. Ä 925 bis Ä 935

    Mit der Abrechnung der Nrn. Ä 925 bis Ä 935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

  • Dokumentation
    • Aufnahme
    • Grund der Röntgenaufnahme
    • Befund, Auswertung
    • weitere Hinweise, z. B.: Wann war die letzte Röntgenaufnahme, besteht eine Schwangerschaft usw.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Mit der Abrechnung der BEMA Ä934b sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

      In die Karteikarte müssen sowohl Begründung als auch Befund eingetragen werden.

      Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
      0 = Bissflügelaufnahmen
      1 = konservierend-chirurg. Behandlung
      2 = Gelenkaufnahme
      3 = kieferorthopädische Behandlung
      4 = Par-Behandlung
      5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten


      Ggf. privat berechenbar
      Berechnung nach GOZ und Privatvereinbarung:

      • neue Röntgenuntersuchungsmethoden
      • mehr als zwei bzw. drei Aufnahmen


      Privatberechnung nach Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z:

      • computergesteuerte Tomographie (CT, DVT) GOÄ 5370, zzgl. computergesteuerte Analyse GOÄ 5377
      • Arthroskopie, ggf. Probeexzision GOÄ 3300
      • mehrmalige Aufnahmen über das Wirtschaftlichkeitsgebot hinaus (2–3 Aufnahmen)