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BEMA 20a
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone

Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone

BEMA 20a Schnellcheck

Punktzahl:148
  • Abrechenbar
    • je Krone, unverblendet aus Metall
    • Bema 20a - Bema 20c sind für Einzelkronen abrechenbar, bei:
      • Fehlender Zahnhartsubstanz (kw oder ww Befundung)
      • als Schutzkronen
      • als Stützkronen (ur Befund)
    • unverblendet aus Metall
    • Krankenkasse kann Begutachtung veranlassen
    • Bema 20ai abrechenbar für Einzelkronen als Suprakonstruktionen bei vorliegender Ausnahmeindikation der ZE-Richtlinie 36a
      • nur für zahnbegrenzte Einzelzahnlücken
      • ohne parodontaler Behandlungsbedürftigkeit des Restgebisses
      • bei kariesfreien, nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen
      • bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen als Bema 20ai
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparation
    • ggf. Farbbestimmung
    • Bissnahme
    • Abformung
    • Einprobe
    • Einzementieren im konventionellen Verfahren
    • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nicht abrechenbar
    • Bema 20a - Bema 20c sind nicht berechenbar für
      • Brückenanker
      • Prothesenanker
      • Kronen aus rein kosmetischen Zwecken
      • Konus- oder Teleskopkronen
      • konfektionierte Kronen
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema-Nr. 7b (Planungsmodelle) im Ausnahmefall mit Begründung
    • Bema-Nr. 12 (besondere Maßnahmen)
    • Bema-Nrn. 13a bzw. 13b (Aufbaufüllungen) oder
    • Bema-Nr. 18 (gegossener Stiftaufbau bzw. Schraubenaufbau)
    • Bema-Nr. 19 (provisorische Krone)
    • Bema-Nr. 21 (provisorische Stiftkrone)
    • Bema-Nr. 40 (Infiltrationsanästhesie)
    • Bema-Nr. 41a, 41b (Leitungsanästhesie)
    • Bema-Nr. 49 (Exzision)
    • Bema-Nr. 106 (Beseitigung störender Kanten)
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Krone, unverblendet aus Metall
  • Bema 20a - Bema 20c sind für Einzelkronen abrechenbar, bei:
    • Fehlender Zahnhartsubstanz (kw oder ww Befundung)
    • als Schutzkronen
    • als Stützkronen (ur Befund)
  • unverblendet aus Metall
  • Krankenkasse kann Begutachtung veranlassen
  • Bema 20ai abrechenbar für Einzelkronen als Suprakonstruktionen bei vorliegender Ausnahmeindikation der ZE-Richtlinie 36a
    • nur für zahnbegrenzte Einzelzahnlücken
    • ohne parodontaler Behandlungsbedürftigkeit des Restgebisses
    • bei kariesfreien, nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen
    • bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen als Bema 20ai
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparation
  • ggf. Farbbestimmung
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren im konventionellen Verfahren
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
no-check
Nicht abrechenbar
  • Bema 20a - Bema 20c sind nicht berechenbar für
    • Brückenanker
    • Prothesenanker
    • Kronen aus rein kosmetischen Zwecken
    • Konus- oder Teleskopkronen
    • konfektionierte Kronen
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema-Nr. 7b (Planungsmodelle) im Ausnahmefall mit Begründung
  • Bema-Nr. 12 (besondere Maßnahmen)
  • Bema-Nrn. 13a bzw. 13b (Aufbaufüllungen) oder
  • Bema-Nr. 18 (gegossener Stiftaufbau bzw. Schraubenaufbau)
  • Bema-Nr. 19 (provisorische Krone)
  • Bema-Nr. 21 (provisorische Stiftkrone)
  • Bema-Nr. 40 (Infiltrationsanästhesie)
  • Bema-Nr. 41a, 41b (Leitungsanästhesie)
  • Bema-Nr. 49 (Exzision)
  • Bema-Nr. 106 (Beseitigung störender Kanten)
  • Abrechnungsbestimmung

    Mit einer Leistung nach Nr. 20 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion

    1. Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind nach Nr. 20 abzurechnen.
    2. Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V* analog nach den Nrn. 20a/20b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen.
    3. Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Der Versorgung mit Zahnersatz hat die notwendige konservierend- chirurgische und parodontale Behandlung des Restgebisses gemäß Nr. 11 der Bema-Richtlinien vorauszugehen (siehe Kap. 4, Gesetze, Verordnungen, Richtlinien).

      Punktwert:

      Für die Zahnersatzleistungen gilt für alle Kassen ein verbindlicher, bundeseinheitlicher Punktwert, der jährlich festgelegt wird.

      Abrechnungszeitpunkt

      Eine prothetische Versorgung ist abrechenbar, wenn sie definitiv oder semipermanent eingegliedert wurde, jedoch nicht nach provisorischer Eingliederung.

      • Provisorische Eingliederung bedeutet, dass noch ggf. Veränderungen am eingegliederten Zahnersatz vorgenommen werden und der Zahnersatz noch nicht endgültig fertig gestellt ist.
      • „Semipermanente Eingliederung“ bedeutet, dass eine prothetische Versorgung für längere Zeit zum Probetragen eingegliedert wird, ohne dass vorläufig weitere Maßnahmen geplant sind.

      Dokumentation

      Die definitive bzw. semipermanente Art der Eingliederung ist mit dem Datum zu dokumentieren, (Gewährleistungspflicht, Mängelansprüche).

      Röntgenbefunde

      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. f): Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.
      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 15. Satz 2: Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können.

      Parodontalerkrankungen

      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. e): Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein.
      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 15. Satz 2: Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können.

      Krankhafte Prozesse

      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. d): Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur Ausheilung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Ausheilung angezeigt.

      Teilleistungen

      • Abrechnung von Teilleistungen erfolgt in Fällen, in denen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen, durch nicht Verschulden des Zahnarztes, nicht abgeschlossen werden kann, nach Bema 22
    • Gleichartige Versorgung
      • keramisch vollverblendete Metallkronen
        • auch auf Implantaten, wenn diese BEMA-indiziert sind (s.o.)
        • als gleichartige Versorgung nach GOZ
      • Vollkeramikkronen
        • auch auf Implantaten, wenn diese BEMA-indiziert sind (s. o.) als gleichartige Versorgung nach GOZ
      • vestibuläre Verblendung/Vollverblendung/Vollkeramikkronen im Oberkiefer ab Zahn 6
        • auch auf Implantaten, wenn diese BEMA-indiziert sind (s.o.)
        • als gleichartige Versorgung nach GOZ
      • vestibuläre Verblendung/Vollverblendung/Vollkeramikkronen im Unterkiefer ab Zahn 5
        • auch auf Implantaten, wenn diese BEMA-indiziert sind (s. o.)
        • als gleichartige Versorgung nach GOZ
      • Die GOZ 2197 ist bei adhäsiver Befestigung neben der Bema 20a abrechenbar (siehe Schnittstelle BEMA – GOZ der KZBV). Die Krone selbst bleibt im BEMA.

      Eine gleichartige Versorgung liegt vor, wenn diese die Regelleistung beinhaltet und zusätzliche Leistungen hinzukommen.

      Das bedeutet, dass zum Beispiel vollverblendete Kronen immer als gleichartiger Zahnersatz gelten. Innerhalb der Verblendgrenzen ist die Regelversorgung die vestibulär verblendete Krone, außerhalb der Verblendgrenzen ist die Regelversorgung die Vollgusskrone. Die Vollverblendung stellt hier die zusätzliche Leistung dar.

      Wählt der Versicherte einen solchen gleichartigen Zahnersatz, so erhält er den Festzuschuss für die Regelversorgung und hat die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen. Für gleichartige Versorgungen muss dem Heil- und Kostenplan Teil 2 beigelegt werden.

      Diese Mehrkosten werden nach der GOZ vereinbart und dem Versicherten in Rechnung gestellt. Entsprechend werden zahntechnische Leistungen im Zusammenhang mit gleichartigem Zahnersatz, die über die Regelversorgung hinausgehen, nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB oder Nicht-BEL) für zahntechnische Leistungen abgerechnet.

      Die Abrechnung des Festzuschusses erfolgt über die KZV.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Ggf. privat berechenbar

      • Kronen aus rein kosmetischen Zwecken
      • Verblendungen außerhalb des Verblendbereiches
      • Neue Verfahren und Materialien zur Kronenherstellung (z.B. Glasfaserkronen)
      • Kronen auf Implantaten ohne Ausnahmeindikation
      • Veneere
      • Inlays, Onlays, Overlays
      • konfektionierte Kronen
    • KZVB-Hinweis
      1. Bei Verwendung eines individuellen Löffels zur Abformung für eine Einzelkrone ist vertraglich die Berechnung des Honorars BEMA-Nr. 98 a ausgeschlossen.
      2. Inlays erfüllen nicht den Leistungsinhalt der Nr. 20c.
      3. Definition von gegossenen Einlagefüllungen: Inlay, Onlay, Overlay. Je nach Ausdehnung der Restauration im Kauflächenbereich unterscheidet man zwischen der Versorgung mit einem Inlay, Onlay oder Overlay. Bei einem Inlay wird die Kaufläche nicht vollständig mit Metall bedeckt. Ein Onlay bedeckt die gesamte Kaufläche einschließlich der Höckerspitzen mit Metall, während bei einem Overlay zusätzlich die bukkalen und lingualen Höcker mit einem feinen Außenschliff überkuppelt werden. Im Gegensatz zur Teilkrone müssen bei allen Formen der Gussfüllung nicht beide Approximalflächen zwingend in die Präparation mit einbezogen werden.
      4. Die Präparation der metallischen Teilkrone ergibt sich aus der Nr. 3 der Leistungsbeschreibung zur Nr. 20.

        Definition der keramischen Teilkrone:
        Die keramische Teilkrone wird als gleichartige Leistung der partiellen Kronen (PK) bewertet. Entsprechend den befundbezogenen Fest zuschüssen liegt die Indikation für die Versorgung eines Zahnes mit einer partiellen Krone dann vor, wenn der Zerstörungsgrad eine konservierende Füllungstherapie dauerhaft nicht möglich macht, aber ausreichend Zahnsubstanz vorhanden ist, eine partielle Krone zu fertigen, die mindestens einen okklusalen Anteil des Arbeits- oder Scherhöckers erfasst.

        Die Herstellung der keramischen Teilkrone unterliegt anderen Präparationsregeln, als die Herstellung der metallischen Teilkrone.

        Hierbei sind die Herstellerangaben und der wissenschaftliche Erkenntnisstand zu beachten. Wenn aufgrund des keramischen Materials oder aufgrund adhäsiver Techniken weniger Zahnsubstanz präpariert werden muss, kann die Form der keramischen Teilkrone von der Form einer metallischen Teilkrone abweichen.

      5. Die Überkronung von abradierten Zähnen aus kosmetischen Gründen stellt keine vertragszahnärztliche Leistung dar. Aus funktionellen Gründen ist es eine GKV-Leistung.
      6. Die Überkronung nach Prämolarisierung stellt eine gleichartige Versorgung dar. Der Befund ist "ww" und löst insgesamt einen Festzuschuss 1.1 aus. Die Prämolarisierung stellt selbst keine vertragszahnärztliche Leistung dar.
      7. Bei der temporären Eingliederung von festsitzendem Zahnersatz ist zwischen einer ,,provisorischen Eingliederung" und einer ,,semipermanenten Eingliederung" zu unterscheiden. Die ,,provisorische Eingliederung" bedeutet, dass noch Veränderungen am eingegliederten Zahnersatz vorgenommen werden. Aus diesem Grund ist der Heil- und Kostenplan zum Zeitpunkt der provisorischen Eingliederung noch nicht abrechenbar, da der Zahnersatz noch nicht endgültig fertig gestellt ist. Wird dagegen eine prothetische Versorgung für längere Zeit zum Probetragen eingegliedert, ohne dass weitere Maßnahmen oder Veränderungen von vornherein geplant sind, ist dies in der Patientendokumentation mit dem Vermerk ,,semipermanente Eingliederung" einzutragen. In diesem Fall ist eine sofortige Abrechnungsmöglichkeit gegeben. Bitte achten Sie in diesem Zusammenhang auf die patientenbezogene Dokumentation.
      8. Zahnhalskaries bei überkronten Zähnen, die die Funktionstauglichkeit der Krone bzw. des Brückenankers nicht beeinträchtigt, ist konservierend zu versorgen. Es besteht kein Grund für die Neuanfertigung einer Krone.
      9. Die vestibuläre Verblendung im Verblendbereich stellt eine Regelversorgung dar, unabhängig davon, ob es sich um Keramik oder Kunststoff handelt.
      10. Folgende Versorgungsformen stellen keine Vertragsleistung dar und sind privat mit dem Patienten zu vereinbaren:
        • Inlay, Onlay
        • Veneers
        • Kunststoffmantelkronen (Jacketkrone)
        • Glasfaserkronen
        • Kronen auf Kunststoffbasis