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BEMA 95e
Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
e) Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke
BEMA 95e Schnellcheck
Punktzahl:61
- Abrechenbar
- für die Wiedereingliederung von Adhäsivbrücken nach den Bema 93a und Bema 93b
- Bema 95e: Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke
- Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer einflügeligen Adhäsivbrücke
- einmal zum Ersatz eines Zahnes mit einer einflügeligen Adhäsivbrücke
- zweimal zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlender Zähne mit zwei einflügeligen Adhäsivbrücken
- Ausschließlich für die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken zum Ersatz von Schneidezähnen abrechenbenbar.
einschließlich adhäsiver Befestigung
- Bema 95a bis Bema 95f:
für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken,
- für die Wiedereingliederung von Adhäsivbrücken nach den Bema 93a und Bema 93b
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Nicht abrechenbar
- für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke (= BEMA-Nr. 98f)
- für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von mehrspannigen Adhäsivbrücken (= GOZ-Nrn. 5110/2197)
- für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Eck- oder Seitenzahns (= GOZ-Nrn. 5110/2197)
- für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von Inlaybrücken (= GOZ-Nr. 5110, ggf. zzgl. GOZ-Nr. 2197)
- für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer Krone (= BEMA-Nr. 24a)
- für die Eingliederung/Wiederbefestigung/Wiederherstellung von festsitzenden Langzeitprovisorien (= GOZ-Nrn. 7080/7090/7100)
- für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von Adhäsivbrücken als Langzeitprovisorium (= GOZ-Nrn. 7080/7090/7100) zusätzliche adhäsive Befestigung gem. GOZ-Nr. 2197 (ist bereits mit BEMA-Nr. 95e abgegolten)
- Zusätzlich abrechenbar
- Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 01)
- Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925–Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- provisorische Versorgung (Bema 19, Bema 21)
- Entfernen einer Brücke, einer fest einzementierten provisorischen Brücke, eines gegossenen Aufbaus, eines Schraubenaufbaus, eines abgebrochenen Wurzelstiftes (Bema 23)
- plastische Aufbaufüllungen (Bema 13a, Bema 13b)
Auslagen
- Abformmaterialien
- Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
- zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.
Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.
Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Als außervertraglich abrechenbar
- Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
- Wiederherstellung der Funktion von Schienen
- Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
- Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
- Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
- Spitta Kommentar