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BEMA 54a
Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn (WR1)

Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn

BEMA 54a Schnellcheck

Punktzahl:72
check
Abrechenbar
  • je Zahn (13 bis 23, 33 bis 43)
  • in Ausnahmefällen ein zweites Mal ? Revision einer abgeschlossenen Behandlung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Bildung eines Mukoperiostlappens
  • Präparieren, Freilegen und Abtrennen der Wurzelspitze
  • Auskratzen von Granulationsgewebes
  • für die Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn
  • einschließlich primärer Wundversorgung
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben Bema 52 (Trepanation des Kieferknochens) für dasselbe Operationsgebiet
  • neben Bema 55 (Reimplantation)
  • bei Notwendigkeit der Extraktion des Zahnes im Zusammenhang mit Eingriff nach Bema 54 (WR)
  • bei Kappung der Wurzelspitze außerhalb des Mundes siehe Bema 55 (Reimplantation)
  • bei transdentaler Fixation -> Privatleistung
  • retrograder Verschluss des Resektionsquerschnittes
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Wurzelspitzenresektion an einer Wurzelspitze in derselben Sitzung an demselben Seitenzahn die über einen anderen operativen Zugang erfolgt, wird nach Nr. 54b abgerechnet.
    2. Eine retrograde Füllung an einer Wurzel nach Wurzelspitzenresektion wird nach den Nrn. 32 und 35 gesondert abgerechnet.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
    • Zahn
    • Anzahl und Lage
    • chirurgische Maßnahmen
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Abrechnung der Bema 54a–Bema 54c (WR1–3) stellt eine vertragszahnärztliche Leistung dar, wenn

      • eine gute Prognose vorliegt und
      • eine ausreichend gute Zugänglichkeit, Erreichbarkeit und Auffindbarkeit des zu behandelnden Zahnes und seines Wurzelkanalsystems vorhanden ist.


      Mit der Bema 54 (WR) ist das Präparieren und Freilegen der Wurzel sowie der Wundverschluss abgegolten.

      Der plastische Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle in Verbindung mit einer WR ist nach Bema 51b (Pla0) abrechenbar.

    • Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien


      B. Vertragszahnärztliche Behandlung
      III. Konservierende Behandlung
      9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird.
      Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt.

      Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit

      • eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
      • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
      • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.


      IV. Chirurgische Leistungen
      4. Eine Wurzelspitzenresektion ist insbesondere indiziert
      a) wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend zu behandeln ist,
      b) wenn ein periapikaler Krankheitsprozess besteht, der einer konservierenden Therapie nicht zugänglich ist,
      c) bei Wurzelfrakturen im apikalen Drittel oder aktiver Wurzelresorption.


      Die Wurzelspitzenresektion von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn

      • damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
      • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
      • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

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§Urteile zu  BEMA 54a
Gericht: SG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. S 2 KA 498/10
Datum: 30.05.2012