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BEMA 90
Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelstiftkappe mit Verankerung im Wurzelkanal mit Kugelknopfanker

Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelstiftkappe mit Verankerung im Wurzelkanal mit Kugelknopfanker

BEMA 90 Schnellcheck

Punktzahl:154
  • Abrechenbar
    • für die Verwendung einer Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker als Verbindungselement
      • in Verbindung mit der Cover-Denture-Prothese
      • bei Verankerung im Wurzelkanal des endodontisch vorbehandelten Zahnes
    • ausschließlich bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen im Kiefer

    Besonderheiten

    • Wiedereingliederung einer Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker erfolgt nach BEMA 24a
    • Auswechseln von Konfektionsteilen zur Retentionsverbesserung oder zur Aktivierung erfolgt nach BEMA 100a
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparation der Kavität
    • Abformung
    • Einprobe
    • Einzementieren
    • zugeordneter Festzuschussbefund: 4.8
  • Nicht abrechenbar
    • für Wurzelstiftkappen ohne Kugelkopfanker
    • für Wurzelstiftkappe ohne Stift (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
    • für Wurzelstiftkappen, lediglich zur Abstützung, als Träger von Stegen oder anderen Verbindungsvorrichtungen
    • für Stiftaufbauten: siehe BEMA 18a, BEMA 18b
    • Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach BEMA 100b abrechnungsfähig.
    • an prämolarisierten Molaren
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • für die Verwendung einer Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker als Verbindungselement
    • in Verbindung mit der Cover-Denture-Prothese
    • bei Verankerung im Wurzelkanal des endodontisch vorbehandelten Zahnes
  • ausschließlich bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen im Kiefer

Besonderheiten

  • Wiedereingliederung einer Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker erfolgt nach BEMA 24a
  • Auswechseln von Konfektionsteilen zur Retentionsverbesserung oder zur Aktivierung erfolgt nach BEMA 100a
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparation der Kavität
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren
  • zugeordneter Festzuschussbefund: 4.8
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Wurzelstiftkappen ohne Kugelkopfanker
  • für Wurzelstiftkappe ohne Stift (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
  • für Wurzelstiftkappen, lediglich zur Abstützung, als Träger von Stegen oder anderen Verbindungsvorrichtungen
  • für Stiftaufbauten: siehe BEMA 18a, BEMA 18b
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach BEMA 100b abrechnungsfähig.
  • an prämolarisierten Molaren
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Mit einer Leistung nach der Nr. 90 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation der Kavität, Abformung, Einprobe, Einzementieren.

    Eine Leistung nach der Nr. 90 ist nur im Zusammenhang mit der Eingliederung einer Cover-Denture-Prothese bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer abrechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar
      • Die BEMA-Nr. 90 ist nur an einem endodontisch versorgten Zahn abrechnungsfähig.
      • Die BEMA-Nr. 90 ist nur in Verbindung mit einer Cover-Denture-Prothese bei einem Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen abrechnungsfähig.
      • Die provisorische Versorgung einer Wurzelstiftkappe erfolgt mit der BEMA-Nr. 21.
      • Die Erhebung des Gesamtbefundes des Gebisses auf dem HKP ist erforderlich!
      • Eine notwendige konservierende/chirurgische und parodontale Behandlung des Gebisses hat vor einer ZE-Versorgung zu erfolgen.
      • Röntgenbefunde sollten nicht älter als vier Monate sein.
      • Nur Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfanker sind Leistungsbestandteil der BEMA-Nr. 90.
      • Andere Verbindungselemente als Kugelknopfanker stellen eine gleichartige Versorgung dar und sind gem. GOZ-Nrn. 5030/5080 berechnungsfähig.
      • Die Kombination mit anderen Verbindungselementen (z. B. Teleskope) ist bei Neuanfertigung nicht möglich.
      • Bei Wiederherstellung eines vorhandenen Zahnersatzes ist die Kombination z. B. von Wurzelstiftkappe und Teleskop möglich, z. B. dann wenn ein mit einer Teleskopkrone versorgter Zahn nach Fraktur der Krone nicht mehr mit einem Teleskop sondern nur noch mit einer Wurzelstiftkappe versorgt werden kann.
      • Für die BEMA-Nr. 90 wird der Festzuschuss 4.8 gewährt.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Wurzelstiftkappen ohne Kugelknopfanker
      • Wurzelkappen ohne Stiftverankerung
      • endodontisch und parodontologisch unsicherer Prognose


      Außervertraglich

      • Gleichartige Versorgung, z. B.:
        • adhäsive Befestigung = GOZ-Nr. 2197


      • Andersartige Versorgung
        • implantatgetragene Prothesenkonstruktion, wenn kein Ausnahmefall gemäß Zahnersatz-Richtlinie 36b (atrophierter zahnloser Kiefer) vorliegt


      • Privatleistung
        • Kombination von Teleskopkronen und weiteren Verbindungselementen (z. B. Wurzelstiftkappen) bei Neuanfertigung
    • Gleichartige Versorgung
      • Die GOZ 2197 ist bei adhäsiver Befestigung neben der Bema 90 abrechenbar (siehe Schnittstelle Bema – GOZ der KZBV). Die Krone selbst bleibt in der Bema.
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