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BEMA 24c
Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen
c) Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21

BEMA 24c Schnellcheck

Punktzahl:7
  • Abrechenbar
    • Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Krone, Wiederbefestigen einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung, höchstens dreimal je Kronen berechenbar
    • Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Krone auf Implantaten (Suprakonstruktion) bei vorliegender Ausnahmeindikation nach Richtlinien 36 a
    • BEMA 24a bis BEMA 24c für die Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen, Wiederherstellung von Verblendungen an Einzelkronen, für die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abnahme eines Provisoriums
    • Säubern des Provisoriums
    • Wiedereingliederung des Provisoriums
  • Nicht abrechenbar
    • für alleiniges Abnehmen einer prov. Krone (z. B. in der Eingliederungssitzung der definitiven Krone)
    • für die Wiederbefestigung einer gelockerten oder gelösten provisorischen Krone; Ausnahme: Notdienst!
    • mehr als dreimal je provisorische Krone
    • für die Erneuerung einer provisorischen Krone (BEMA 19 und 21)
    • Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Brücke (BEMA 95d)
    • Abnahme und Wiederbefestigung von Hülsen

    Hinweis

    • Die Abnahme und Wiederbefestigung von privat vereinbarten laborgefertigten Langzeitprovisorien sind ebenso Privatleistung.
    • Suprakonstruktionen bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind.
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Krone, Wiederbefestigen einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung, höchstens dreimal je Kronen berechenbar
  • Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Krone auf Implantaten (Suprakonstruktion) bei vorliegender Ausnahmeindikation nach Richtlinien 36 a
  • BEMA 24a bis BEMA 24c für die Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen, Wiederherstellung von Verblendungen an Einzelkronen, für die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abnahme eines Provisoriums
  • Säubern des Provisoriums
  • Wiedereingliederung des Provisoriums
no-check
Nicht abrechenbar
  • für alleiniges Abnehmen einer prov. Krone (z. B. in der Eingliederungssitzung der definitiven Krone)
  • für die Wiederbefestigung einer gelockerten oder gelösten provisorischen Krone; Ausnahme: Notdienst!
  • mehr als dreimal je provisorische Krone
  • für die Erneuerung einer provisorischen Krone (BEMA 19 und 21)
  • Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Brücke (BEMA 95d)
  • Abnahme und Wiederbefestigung von Hülsen

Hinweis

  • Die Abnahme und Wiederbefestigung von privat vereinbarten laborgefertigten Langzeitprovisorien sind ebenso Privatleistung.
  • Suprakonstruktionen bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. 24c kann höchstens dreimal je Krone ab gerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
    2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen nach Nrn. 24a, 24b und 24c und bei der Abrechnung als Nrn. 24ai, 24bi und Nr. 24ci zu kennzeichnen.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Material für die Wiederbefestigung
    • ggf. Auslagen für Materialkosten (Kunststoff) bei Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name) und Betrag in EUR


    Dokumentationsbeispiele
    Beispiel 1

    • Zahn [...] Provisorium entfernt, [Dokumentation der weiteren Maßnahmen, z. B. Reinigung des Zahnes, Gerüstanprobe der Kronen etc.], Provisorium nach Reinigung und Desinfektion provisorisch wiedereingegliedert mit [Name des Materials angeben]


    Beispiel 2

    • Patient berichtet über scharfkantiges Provisorium, kleine Ecke herausgeplatzt Zahn [...] Provisorium entfernt, [Dokumentation der weiteren Maßnahmen, z. B. Reinigung des Zahnes, Gerüstanprobe der Kronen etc.], Wiederherstellung der Funktion notwendig, auf Grund einer kleinen Absplitterung Bruch-/Absplitterungsfläche des Provisoriums angeraut, Haftvermittler und Kunststoff aufgetragen, Lichtaushärtung und Politur, Desinfektion und provisorische wieder eingegliedert mit [Name des Materials angeben]
      Auslagen Material: provisorisches Kronenmaterial
      Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.


    Hinweise

    • Die Leistung ist höchstens 3 x je Krone abrechnungsfähig.
    • Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
    • Die Abrechnung der Leistung erfolgt in
      Teil V Rechnungsbeträge,
      Zeile 2 ZA-Honorar zusätzliche Leistungen BEMA
    • Neben der BEMA-Nr. 24c können als Auslagen berechnet werden:
      • ggf. provisorisches Kronenmaterial bei der Wiederherstellung der Funktion von Provisorien nach BEMA-Nrn. 19 oder 21
        Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass es sich um eine Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums handelte und welches provisorische Kronenmaterial dafür verwendet wurde.
    • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten – so auch die Abnahme und das Wiederbefestigen von provisorischen Kronen – sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen1 (Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36a zahnbegrenzte Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind) Gegenstand der Regelversorgung und nach der BEMA-Nr. 24c abrechnungsfähig. Sie sind bei der Abrechnung mit i (24ci) zu kennzeichnen.
  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar
      • Eine Leistung nach BEMA-Nr. 24c beinhaltet: Abnahme und Wiederbefestigung einer prov. Krone (z. B. für Einprobe).
      • Die Leistung ist höchstens dreimal je Krone abrechnungsfähig. Beachte: Im HKP für ZE kann sie in der Kostenplanung nicht angesetzt werden.
      • Bei prov. Kronen gem. Ausnahmefällen ZE-Richtlinie Nr. 36 mit „i“ kennzeichnen (= BEMA-Nr. 24ci).
      • Notdienst: Die Neuanfertigung oder Wiedereingliederung eines in einer anderen Praxis hergestellten Provisoriums wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Ggf. privat berechenbar

      • Wiederherstellung/Erneuerungen von Veneeren, Inlays, Onlays, Overlays
      • Wiederherstellung der Funktion und Verblendungen von Facetten außer halb der Verblendgrenzen
      • Wiederherstellung von implantatgetragenen Kronen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls
      • Wiedereingliederungen auf Wunsch des Patienten bei offensichtlicher Funktionsuntüchtigkeit, insuffizienten Kronen o.Ä.
    • KZVB-Hinweis

      Die BEMA-Nr. 24a ist abrechenbar, wenn eine Krone sich gelockert hat und wiedereinzementiert wird. Die BEMA-Nr. 24a ist auch abrechenbar, wenn eine Krone zur Wiederherstellung der Funktion abgenommen, wiederhergestellt und neu einzementiert werden muss. Für die Abnahme der Krone ist die BEMA-Nr. 23 (EKr) über Behandlungsschein abrechenbar.

      Als zahntechnische Leistungen sind u.a. die L-Nr. 820 0 – Kronen- oder Brückengliedreparatur – ggf. Lötungen und Verblendungen berechenbar.

      Die BEMA-Nrn. 24a und 24b sind zugleich an einem Zahn möglich, sofern sowohl die Facette/Verblendung wiederhergestellt wird als auch die Krone selbst rezementiert werden muss.

      Wird eine gelockerte provisorische Krone wiederbefestigt, so kann keine Gebühr, auch nicht die Nr. 24c, abgerechnet werden. Im Notfalldienst kann sie ohne FEZ nach GOZ abgerechnet werden.

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