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BEMA 89
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken

Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken

BEMA 89 Schnellcheck

Punktzahl:16
  • Abrechenbar
    • 1x je Behandlungsfall / 1x je Heil- und Kostenplan (HKP)
    • für Einschleifmaßnahmen an: natürlichen Zähnen, vorhandenen Einzelkronen, vorhandenen festsitzenden Brücken
    • zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen VOR Eingliederung von: Prothesen, Brücken
    • im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen und Erweiterungen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Beseitigung grober Artikulations- uns Okklusionsstörungen
    • Einschleifmaßnahmen an bereits vorhandenen Brücken, Einzelkronen und an natürlichen Zähnen
    • vor Eingliederung von Brücken, Prothesen und ggf. Wiederherstellungsmaßnahmen
  • Nicht abrechenbar
    • im Zusammenhang mit:
      • der Eingliederung von Einzelkronen
      • verblockten Kronen
      • Schienen (Bema K7, Bema K8)
      • dem Einschleifen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen
      • Einschleifmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen (Bema 106)
      • Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung (Bema 108)
      • Einschleifen der statischen und dynamischen Okklusion NACH Eingliederung des Zahnersatzes (Leistungsbestandteil)
    • neben der Bema 106 für denselben Kiefer und Sitzung
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema-Nr. 91a-91d (Brücken- oder Prothesenpfeiler)
    • Bema-Nr. 92 (Brückenglieder)
    • Bema-Nr. 96 (part. Prothese)
    • Bema-Nr. 97 (totale Prothese)
    • Bema-Nr. 100b, 100d, 100e, 100f (Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Erweiterung) bei Erweiterungen und Unterfütterungen vor der Abdrucknahme
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • 1x je Behandlungsfall / 1x je Heil- und Kostenplan (HKP)
  • für Einschleifmaßnahmen an: natürlichen Zähnen, vorhandenen Einzelkronen, vorhandenen festsitzenden Brücken
  • zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen VOR Eingliederung von: Prothesen, Brücken
  • im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen und Erweiterungen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Beseitigung grober Artikulations- uns Okklusionsstörungen
  • Einschleifmaßnahmen an bereits vorhandenen Brücken, Einzelkronen und an natürlichen Zähnen
  • vor Eingliederung von Brücken, Prothesen und ggf. Wiederherstellungsmaßnahmen
no-check
Nicht abrechenbar
  • im Zusammenhang mit:
    • der Eingliederung von Einzelkronen
    • verblockten Kronen
    • Schienen (Bema K7, Bema K8)
    • dem Einschleifen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen
    • Einschleifmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen (Bema 106)
    • Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung (Bema 108)
    • Einschleifen der statischen und dynamischen Okklusion NACH Eingliederung des Zahnersatzes (Leistungsbestandteil)
  • neben der Bema 106 für denselben Kiefer und Sitzung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema-Nr. 91a-91d (Brücken- oder Prothesenpfeiler)
  • Bema-Nr. 92 (Brückenglieder)
  • Bema-Nr. 96 (part. Prothese)
  • Bema-Nr. 97 (totale Prothese)
  • Bema-Nr. 100b, 100d, 100e, 100f (Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Erweiterung) bei Erweiterungen und Unterfütterungen vor der Abdrucknahme
  • Abrechnungsbestimmung

    Eine Leistung nach Nr. 89 kann nur einmal je Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Sie kann nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von Halte- oder Stützvorrichtungen abgerechnet werden. Sie kann auch neben Leistungen nach Nrn. 91 und 92 abgerechnet werden.