Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 151
Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung (Bs1)
Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung
BEMA 151 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je notwendigem Besuch
- für den Besuch eines Versicherten
- einschließlich Beratung
- einschließlich eingehender Untersuchung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Beratung
- eingehende Untersuchung
- zzgl. Wegegeld oder Reiseentschädigung
- Nicht abrechenbar
- zeitgleich beim selben Versicherten neben:
- BEMA 01 (U)
- BEMA 01k
- BEMA Ä1 (Ber)
- BEMA 03 (Zu)
- BEMA 153a/BEMA 153b (Bs3a/Bs3b), BEMA 154 (Bs4), BEMA 155 (Bs5)
- BEMA 162a (ZBs2a)
- BEMA 162b (ZBs2b)
- BEMA 162c (ZBs2c)
- BEMA 162d (ZBs2d)
- BEMA 162e (ZBs2e)
- BEMA 162f (ZBs2f)
- BEMA 171b (PBA1b)
- BEMA 172a (SP1a)
- BEMA 172b (SP1b)
- BEMA 182 (Kslk)
- BEMA FU 1a-c
- BEMA FU 2 (bereits Leistungsbestandteil von BEMA 151)
- zeitgleich beim selben Versicherten neben:
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 152a (Bs2a)
- BEMA 152b (Bs2b)
- BEMA 161a (ZBs1a)
- BEMA 161b (ZBs1b)
- BEMA 161c (ZBs1c)
- BEMA 161d (ZBs1d)
- BEMA 161e (ZBs1e)
- BEMA 161f (ZBs1f)
- BEMA 165 (ZKi)
- BEMA 171a (PBA1a)
- BEMA 171b (PBA1b)
- BEMA 174a (PBa)
- BEMA 174b (PBb)
- BEMA 181 (Ksl)
- Reiseentschädigung
- Wegegeld (Geb.-Nrn. 7810, 7820, 7830, 7811, 7821, 7831, 7841)
- Abrechnungsbestimmung
- Dokumentation
- Anlass/Grund für die Notwendigkeit/Dringlichkeit eines Besuchs
- Im Vorfeld der Behandlung
- Name desjenigen, der den Besuch angefordert hat:
- Patient
- dessen Angehörigen
- Pflegepersonal
- ggf. gesetzlicher Vertreter (Bevollmächtigter, gerichtlich bestellter Betreuer)
- Ortsangabe und Wegstrecke (zur Berechnung des Wegegeldes und Reiseentschädigung)
- ggf. Uhrzeit des Besuches zur Berechnung der (Zeit-)Zuschläge
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
Neben einem Besuch sind die Leistungen nach BEMA Ä1, BEMA 01 und BEMA 01knicht abrechnungsfähig!
Der Versicherte muss für einen Besuch keinem Pflegegrad zugeordnet sein.
Die Leistung nach der BEMA 151 (Bs1) ist je zahnärztlichem Besuch - einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung - eines Versicherten in dessen Wohnung oder an dessen sonstigem Aufenthaltsort (z. B. Senioreneinrichtung, Pflegeeinrichtung o. ä.) abrechenbar.
Als Besuch wird verstanden, wenn der Zahnarzt seine Praxisräume oder seine Wohnung auf Grund einer Anforderung zum Zwecke eines zahnmedizinischen Patientenbesuches (in einer Wohnung/häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung) einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung verlässt. Der Besuch muss vom Patienten selbst, dessen Angehörigen, vom Pflegepersonal oder einer vertretungsberechtigten Person (gesetzlicher Betreuer § 1896 BGB) angefordert bzw. bei Folgebesuchen mit oben genannten Personen vorher vereinbart werden.
Auch für Besuche und insbesondere für Folgebesuche gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V.
Die Bestimmungen zur Leistung stellen klar, dass zu BEMA151 zusätzlich Wegegeld oder Reiseentschädigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GOZ abgerechnet werden kann. Der Besuch mehrerer Versicherter in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in derselben Einrichtung verpflichtet zur Aufteilung des Wegegeldes oder der Reiseentschädigung zu gleichen Teilen auf die Anzahl der besuchten Patienten, unabhängig vom Versicherungsstatus.
Hinweis
Wichtig für die Dokumentation und die Durchführung der Behandlung ist, dass die Praxis
- die Vorsorgevollmacht bzw. die Bescheinigung einer gerichtlich angeordneten Bestellung zum Betreuer in Kopie in den Patientenunterlagen aufbewahrt,
- Gespräche über Behandlungsinformationen, Aufklärungen und Einwilligungen in die Behandlung mit dem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer in der Patientendokumentation (Praxisverwaltungssoftware/Karteikarte) aufzeichnet und
- bei schriftlichen Therapieplänen und/oder Vereinbarungen über außervertragliche Leistungen oder reine Privatleistungen die Unterschrift des Bevollmächtigten bzw. des Betreuers vor Behandlungsbeginn einholt.
Besuche ohne Kooperationsvertrag
Haus-/Einrichtungsbesuche ohne Regelmäßigkeit
(0)BEMA-Nr. Kürzel Bew.-Zahl Leistungsbeschreibung (kurz) 151 Bs1 38 Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und Untersuchung 152a Bs2a 34 Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft 152b Bs2b 26 Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung
Zuschläge zu Besuchen(0)BEMA-Nr. Kürzel Bew.-Zahl Leistungsbeschreibung (kurz) 161a ZBs1a 18 dringend angefordert und unverzüglich durchgeführt 161b ZBs1b 29 Montag bis Freitag von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr 161c ZBs1c 50 Montag bis Freitag zwischen 22 und 6 Uhr 161d ZBs1d 38 Samstage, Sonn- oder Feiertage 161e ZBs1e 67 Samstage, Sonn-/Feiertage von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr 161f ZBs1f 88 Samstage, Sonn- oder Feiertage zwischen 22 und 6 Uhr