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BEMA 89
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken

Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken

BEMA 89 Schnellcheck

Punktzahl:16
  • Abrechenbar
    • einmal je Behandlungsfall / einmal je Heil- und Kostenplan (HKP)
    • für Einschleifmaßnahmen an:
      • natürlichen Zähnen,
      • vorhandenen Einzelkronen,
      • vorhandenen festsitzenden Brücken
    • zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen VOR Eingliederung von:
      • Prothesen,
      • Brücken
    • im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen und Erweiterungen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Beseitigung grober Artikulations- uns Okklusionsstörungen
    • Einschleifmaßnahmen an bereits vorhandenen Brücken, Einzelkronen und an natürlichen Zähnen
    • vor Eingliederung von Brücken, Prothesen und ggf. Wiederherstellungsmaßnahmen
  • Nicht abrechenbar
    • im Zusammenhang mit:
      • der Eingliederung von Einzelkronen
      • verblockten Kronen
      • Schienen und Aufbissbehelfen (BEMA K7, BEMA K8)
      • dem Einschleifen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen
      • Einschleifmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen, auch nicht an Halte- oder Stützelementen (BEMA 106)
      • Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung (BEMA 108)
      • Einschleifen der statischen und dynamischen Okklusion NACH Eingliederung des Zahnersatzes (Leistungsbestandteil)
      • Kieferorthopädie (BEMA 124)
    • neben der BEMA 106 für denselben Kiefer und Sitzung
    • für die Beseitigung von Druckstellen (BEMA 106 – nach Eingliederung, Wartezeit von 3 Monaten beachten)
    • für Einschleifmaßnahmen in Verbindung mit Funktionsanalyse/Funktionstherapie (GOZ 8100)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • einmal je Behandlungsfall / einmal je Heil- und Kostenplan (HKP)
  • für Einschleifmaßnahmen an:
    • natürlichen Zähnen,
    • vorhandenen Einzelkronen,
    • vorhandenen festsitzenden Brücken
  • zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen VOR Eingliederung von:
    • Prothesen,
    • Brücken
  • im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen und Erweiterungen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Beseitigung grober Artikulations- uns Okklusionsstörungen
  • Einschleifmaßnahmen an bereits vorhandenen Brücken, Einzelkronen und an natürlichen Zähnen
  • vor Eingliederung von Brücken, Prothesen und ggf. Wiederherstellungsmaßnahmen
no-check
Nicht abrechenbar
  • im Zusammenhang mit:
    • der Eingliederung von Einzelkronen
    • verblockten Kronen
    • Schienen und Aufbissbehelfen (BEMA K7, BEMA K8)
    • dem Einschleifen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen
    • Einschleifmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen, auch nicht an Halte- oder Stützelementen (BEMA 106)
    • Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung (BEMA 108)
    • Einschleifen der statischen und dynamischen Okklusion NACH Eingliederung des Zahnersatzes (Leistungsbestandteil)
    • Kieferorthopädie (BEMA 124)
  • neben der BEMA 106 für denselben Kiefer und Sitzung
  • für die Beseitigung von Druckstellen (BEMA 106 – nach Eingliederung, Wartezeit von 3 Monaten beachten)
  • für Einschleifmaßnahmen in Verbindung mit Funktionsanalyse/Funktionstherapie (GOZ 8100)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Eine Leistung nach Nr. 89 kann nur einmal je Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Sie kann nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von Halte- oder Stützvorrichtungen abgerechnet werden. Sie kann auch neben Leistungen nach Nrn. 91 und 92 abgerechnet werden.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn/Zähne


    Dokumentationsbeispiele

    • Frühkontakt an Antagonist Zahn [...] vor Eingliederung der Brücke eingeschliffen
    • elongierter Antagonist Zahn [...] vor Eingliederung der Brücke eingeschliffen
    • Einschleifmaßnahmen an Zahn [...] auf Grund eines Falschstandes [z. B. Zahn gekippt, gedreht, gewandert] vor Eingliederung der Prothese im Gegenkiefer
      Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.


    Hinweise

    • Die Leistung kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen durch Einschleifmaßnahmen an natürlichen Zähnen, an vorhandenen Einzelkronen, an vorhandenen festsitzenden Brücken vor der Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden. Sie kann sowohl im Zusammenhang mit Zahnersatz-Neuanfertigung als auch bei Wiederherstellungsmaßnahmen von Prothesen und Brücken 1 x je Heil- und Kostenplan nötig werden.
      Die Behandlungsdokumentation (als Ergänzung zur Abrechnungsdokumentation) erfolgt vollständig durch Dokumentation der zahnärztlichen Behandlungsmaßnahme in der Patientenkartei.
    • Die Bestimmungen zur BEMA-Nr. 89 stellen klar, dass die Leistung nur 1 x je Heil- und Kostenplan berechnungsfähig ist.
    • Dokumentation im Heil- und Kostenplan BEMA-Nr. 89
      • in Teil III Kostenplanung. Die BEMA-Nr. 89 löst keinen eigenen Festzuschuss aus.
    • Das Einschleifen von Prothesenzähnen an vorhandenen (alten) Prothesen zum Artikulationsausgleich löst die Abrechnung der BEMA-Nr. 106/sK aus. Zu beachten ist dabei allerdings die Bestimmung Nr. 1 zur BEMA-Nr. 106/sK. Demnach kann neben einer Leistung nach der BEMA-Nr. 106/sK die BEMA-Nr. 89 für denselben Kiefer nicht abgerechnet werden.
  • Spitta-Kommentar

    Die BEMA-Nr. 89 ist bei prothetischen Leistungen abrechnungsfähig.

    • Die Leistung ist nur vor Eingliederung von Brücken, Teil und Vollprothesen sowie ggf. im Zusammenhang mit deren Wiederherstellung abrechnungsfähig.
    • Im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen kann die BEMA-Nr. 89 dann abgerechnet werden, wenn vor der Eingliederung grobe Artikulations- und Okklusionsstörungen beseitigt werden.
    • In Verbindung mit folgenden Festzuschüssen abrechnungsfähig:
      • 2.1, 2.2, 2.3, 2.4
      • 3.1
      • 4.1, 4.2, 4.3, 4.4
      • 5.1, 5.2, 5.3, 5.4
      • 6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9
      • 7.2, 7.5
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