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BEMA 89
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken
BEMA 89 Schnellcheck
Punktzahl:16
- Abrechenbar
- 1x je Behandlungsfall / 1x je Heil- und Kostenplan (HKP)
- für Einschleifmaßnahmen an: natürlichen Zähnen, vorhandenen Einzelkronen, vorhandenen festsitzenden Brücken
- zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen VOR Eingliederung von: Prothesen, Brücken
- im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen und Erweiterungen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Beseitigung grober Artikulations- uns Okklusionsstörungen
- Einschleifmaßnahmen an bereits vorhandenen Brücken, Einzelkronen und an natürlichen Zähnen
- vor Eingliederung von Brücken, Prothesen und ggf. Wiederherstellungsmaßnahmen
- Nicht abrechenbar
- im Zusammenhang mit:
- der Eingliederung von Einzelkronen
- verblockten Kronen
- Schienen (Bema K7, Bema K8)
- dem Einschleifen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen
- Einschleifmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen (Bema 106)
- Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung (Bema 108)
- Einschleifen der statischen und dynamischen Okklusion NACH Eingliederung des Zahnersatzes (Leistungsbestandteil)
- neben der Bema 106 für denselben Kiefer und Sitzung
- im Zusammenhang mit:
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema-Nr. 91a-91d (Brücken- oder Prothesenpfeiler)
- Bema-Nr. 92 (Brückenglieder)
- Bema-Nr. 96 (part. Prothese)
- Bema-Nr. 97 (totale Prothese)
- Bema-Nr. 100b, 100d, 100e, 100f (Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Erweiterung) bei Erweiterungen und Unterfütterungen vor der Abdrucknahme
- Vergleich BEMA GOZ