Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 97b
Totale Prothese / Cover-Denture-Prothese im Unterkiefer
Totale Prothese / Cover-Denture-Prothese
b) im Unterkiefer
BEMA 97b Schnellcheck
- Abrechenbar
- für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers im Unterkiefer durch eine Totalprothese oder für die Versorgung eines restbezahnten Kiefers von max. drei Zähnen durch eine Cover-Denture-Prothese
- in Verbindung mit Wurzelstiftkappen mit Verankerung im Wurzelkanal und Kugelknopfanker (Bema 90) bei Eingliederung einer Cover-Denture-Prothese mit einem Restzahnbestand von max. drei Zähnen
- für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene Prothese (Suprakonstruktion) in Ausnahmefällen gemäß der ZE-Richtlinie 36 b
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung
- Bissnahme
- Verwendung einarmiger, einfacher Halteelemente
- Farbbestimmung
- Einprobe
- Nachbehandlung
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Untersuchungen Bema 01
- Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925–Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- konservierende, chirurgische Vorbehandlung
- präprothetische, chirurgische Vorbehandlungen (Bema 57 bis Bema 60)
- Diagnose- und Planungsmodelle (Bema 7b) nur im Ausnahmefall
- Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (Bema 89) bei vorhandenen Antagonisten
- Abformung mit individuellem und/oder individualisierten Löffel (Bema 98a) bei einer Cover-Denture-Prothese
- Metallbasis in Ausnahmefällen (Bema 98e)
- intraorale Stützstiftregistrierung (Bema 98d)
- Defektprothetik Bema 101–Bema 103 (über KBR-Formular)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Mit einer Leistung nach der Nr. 97a/b sind folgende Leistungen abgegolten: anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), Bissnahme, Farbbestimmung, Einprobe, Eingliedern, Nachbehandlung.
- Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene Prothese in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen sind die Nrn. 97a und 97b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 97ai und 97bi zu kennzeichnen.
Abrechnungsbestimmung zu Bema 96 bis Bema 100
Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig. Die zusätzliche Abrechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
- Zahntechnische Grundleistungen einer Totalprothese (bis 7 er)
(0)BEL II zahntechnische Leistung Anzahl 001 0 Modell 1-3 012 0 Mittelwertartikulator 1 021 2 Funktionslöffel 1 021 3 Basis für Bissregistrierung 1 021 5 Basis für Aufstellung 1 022 0 Bisswall 1 301 0 Aufstellung Grundeinheit, je Kiefer 1 302 0 Leistungseinheit Aufstellung Wachs- oder Kunststoffbasis, je Zahn 14 361 0 Fertigstellung einer Prothese, Grundeinheit, je Kiefer 1 362 0 Leistungseinheit Fertigstellen einer Prothese, je Kiefer 14 933 0 Versandkosten nach tatsächlicher Anzahl abrechenbar Material Abformung, Biss etc. nach tatsächlichem Verbrauch Material Konfektionierte Zähne 14 Hinweis
Auf eine zahntechnische Grundeinheit (GE) folgt immer eine Leistungseinheit (LE).
Die Anzahl der aufgestellten Zähne muss mit der jeweiligen Grund- und Leistungseinheit übereinstimmen.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
- Zweit- und Reserveprothesen, Reiseprothesen
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ 8000 ff.)
- Prothesen mit Beschwerungs- und/oder Verstärkungseinlagen
- Definitive Prothesen aus Sonderkunststoffen (z. Bsp. PEEK®, BIO HPP®, Sunflex®, Preflex® o. Ä.)
- Spitta Kommentar