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BEMA 24c
Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen
c) Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21

BEMA 24c Schnellcheck

Punktzahl:7
  • Abrechenbar
    • Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Krone, Wiederbefestigen einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung, höchstens dreimal je Kronen berechenbar
    • Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Krone auf Implantaten (Suprakonstruktion) bei vorliegender Ausnahmeindikation nach Richtlinien 36 a
    • Bema 24a bis Bema 24c für die Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen, Wiederherstellung von Verblendungen an Einzelkronen, für die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abnahme eines Provisoriums
    • Säubern des Provisoriums
    • Wiedereingliederung des Provisoriums
  • Nicht abrechenbar
    • für alleiniges Abnehmen einer prov. Krone (z. B. in der Eingliederungssitzung der definitiven Krone)
    • öfter als drei mal bei Vertragskronen
    • für Erneuerung einer provisorischen Krone Bema-Nrn. 19 und 21
    • Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Brücke Bema-Nr. 95d
    • Abnahme und Wiederbefestigung von Hülsen

    Hinweis

    • Abnahme und Wiederbefestigung von privat vereinbarten laborgefertigten Langzeitprovisorien sind ebenso Privatleistung.
    • Suprakonstruktionen bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind.
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Krone, Wiederbefestigen einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung, höchstens dreimal je Kronen berechenbar
  • Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Krone auf Implantaten (Suprakonstruktion) bei vorliegender Ausnahmeindikation nach Richtlinien 36 a
  • Bema 24a bis Bema 24c für die Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen, Wiederherstellung von Verblendungen an Einzelkronen, für die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abnahme eines Provisoriums
  • Säubern des Provisoriums
  • Wiedereingliederung des Provisoriums
no-check
Nicht abrechenbar
  • für alleiniges Abnehmen einer prov. Krone (z. B. in der Eingliederungssitzung der definitiven Krone)
  • öfter als drei mal bei Vertragskronen
  • für Erneuerung einer provisorischen Krone Bema-Nrn. 19 und 21
  • Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Brücke Bema-Nr. 95d
  • Abnahme und Wiederbefestigung von Hülsen

Hinweis

  • Abnahme und Wiederbefestigung von privat vereinbarten laborgefertigten Langzeitprovisorien sind ebenso Privatleistung.
  • Suprakonstruktionen bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. 24c kann höchstens dreimal je Krone ab gerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
    2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen nach Nrn. 24a, 24b und 24c und bei der Abrechnung als Nrn. 24ai, 24bi und Nr. 24ci zu kennzeichnen.
  • Kommentare
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Ggf. privat berechenbar

      • Wiederherstellung/Erneuerungen von Veneeren, Inlays, Onlays, Overlays
      • Wiederherstellung der Funktion und Verblendungen von Facetten außer halb der Verblendgrenzen
      • Wiederherstellung von implantatgetragenen Kronen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls
      • Wiedereingliederungen auf Wunsch des Patienten bei offensichtlicher Funktionsuntüchtigkeit, insuffizienten Kronen o.Ä.
    • KZVB-Hinweis

      Die BEMA-Nr. 24a ist abrechenbar, wenn eine Krone sich gelockert hat und wiedereinzementiert wird. Die BEMA-Nr. 24a ist auch abrechenbar, wenn eine Krone zur Wiederherstellung der Funktion abgenommen, wiederhergestellt und neu einzementiert werden muss. Für die Abnahme der Krone ist die BEMA-Nr. 23 (EKr) über Behandlungsschein abrechenbar.

      Als zahntechnische Leistungen sind u.a. die L-Nr. 820 0 – Kronen- oder Brückengliedreparatur – ggf. Lötungen und Verblendungen berechenbar.

      Die BEMA-Nrn. 24a und 24b sind zugleich an einem Zahn möglich, sofern sowohl die Facette/Verblendung wiederhergestellt wird als auch die Krone selbst rezementiert werden muss.

      Wird eine gelockerte provisorische Krone wiederbefestigt, so kann keine Gebühr, auch nicht die Nr. 24c, abgerechnet werden. Im Notfalldienst kann sie ohne FEZ nach GOZ abgerechnet werden.