Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 20a
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone
BEMA 20a Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Krone, unverblendet aus Metall
- BEMA 20a - BEMA 20c sind für Einzelkronen abrechenbar, bei:
- fehlender Zahnhartsubstanz (kw oder ww Befundung)
- als Schutzkronen
- als Stützkronen (ur Befund)
- unverblendet aus Metall
- Krankenkasse kann Begutachtung veranlassen
- BEMA 20ai abrechenbar für Einzelkronen als Suprakonstruktionen bei vorliegender Ausnahmeindikation der ZE-Richtlinie 36a
- nur für zahnbegrenzte Einzelzahnlücken
- ohne parodontale Behandlungsbedürftigkeit des Restgebisses
- bei kariesfreien, nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen
- bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen als BEMA 20ai
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Präparation
- ggf. Farbbestimmung
- Bissnahme
- Abformung
- Einprobe
- Einzementieren im konventionellen Verfahren
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- zugeordneter Festzuschussbefund: 1.1
- Nicht abrechenbar
- BEMA 20a - BEMA 20c sind nicht abrechenbar für
- Brückenanker
- Prothesenanker
- Kronen aus rein kosmetischen Zwecken
- Konus- oder Teleskopkronen
- konfektionierte Kronen
- bei nicht erhaltungswürdigen Zähnen
- individueller Löffel gemäß der BEMA 98a in Verbindung mit nur einer Krone
- bei prämolarisierten Molaren (ggf. unterschiedliche KZV-Regelungen)
- für Überkronung ohne Notwendigkeit sondern aus rein ästhetischen Gründen
- Überkronungen bei Zähnen mit einem Furkationsbefall von 3 (Tunnelierung), einem Lockerungsgrad von 3, einer Kippung größer 30 Grad oder einem Höhenabbau von mehr als 75 Prozent sind keine Vertragsleistungen
- reine Kunststoffkronen und Veneers, Kronen mit Pinledge (kein Festzuschuss)
- BEMA 20a - BEMA 20c sind nicht abrechenbar für
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA-Nr. 7b (Planungsmodelle) im Ausnahmefall mit Begründung
- BEMA-Nr. 12 (besondere Maßnahmen)
- BEMA-Nrn. 13a bzw. 13b (Aufbaufüllungen) oder
- BEMA-Nr. 18a/b (gegossener Stiftaufbau bzw. Schraubenaufbau)
- Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik, Komposit = analog gemäß. § 6 Abs. 1 GOZ (Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 SGB V ist möglich)
- BEMA-Nr. 19 (provisorische Krone)
- BEMA-Nr. 24c (Abnahme/Wiederbefestigung einer prov. Versorgung)
- BEMA-Nr. 21 (provisorische Stiftkrone)
- BEMA-Nr. 40 (Infiltrationsanästhesie)
- BEMA-Nr. 41a, 41b (Leitungsanästhesie)
- BEMA-Nr. 49 (Exzision)
- BEMA-Nr. 106 (Beseitigung störender Kanten)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Mit einer Leistung nach Nr. 20 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind nach Nr. 20 abzurechnen.
- Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V* analog nach den Nrn. 20a/20b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen.
- Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker.
- Dokumentation
- Datum
- Laborauftrag
- Zahn
- Abformung für Gegenkiefer: Abformmaterial, Anzahl der Abformungen, Löffelgröße
- verwendetes Material für Bissnahme
- Abformung für Präzisionsabformung: Material, Anzahl der Abformungen, ggf. Löffelgröße
- Präparationsart
- Art der zahntechnischen Ausführung der Krone: metallische Vollkrone
- ggf. Einprobe
- Eingliederung: Art der Befestigung (Zementieren)
- ggf. Zahnersatzkontrolle in separater Sitzung
- Auslagen für Materialkosten – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR
- Eigenlaborbeleg Auslagen für Laborkosten (Praxislabor)
Alternativ/ggf. ergänzend: - Originallaborrechnung des gewerblichen Labors auf Papier (wird der Patientenrechnung beigefügt) und Datensatz in elektronischer Form (XML-Datei gewerbliches Labor) zur elektronischen Übermittlung der Abrechnung an die KZV
- Erklärung zur Konformität nach Anhang XIII der MDR zu jeder Sonderanfertigung
- Eigenanteilsrechnung für den Patienten (Ausnahme Härtefallregelung bei Regelversorgung aus NEM-Legierung)
Dokumentationsbeispiele
Zusätzliche notwendige Dokumentation (Auswahl)
Eine vollständige Dokumentation ergibt sich erst mit der Aufzeichnung aller im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behandlung stehenden Leistungen. Daher ergänzen folgende Dokumentation die Mindestdokumentation zur Leistung nach der BEMA-Nr. 20a. Folgend wird eine Auswahl typischer Leistungen und Dokumentationen abgebildet.
Diagnostik und Untersuchung:- eingehende Untersuchung inklusive Befunddokumentation und Beratung
- Vitalitätsprüfung: Methode und Ergebnis
- Röntgendiagnostik: Dokumentation der rechtfertigenden Indikation und des Befundes, Kennziffer 5 – ZE
- Erstellen und Dokumentieren des Heil- und Kostenplanes
Präparationssitzung:- Anästhesien: Art, Name des verwendeten Anästhetikums, Wirkstoff und Menge
- besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen: Maßnahme (z. B. Separieren, Verdrängen störenden Zahnfleisches zum Zwecke des Erkennens von unter sich gehenden Stellen, zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräparation, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung)
- Aufbaufüllung: Material und ggf. Art der Befestigung
- ggf. Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je Kiefer (wenn der übliche Löffel nicht ausreicht): Indikation, z. B. tief oder hoch ansetzende Bänder, besondere Kieferformen, auf Grund von Form und Stellung der Restbezahnung etc. Individualisierungsmaßnahmen, verwendetes Abformmaterial, Anzahl und Menge
- Provisorium: Art der Ausführung (Herstellungsmethode), Material, Art der Befestigung
Eingliederungssitzung:- Anästhesien: Art, Name des verwendeten Anästhetikums, Wirkstoff und Menge
- Eingliederung: Befestigungsmaterial
- Auslagen für berechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (Verbrauchsmaterialbeleg)
- zahntechnische Leistungen der Regelversorgung nach BEL II (Rechnung Praxislabor oder gewerbliches Labor)
Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.
Hinweise- Nach der BEMA-Nr. 20a sind Einzelkronen, unabhängig von der Präparationsart und außerhalb der Verblendgrenzen, als Schutz- und Stützkronen abzurechnen.
- Methodische Bestandteile zur Erbringung der abrechenbaren zahnärztlichen Leistung nach der BEMA-Nr. 20a:
- Präparation des Zahnes
- Bissnahme
- Abformung
- Einprobe
- Einzementieren der metallischen Krone
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Nachkontrolle und ggf. Korrekturen
Die Behandlungsdokumentation (als Ergänzung zur Abrechnungsdokumentation) erfolgt vollständig in der Patientenkartei.
- Die Befunddokumentation im Heil- und Kostenplan erfolgt unter
- I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan
in der Zeile B (Befund) mit den Kürzeln ww, kw, ur
in der Zeile R (Regelversorgung) mit dem Kürzel K für die metallische Krone außerhalb des Verblendbereichs. - in Teil II Befunde für Festzuschüsse
Befund-Nr. 1.1: Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn - Zur Planung der Kosten wird die BEMA-Nr. 20a in Teil III Kostenplanung aufgeführt.
- I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan
- Die Abrechnungsdokumentation im Heil- und Kostenplan erfolgt unter:
- V. Rechnungsbeträge
- Neben der BEMA-Nr. 20a können als Auslagen berechnet werden:
- Abformmaterial, Bissnahmematerial
- Versandkosten für den Versand an das gewerbliche Labor
- zahntechnische Leistungen nach BEL II
- Der Patient erhält eine Eigenanteilsrechnung (Ausnahme zuzahlungsfreie Zahnersatzversorgung bei Härtefallregelung im Rahmen der Regelversorgung mit Material aus Nicht-Edelmetall). Formvorschriften der Rechnungsstellung und Aufbewahrungspflichten zu beachten. Der Eigenanteilsrechnung sind eine Ausfertigung der Rechnung über die zahntechnischen Leistungen (Praxislabor und/oder Fremdlabor) sowie ein Praxisverbrauchsmaterialbeleg und die Konformitätserklärung beizulegen.
- Es empfiehlt sich auch die Reaktion des Patienten vor und nach der Eingliederung des Zahnersatzes zu dokumentieren, z. B.: Patient ZE-Versorgung im Spiegel gezeigt, Patient stimmt Eingliederung zu, ist mit Form und Aussehen sehr zufrieden
- Verblendete Kronen außerhalb des Verblendbereichs, vollverblendete Kronen und keramische Kronen gehen über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus und sind als gleichartige Versorgungen1 einzustufen. Die Planung und Abrechnung erfolgen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) auf dem HKP, Teil 2 (Anlage). Prothetische Begleitleistungen wie die Herstellung von Provisorien werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA auf dem Heil- und Kostenplan, Teil 1 geplant und abgerechnet.
1vgl. Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z), Anlage 2, Vereinbarung nach § 87 Absatz 1a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz - Metallische Vollkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen (Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36a zahnbegrenzte Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind) Gegenstand der Regelversorgung und nach der BEMA-Nr. 20a abrechnungsfähig. Sie sind bei der Abrechnung mit i (20ai) zu kennzeichnen. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei der Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand (Befund 2.1). Auch für die Erneuerung ist ein Festzuschuss ansetzbar (Befund 7.1).
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Für eine Kronenversorgung ist die Erhebung des Gesamtbefundes des Gebisses auf dem HKP erforderlich!
- Eine notwendige konservierende/chirurgische und parodontale Behandlung des Gebisses hat vor einer ZE-Versorgung zu erfolgen.
- Die Röntgenbefunde sollten nicht älter als vier Monate sein.
- Einzelkronen auf Implantaten sind in Ausnahmefällen gem. ZE-Richtlinie Nr. 36 nach den Nrn. 20a/b abrechnungsfähig (Achtung: In der Abrechnung mit 20ai und 20bi zu kennzeichnen.)
- Die Ausheilung vor Anfertigung einer Krone nach endodontischen Maßnahmen oder einer direkten Pulpenüberkappung soll eine entsprechende Reaktionszeit betragen.
- im Brückenverbund für die nicht lückenangrenzenden Zähne
- Kronen können angezeigt sein bei:
- erhaltungswürdigen Zähnen, die auf Dauer nur durch eine Überkronung zu erhalten sind (Merke: Die Schonung und Erhaltung natürlicher und intakter Zahnhartsubstanz hat Vorrang!)
- Abstützung eines Zahnersatzes, wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist
- Abrasionsgebiss, wenn wegen starker Abnutzung der Zähne die Pulpa gefährdet ist und somit eine weit gehende Zerstörung der klinischen Krone vorliegt
- zusätzlicher Stabilisierung und Verblockung an lückenangrenzenden Pfeilerzähnen bei einer Brückenversorgung
Der Versorgung mit Zahnersatz hat die notwendige konservierend- chirurgische und parodontale Behandlung des Restgebisses gemäß Nr. 11 der BEMA-Richtlinien vorauszugehen (siehe Kap. 4, Gesetze, Verordnungen, Richtlinien).Punktwert:
Für die Zahnersatzleistungen gilt für alle Kassen ein verbindlicher, bundeseinheitlicher Punktwert, der jährlich festgelegt wird.
Abrechnungszeitpunkt
Eine prothetische Versorgung ist abrechenbar, wenn sie definitiv oder semipermanent eingegliedert wurde, jedoch nicht nach provisorischer Eingliederung.
- Provisorische Eingliederung bedeutet, dass noch ggf. Veränderungen am eingegliederten Zahnersatz vorgenommen werden und der Zahnersatz noch nicht endgültig fertig gestellt ist.
- „Semipermanente Eingliederung“ bedeutet, dass eine prothetische Versorgung für längere Zeit zum Probetragen eingegliedert wird, ohne dass vorläufig weitere Maßnahmen geplant sind.
Dokumentation
Die definitive bzw. semipermanente Art der Eingliederung ist mit dem Datum zu dokumentieren, (Gewährleistungspflicht, Mängelansprüche).
Röntgenbefunde
- Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. f): Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.
- Aus der Zahnersatz-Richtlinie 15. Satz 2: Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können.
Parodontalerkrankungen
- Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. e): Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein.
- Aus der Zahnersatz-Richtlinie 15. Satz 2: Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können.
Krankhafte Prozesse
- Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. d): Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur Ausheilung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Ausheilung angezeigt.
Teilleistungen
- Abrechnung von Teilleistungen erfolgt in Fällen, in denen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen, durch nicht Verschulden des Zahnarztes, nicht abgeschlossen werden kann, nach BEMA 22
- Gleichartige Versorgung
- keramisch vollverblendete Metallkronen
- auch auf Implantaten, wenn diese BEMA-indiziert sind (s.o.)
- als gleichartige Versorgung nach GOZ
- Vollkeramikkronen
- auch auf Implantaten, wenn diese BEMA-indiziert sind (s. o.) als gleichartige Versorgung nach GOZ
- vestibuläre Verblendung/Vollverblendung/Vollkeramikkronen im Oberkiefer ab Zahn 6
- auch auf Implantaten, wenn diese BEMA-indiziert sind (s.o.)
- als gleichartige Versorgung nach GOZ
- vestibuläre Verblendung/Vollverblendung/Vollkeramikkronen im Unterkiefer ab Zahn 5
- auch auf Implantaten, wenn diese BEMA-indiziert sind (s. o.)
- als gleichartige Versorgung nach GOZ
- Die GOZ 2197 ist bei adhäsiver Befestigung neben der Bema 20a abrechenbar (siehe Schnittstelle BEMA – GOZ der KZBV). Die Krone selbst bleibt im BEMA.
Eine gleichartige Versorgung liegt vor, wenn diese die Regelleistung beinhaltet und zusätzliche Leistungen hinzukommen.
Das bedeutet, dass zum Beispiel vollverblendete Kronen immer als gleichartiger Zahnersatz gelten. Innerhalb der Verblendgrenzen ist die Regelversorgung die vestibulär verblendete Krone, außerhalb der Verblendgrenzen ist die Regelversorgung die Vollgusskrone. Die Vollverblendung stellt hier die zusätzliche Leistung dar.
Wählt der Versicherte einen solchen gleichartigen Zahnersatz, so erhält er den Festzuschuss für die Regelversorgung und hat die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen. Für gleichartige Versorgungen muss dem Heil- und Kostenplan Teil 2 beigelegt werden.
Diese Mehrkosten werden nach der GOZ vereinbart und dem Versicherten in Rechnung gestellt. Entsprechend werden zahntechnische Leistungen im Zusammenhang mit gleichartigem Zahnersatz, die über die Regelversorgung hinausgehen, nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB oder Nicht-BEL) für zahntechnische Leistungen abgerechnet.
Die Abrechnung des Festzuschusses erfolgt über die KZV.
- keramisch vollverblendete Metallkronen
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Ggf. privat berechenbar
- Kronen aus rein kosmetischen Zwecken
- Verblendungen außerhalb des Verblendbereiches
- Neue Verfahren und Materialien zur Kronenherstellung (z.B. Glasfaserkronen)
- Kronen auf Implantaten ohne Ausnahmeindikation
- Veneere
- Inlays, Onlays, Overlays
- konfektionierte Kronen
- KZVB-Hinweis
- Bei Verwendung eines individuellen Löffels zur Abformung für eine Einzelkrone ist vertraglich die Berechnung des Honorars BEMA-Nr. 98 a ausgeschlossen.
- Inlays erfüllen nicht den Leistungsinhalt der Nr. 20c.
- Definition von gegossenen Einlagefüllungen: Inlay, Onlay, Overlay. Je nach Ausdehnung der Restauration im Kauflächenbereich unterscheidet man zwischen der Versorgung mit einem Inlay, Onlay oder Overlay. Bei einem Inlay wird die Kaufläche nicht vollständig mit Metall bedeckt. Ein Onlay bedeckt die gesamte Kaufläche einschließlich der Höckerspitzen mit Metall, während bei einem Overlay zusätzlich die bukkalen und lingualen Höcker mit einem feinen Außenschliff überkuppelt werden. Im Gegensatz zur Teilkrone müssen bei allen Formen der Gussfüllung nicht beide Approximalflächen zwingend in die Präparation mit einbezogen werden.
Die Präparation der metallischen Teilkrone ergibt sich aus der Nr. 3 der Leistungsbeschreibung zur Nr. 20.
Definition der keramischen Teilkrone:
Die keramische Teilkrone wird als gleichartige Leistung der partiellen Kronen (PK) bewertet. Entsprechend den befundbezogenen Fest zuschüssen liegt die Indikation für die Versorgung eines Zahnes mit einer partiellen Krone dann vor, wenn der Zerstörungsgrad eine konservierende Füllungstherapie dauerhaft nicht möglich macht, aber ausreichend Zahnsubstanz vorhanden ist, eine partielle Krone zu fertigen, die mindestens einen okklusalen Anteil des Arbeits- oder Scherhöckers erfasst.
Die Herstellung der keramischen Teilkrone unterliegt anderen Präparationsregeln, als die Herstellung der metallischen Teilkrone.
Hierbei sind die Herstellerangaben und der wissenschaftliche Erkenntnisstand zu beachten. Wenn aufgrund des keramischen Materials oder aufgrund adhäsiver Techniken weniger Zahnsubstanz präpariert werden muss, kann die Form der keramischen Teilkrone von der Form einer metallischen Teilkrone abweichen.- Die Überkronung von abradierten Zähnen aus kosmetischen Gründen stellt keine vertragszahnärztliche Leistung dar. Aus funktionellen Gründen ist es eine GKV-Leistung.
- Die Überkronung nach Prämolarisierung stellt eine gleichartige Versorgung dar. Der Befund ist "ww" und löst insgesamt einen Festzuschuss 1.1 aus. Die Prämolarisierung stellt selbst keine vertragszahnärztliche Leistung dar.
- Bei der temporären Eingliederung von festsitzendem Zahnersatz ist zwischen einer ,,provisorischen Eingliederung" und einer ,,semipermanenten Eingliederung" zu unterscheiden. Die ,,provisorische Eingliederung" bedeutet, dass noch Veränderungen am eingegliederten Zahnersatz vorgenommen werden. Aus diesem Grund ist der Heil- und Kostenplan zum Zeitpunkt der provisorischen Eingliederung noch nicht abrechenbar, da der Zahnersatz noch nicht endgültig fertig gestellt ist. Wird dagegen eine prothetische Versorgung für längere Zeit zum Probetragen eingegliedert, ohne dass weitere Maßnahmen oder Veränderungen von vornherein geplant sind, ist dies in der Patientendokumentation mit dem Vermerk ,,semipermanente Eingliederung" einzutragen. In diesem Fall ist eine sofortige Abrechnungsmöglichkeit gegeben. Bitte achten Sie in diesem Zusammenhang auf die patientenbezogene Dokumentation.
- Zahnhalskaries bei überkronten Zähnen, die die Funktionstauglichkeit der Krone bzw. des Brückenankers nicht beeinträchtigt, ist konservierend zu versorgen. Es besteht kein Grund für die Neuanfertigung einer Krone.
- Die vestibuläre Verblendung im Verblendbereich stellt eine Regelversorgung dar, unabhängig davon, ob es sich um Keramik oder Kunststoff handelt.
- Folgende Versorgungsformen stellen keine Vertragsleistung dar und sind privat mit dem Patienten zu vereinbaren:
- Inlay, Onlay
- Veneers
- Kunststoffmantelkronen (Jacketkrone)
- Glasfaserkronen
- Kronen auf Kunststoffbasis
- Spitta Kommentar









