Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 12
Besondere Maßnahmen beim Präparieren (bMF)
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
BEMA 12 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, je Sitzung;
- Datumsangabe, wenn mehrfach in einem Bereich
- Dokumentation der Maßnahme
- im Zusammenhang mit
- Füllungen (Separieren der Zähne, Stillen einer übermäßigen Papillenblutung auch bei KFO-Behandlung),
- Präparationen bei Kronen und Brücken (Erkennen unter sich gehender Stellen, Darstellung der Präparationsgrenze),
- Legen von Kofferdam
- auch im Zusammenhang mit BEMA IP5 (Fissurenversiegelung)
- Zurückdrängen störenden Zahnfleisches durch provisorische Einlage
- Separation von Zähnen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
- für das Anlegen von Spanngummi (Kofferdam), auch bei der Fissurenversiegelung
- je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, je Sitzung;
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit Füllungen, Fissurenversiegelung oder Präparieren
- Separieren (auch bei KFO)
- Beseitigen störenden Zahnfleisches
- Stillung einer übermäßigen Papillenblutung
- Anlegen von Spanngummi (auch in Verbindung mit Fissurenversiegelung nach BEMA IP5)
- Nicht abrechenbar
- Zahnfleischverdrängung bei Eingliederung einer Krone aufgrund starker Blutung
- bei Verwendung von Zelluloidstreifen beim Legen von Kunststofffüllungen
- bei Zahnfleischverdrängung ausschließlich zum Zweck der Abformung, z. B. mittels Retraktionsfäden, -ringen
- bei Gussfüllungen (Inlay) (Privatleistung)
- bei Verwendung von Matrizen oder anderen Mitteln, die der Formung der Füllung dienen
- für Lichtaushärtung des Füllungsmaterials
- bei besonderen Maßnahmen bei außervertraglichen Leistungen (z. B. Austausch einer intakten Füllung [Privatleistung])
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (U), BEMA Ä1 (Ber) Beratungen und Untersuchungen
- BEMA 13a (F1) –Bema 13d (F4) Füllungsleistungen
- BEMA 25 (Cp) indirekte Überkappungen
- BEMA 26 (P) direkte Überkappung
- BEMA 35 (WK) Wurzelkanalfüllung
- BEMA 36 (Nbl1) Blutstillung
- BEMA 49 (Exz1) Exzision auch Durchtrennen von Zahnfleischfasern mit dem Elektrotom
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Das Separieren von Zähnen bei kieferorthopädischer Behandlung und das Anlegen von Spanngummi bei Fissurenversiegelung können nach Nr. 12 abgerechnet werden.
- Die Abrechnung der Nr. 12 im Zusammenhang mit den Nrn. BEMA 18, BEMA 20 und BEMA 91 für das Verdrängen des Zahnfleisches zum Zwecke der Abformung, z. B. mittels Retraktionsringen oder -fäden, ist nicht möglich. Muss jedoch störendes Zahnfleisch, z. B. zum Zwecke des Erkennens von unter sich gehenden Stellen, zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräparation, z. B. durch Retraktionsringe verdrängt werden, ist die Nr. 12 abrechnungsfähig.
- Das Separieren von Zähnen bei kieferorthopädischer Behandlung und das Anlegen von Spanngummi bei Fissurenversiegelung können nach Nr. 12 abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn, Region
- erfolgte Maßnahme
- verwendete Materialien
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
Bei mehrfacher Abrechnung sind die Zähne anzugeben.
In der Karteikarte muss das Verfahren bei der Leistung dokumentiert werden.