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BEMA 95e
Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
e) Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke

BEMA 95e Schnellcheck

Punktzahl:61
  • Abrechenbar
    • für die Wiedereingliederung von Adhäsivbrücken nach den Bema 93a und Bema 93b
      • Bema 95e: Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke
    • Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer einflügeligen Adhäsivbrücke
    • einmal zum Ersatz eines Zahnes mit einer einflügeligen Adhäsivbrücke
    • zweimal zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlender Zähne mit zwei einflügeligen Adhäsivbrücken
    • Ausschließlich für die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken zum Ersatz von Schneidezähnen abrechenbenbar.
    • einschließlich adhäsiver Befestigung

    • Bema 95a bis Bema 95f:
      für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken,
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfetten/Säuberung der Zähne/Zahnstümpfe von anhaftenden Zementresten
    • Abformung/Einproben
    • adhäsive Wiedereingliederung von Adhäsivbrücken nach Bema 93a/Bema 93b
    • Kontrolle
    • Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nicht abrechenbar
    • für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke (= BEMA-Nr. 98f)
    • für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von mehrspannigen Adhäsivbrücken (= GOZ-Nrn. 5110/2197)
    • für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Eck- oder Seitenzahns (= GOZ-Nrn. 5110/2197)
    • für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von Inlaybrücken (= GOZ-Nr. 5110, ggf. zzgl. GOZ-Nr. 2197)
    • für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer Krone (= BEMA-Nr. 24a)
    • für die Eingliederung/Wiederbefestigung/Wiederherstellung von festsitzenden Langzeitprovisorien (= GOZ-Nrn. 7080/7090/7100)
    • für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von Adhäsivbrücken als Langzeitprovisorium (= GOZ-Nrn. 7080/7090/7100) zusätzliche adhäsive Befestigung gem. GOZ-Nr. 2197 (ist bereits mit BEMA-Nr. 95e abgegolten)
  • Zusätzlich abrechenbar

    Auslagen

    • Abformmaterialien
    • Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
    • zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
check
Abrechenbar
  • für die Wiedereingliederung von Adhäsivbrücken nach den Bema 93a und Bema 93b
    • Bema 95e: Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke
  • Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer einflügeligen Adhäsivbrücke
  • einmal zum Ersatz eines Zahnes mit einer einflügeligen Adhäsivbrücke
  • zweimal zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlender Zähne mit zwei einflügeligen Adhäsivbrücken
  • Ausschließlich für die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken zum Ersatz von Schneidezähnen abrechenbenbar.
  • einschließlich adhäsiver Befestigung

  • Bema 95a bis Bema 95f:
    für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken,
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfetten/Säuberung der Zähne/Zahnstümpfe von anhaftenden Zementresten
  • Abformung/Einproben
  • adhäsive Wiedereingliederung von Adhäsivbrücken nach Bema 93a/Bema 93b
  • Kontrolle
  • Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke (= BEMA-Nr. 98f)
  • für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von mehrspannigen Adhäsivbrücken (= GOZ-Nrn. 5110/2197)
  • für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Eck- oder Seitenzahns (= GOZ-Nrn. 5110/2197)
  • für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von Inlaybrücken (= GOZ-Nr. 5110, ggf. zzgl. GOZ-Nr. 2197)
  • für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer Krone (= BEMA-Nr. 24a)
  • für die Eingliederung/Wiederbefestigung/Wiederherstellung von festsitzenden Langzeitprovisorien (= GOZ-Nrn. 7080/7090/7100)
  • für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von Adhäsivbrücken als Langzeitprovisorium (= GOZ-Nrn. 7080/7090/7100) zusätzliche adhäsive Befestigung gem. GOZ-Nr. 2197 (ist bereits mit BEMA-Nr. 95e abgegolten)
check
Zusätzlich abrechenbar

Auslagen

  • Abformmaterialien
  • Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
  • zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.

      Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.

      Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Als außervertraglich abrechenbar

      • Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
      • Wiederherstellung der Funktion von Schienen
      • Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
      • Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
      • Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)