Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 10
Behandlung überempfindlicher Zähne (üZ)
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, für jede Sitzung
BEMA 10 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sitzung einmal
- für alle Zahnflächen
- nach Präparationen von Füllungen, Inlays, Kronen, Brückenpfeilern und Prothesenankern, wenn Zahnflächen dadurch überempfindlich wurden
- neben Einschleifmaßnahmen nach BEMA 89 und BEMA 108
- neben Einschleifmaßnahmen nach BEMA 106 und BEMA 124
- unabhängig von der Behandlungsmethode (Desensitizer oder Fluoridierung)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Behandlung überempfindlicher Zahnflächen eines Zahnes oder mehrerer Zähne
- Trockenlegung (relativ) der Zähne
- Dokumentation
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01, BEMA Ä1 Untersuchungen und Beratungen
- BEMA 106Beseitigung scharfer Zahnkanten
- BEMA Ä925a ff., BEMA Ä934a ff.; BEMA Ä935a ff. Röntgendiagnostik
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Prophylaktische Maßnahmen können nicht nach Nr. 10 abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Datum
- Zähne, Fläche
- Indikation
- verwendetes Medikament
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
Die behandelten Zähne und auch das verwendete Präparat müssen in der Karteikarte dokumentiert werden.