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BEMA 182b
Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, im Rahmen eines Telekonsils (KslKb)

Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V
b) im Rahmen eines Telekonsils

BEMA 182b Schnellcheck

Punktzahl:16
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Abrechenbar
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Als Videokonsil im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V via Videodienst nach Anlage 16a BMV-Z, elektronischer Austausch von Dokumenten und Bildern via elektronischen Dienst.
no-check
Nicht abrechenbar
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Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nur abrechenbar für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, die pflegebedürftige Versicherte betreffen, welche in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, mit der der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht, und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. Unter persönlicher Erörterung nach Nr. 182a ist der Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärzte/Zahnärzte zu verstehen, die fernmündliche Erörterung wird mittels Fernsprecher durchgeführt. Ein Telekonsil nach Nr. 182b ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten nach Nr. 182b mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.
    2. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind auch dann abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Kooperationszahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
    3. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nicht abrechnungsfähig, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinischen Versorgungszentrums sind.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Einwilligung des Patienten, ggf. des gesetzlichen Vertreters, in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters (bei Videokonsil) und in die Datenübermittlung vor der Durchführung des Telekonsils und Übertragung der medizinischen Patientendaten
    • Uhrzeit und Dauer des Telekonsils/Videokonsils
    • Art des Konsils:
      • Telekonsil
      • Videokonsil
    • Name des Arztes oder Zahnarztes, mit dem das Konsil geführt wurde
    • Inhalte des Konsils, Empfehlungen des Konsiliarzahnarzt/-arztes, ggf. Therapieplanungen/Therapien
    • Anzahl der bereits erbrachten Technikzuschläge nach der Bema TZ bzw. die Anzahl, um den wievielten Technikzuschlag es sich bei diesem Patienten, bezogen auf die Gesamtanzahl der Technikzuschläge im Quartal, handelte, wenn das Telekonsil als Videokonsil durchgeführt wird (bis zu 10 x im Quartal neben den ersten zehn im Quartal erbrachten Leistungen nach Bema VS, VFK, 181b/Kslb, 182b/KslKb)
  • Spitta Kommentar
    • Die Bema 182a ist nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V abrechenbar und nur, wenn die beteiligten Zahnärzte/Ärzte körperlich anwesend sind oder die Erörterung mittels Fernsprecher durchgeführt wird (Anlage 16 BMV-Z).
    • Für eine konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung.
    • Der Zahnarzt muss sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit der Erkrankung des Patienten beschäftigt haben.
    • Nicht für Routinebesprechungen.
    • Nicht für Besprechungen zwischen Ärzten/Zahnärzten derselben Berufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft mit gleicher oder ähnlicher Fachrichtung.
    • Nicht für konsiliarische Erörterungen mit Physiotherapeuten, Logopäden.
    • Nicht für ein Konsil im Rahmen außervertraglicher Leistungen (z. B. Implantatbehandlung, außervertraglicher KFO-Behandlung usw.) = Privatleistung gemäß GOÄ 60.
    • Für die konsiliarische Erörterung mittels Telekonsils (unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gem. § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienstes) im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V steht die BEMA-Nr. 182b (KslKb) zur Verfügung.
    • Bei der Abrechnung der Leistungsnummer besteht Dokumentationspflicht bzgl. des Gesprächsinhaltes.
    • Auszug aus den Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen zur bedarfsorientierten konsiliarischen Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten:
      „Insbesondere soll dem Krankheitsbild der Xerostomie durch Hinweise auf eine Prüfung und ggf. Änderung einer möglicherweise Mundtrockenheit bewirkenden Medikation entgegengewirkt werden.“
    • Der liquidationsberechtigte Zahnarzt muss sich persönlich oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung mit dem Patienten und dessen Erkrankung beschäftigt haben.