Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 174a
Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan (PBa)
Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten
a) Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan
BEMA 174a Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kalenderhalbjahr
- bei Versicherten mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI
- bei Versicherten die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Ausfüllen des Formulars “Zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlung für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen"
- Erhebung des Mundgesundheitsstatus nach § 4 Richtlinie
- Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhaut und des Zahnersatzes
- Dokumentation anhand des auf Grundlage von § 8 der Richtlinie von den Bundesmantelvertragspartnern vereinbarte Formblatt
- Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans gemäß § 5 der Richtlinie
- Nicht abrechenbar
- i. Z. mit den BEMA-Nrn. IP1; IP 2, FU1, FU 2, MHU, UPTa und UPTb
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
- Besuchs- und Zuschlagsgebühren
- Wegegeld und Reiseentschädigung
- Bema Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
- u.v.m.
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b sind nur abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. Die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung nach Nr. 174a oder Nr. 174b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren.
- Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Neben den Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPT a und UPT b nicht abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Nachweis Bescheid Pflegekasse
- Nachweis Bescheid Eingliederungshilfe
- bei befristeten Bescheiden das Ablaufdatum
- Spitta Kommentar
- Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22 a SGB V) finden Sie unter dem Link – § 22 a Richtlinie: https://www.g-ba.de/richtlinien/96/
- Der Mundgesundheitsplan ist Bestandteil des Formblattes.
- Die Umsetzung der auf dem Plan vermerkten Maßnahmen wird im Rahmen der nächsten Erhebung des Mundgesundheitsstatus durch den Vertragszahnarzt überprüft, ggf. wird der Mundgesundheitsplan angepasst.
- Leistung nach der BEMA-Nr. 174a ist nicht delegierbar, aufgrund der Leistungsbestandteile.