BEMA Ä934b
Röntgenaufnahme Schädel, zwei Aufnahmen
Aufnahme des Schädels zwei Aufnahmen
BEMA Ä934b Schnellcheck
- Abrechenbar
- für eine KFO-Behandlung, wenn eine zusätzliche Frontalaufnahme notwendig wird (Ausnahmefall, Wirtschaftlichkeit beachten!)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für das Erstellen von Röntgenaufnahme des Schädels
- Beurteilung der Röntgenaufnahme
- schriftliche Befunddokumentation
- Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten
- Nicht abrechenbar
- mehr als drei Aufnahmen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
- für fehlerhafte oder nicht auswertbare Röntgenaufnahmen
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOÄ
- Abrechnungsbestimmung
Zu den Nrn. Ä 925, 934, 935
- Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
- Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. 925 a abrechnungsfähig.
- Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä 925 d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä 925 a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
Zu den Nrn. Ä 925 bis Ä 935
Mit der Abrechnung der Nrn. Ä 925 bis Ä 935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
- Dokumentation
- Aufnahme
- Grund der Röntgenaufnahme
- Befund, Auswertung
- weitere Hinweise, z. B.: Wann war die letzte Röntgenaufnahme, besteht eine Schwangerschaft usw.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Mit der Abrechnung der BEMA Ä934b sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
In die Karteikarte müssen sowohl Begründung als auch Befund eingetragen werden.
Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
0 = Bissflügelaufnahmen
1 = konservierend-chirurg. Behandlung
2 = Gelenkaufnahme
3 = kieferorthopädische Behandlung
4 = Par-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Ggf. privat berechenbar
Berechnung nach GOZ und Privatvereinbarung:- neue Röntgenuntersuchungsmethoden
- mehr als zwei bzw. drei Aufnahmen
Privatberechnung nach Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z:
- Spitta Kommentar