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BEMA 89
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken
BEMA 89 Schnellcheck
Punktzahl:16
- Abrechenbar
- einmal je Behandlungsfall / einmal je Heil- und Kostenplan (HKP)
- für Einschleifmaßnahmen an:
- natürlichen Zähnen,
- vorhandenen Einzelkronen,
- vorhandenen festsitzenden Brücken
- zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen VOR Eingliederung von:
- Prothesen,
- Brücken
- im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen und Erweiterungen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Beseitigung grober Artikulations- uns Okklusionsstörungen
- Einschleifmaßnahmen an bereits vorhandenen Brücken, Einzelkronen und an natürlichen Zähnen
- vor Eingliederung von Brücken, Prothesen und ggf. Wiederherstellungsmaßnahmen
- Nicht abrechenbar
- im Zusammenhang mit:
- der Eingliederung von Einzelkronen
- verblockten Kronen
- Schienen und Aufbissbehelfen (BEMA K7, BEMA K8)
- dem Einschleifen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen
- Einschleifmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen, auch nicht an Halte- oder Stützelementen (BEMA 106)
- Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung (BEMA 108)
- Einschleifen der statischen und dynamischen Okklusion NACH Eingliederung des Zahnersatzes (Leistungsbestandteil)
- Kieferorthopädie (BEMA 124)
- neben der BEMA 106 für denselben Kiefer und Sitzung
- für die Beseitigung von Druckstellen (BEMA 106 – nach Eingliederung, Wartezeit von 3 Monaten beachten)
- für Einschleifmaßnahmen in Verbindung mit Funktionsanalyse/Funktionstherapie (GOZ 8100)
- im Zusammenhang mit:
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (U) (Untersuchung)
- BEMA Ä1 (Beratung)
- BEMA Ä925a ff. (Röntgendiagnostik)
- BEMA 91a-91d (Brücken- oder Prothesenpfeiler)
- BEMA 92 (Brückenglieder)
- BEMA 96a ff. (part. Prothese)
- BEMA 97a/b (totale Prothese)
- BEMA 100b, 100d, 100e, 100f (Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Erweiterung) bei Erweiterungen und Unterfütterungen vor der Abdrucknahme
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Dokumentation
- Datum
- Zahn/Zähne
Dokumentationsbeispiele- Frühkontakt an Antagonist Zahn [...] vor Eingliederung der Brücke eingeschliffen
- elongierter Antagonist Zahn [...] vor Eingliederung der Brücke eingeschliffen
- Einschleifmaßnahmen an Zahn [...] auf Grund eines Falschstandes [z. B. Zahn gekippt, gedreht, gewandert] vor Eingliederung der Prothese im Gegenkiefer
Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.
Hinweise- Die Leistung kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen durch Einschleifmaßnahmen an natürlichen Zähnen, an vorhandenen Einzelkronen, an vorhandenen festsitzenden Brücken vor der Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden. Sie kann sowohl im Zusammenhang mit Zahnersatz-Neuanfertigung als auch bei Wiederherstellungsmaßnahmen von Prothesen und Brücken 1 x je Heil- und Kostenplan nötig werden.
Die Behandlungsdokumentation (als Ergänzung zur Abrechnungsdokumentation) erfolgt vollständig durch Dokumentation der zahnärztlichen Behandlungsmaßnahme in der Patientenkartei. - Die Bestimmungen zur BEMA-Nr. 89 stellen klar, dass die Leistung nur 1 x je Heil- und Kostenplan berechnungsfähig ist.
- Dokumentation im Heil- und Kostenplan BEMA-Nr. 89
- in Teil III Kostenplanung. Die BEMA-Nr. 89 löst keinen eigenen Festzuschuss aus.
- Das Einschleifen von Prothesenzähnen an vorhandenen (alten) Prothesen zum Artikulationsausgleich löst die Abrechnung der BEMA-Nr. 106/sK aus. Zu beachten ist dabei allerdings die Bestimmung Nr. 1 zur BEMA-Nr. 106/sK. Demnach kann neben einer Leistung nach der BEMA-Nr. 106/sK die BEMA-Nr. 89 für denselben Kiefer nicht abgerechnet werden.
- Spitta-Kommentar
Die BEMA-Nr. 89 ist bei prothetischen Leistungen abrechnungsfähig.
- Die Leistung ist nur vor Eingliederung von Brücken, Teil und Vollprothesen sowie ggf. im Zusammenhang mit deren Wiederherstellung abrechnungsfähig.
- Im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen kann die BEMA-Nr. 89 dann abgerechnet werden, wenn vor der Eingliederung grobe Artikulations- und Okklusionsstörungen beseitigt werden.
- In Verbindung mit folgenden Festzuschüssen abrechnungsfähig:
- 2.1, 2.2, 2.3, 2.4
- 3.1
- 4.1, 4.2, 4.3, 4.4
- 5.1, 5.2, 5.3, 5.4
- 6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9
- 7.2, 7.5









