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BEMA 173a
Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153a von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten (ZBs3a)
Zuschlag für Besuche nach Nr. 153
a) Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153 a von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten
BEMA 173a Schnellcheck
Punktzahl:32
- Abrechenbar
- Der Zuschlag 173a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Bema 153a abrechnungsfähig.
- in stationären Einrichtungen
- bei regelmäßiger Tätigkeit des Zahnarztes in der stationären Einrichtung
- für Versicherte mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI
- für Versicherte, die eine Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XIII erhalten
- wenn die Zahnarztpraxis auf Grund der Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufgesucht werden kann
- zu vorher vereinbarten Zeiten
- ohne Kooperationsvertrag
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Zuschlag ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Bema 153a
- Nicht abrechenbar
Zeitgleich beim selben Versicherten
- Bema 151 (Bs1) Besuch eines Versicherten
- Bema 152a (Bs2a) weiterer Besuch in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Besuch nach Bema 151
- Bema 152b (Bs2b) weiterer Besuch in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Besuch nach Bema 151
- Bema 153b Besuch eines weiteren Versicherten in einer Einrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten, bei regelmäßiger Tätigkeit des Zahnarztes, ohne Kooperationsvertrag, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Besuch nach Bema 153a
- Bema 154 Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten, in stationärer Pflegeeinrichtung, mit Kooperationsvertrag
- Bema 155 Besuch eines weiteren pflegebedürftigen Versicherten, in stationärer Pflegeeinrichtung, mit Kooperationsvertrag, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach Bema 154
- Bema 171a (PBA1a) Zuschlag zum Besuch nach Bema 151 für einen Versicherten mit Pflegegrad gem. § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII
- Bema-Nr. 171b (PBA1b) Zuschlag zum Besuch nach Bema 152a/Bema 152b für einen weiteren Versicherten mit Pflegegrad gem. § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Bema 171a
- Bema 172a (SP1a) Zuschlag zum Besuch nach Bema 154, eines pflegebedürftigen Versicherten in stationärer Einrichtung im Rahmen eines Kooperationsvertrags für die kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung (gem. § 87 Abs. 2j SGB V).
- Bema 172b (SP1b) Zuschlag zum Besuch nach Bema 155, für jeden weiteren pflegebedürftigen Versicherten in stationärer Einrichtung im Rahmen eines Kooperationsvertrags für die kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung (gem. § 87 Abs. 2j SGB V), in unmittelbarem Zusammenhang mit Bema 172a
- Bema 173b (ZBs3b) Zuschlag zum Besuch nach Bema 153b, je weiteren Versicherten mit Zuordnung eines Pflegegrads nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Bema 173a
- Bema 161a Zuschlag zu den Besuchen Bema 151 und Bema 154, dringend angefordert
- Bema 161b Zuschlag zu den Besuchen Bema 151 und Bema 154, 20.00 Uhr – 22.00 und 6.00 – 8.00 Uhr (Montag – Freitag)
- Bema 161c Zuschlag zu den Besuchen Bema 151 und Bema 154, 22.00 - 6.00 Uhr (Montag – Freitag)
- Bema 161d Zuschlag zu den Besuchen Bema 151 und Bema 154, an Samstag, Sonn- oder Feiertag
- Bema 161e Zuschlag zu den Besuchen Bema 151 und Bema 154, an Samstag, Sonn- oder Feiertag, 20.00 Uhr – 22.00 und 6.00 – 8.00 Uhr
- Bema 161f Zuschlag zu den Besuchen Bema 151 und Bema 154, an Samstag, Sonn- oder Feiertag , 22.00 - 6.00 Uhr
- Bema 162a Zuschlag zu den Besuchen Bema 152a, Bema 152b und Bema 155, dringend angefordert
- Bema 162b Zuschlag zu den Besuchen Bema 152a, Bema 152b und Bema 155, 20.00 Uhr – 22.00 und 6.00 – 8.00 Uhr (Montag – Freitag)
- Bema 162c Zuschlag zu den Besuchen Bema 152a, Bema 152b und Bema 155, 22.00 - 6.00 Uhr (Montag – Freitag)
- Bema 162d Zuschlag zu den Besuchen Bema 152a, Bema 152b und Bema 155, an Samstag, Sonn- oder Feiertag
- Bema 162e Zuschlag zu den Besuchen Bema 152a, Bema 152b und Bema 155, an Samstag, Sonn- oder Feiertag, 20.00 Uhr – 22.00 und 6.00 – 8.00 Uhr
- Bema 162f Zuschlag zu den Besuchen Bema 152a, Bema 152b und Bema 155, an Samstag, Sonn- oder Feiertag , 22.00 - 6.00 Uhr
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
- Die Zuschläge nach Nrn. 173a und 173b sind abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können.
- Der Zuschlag nach Nr. 173a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 153a, der Zuschlag nach Nr. 173b ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 153b abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 173a und 173b sind neben dem Zuschlag nach Nr. 165 abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 173a und 173b sind neben dem Wegegeld und der Reiseentschädigung abrechnungsfähig.
- Die Anspruchsberechtigung auf einen Zuschlag nach Nr. 173a oder Nr. 173b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren.