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BEMA 57
Beseitigung Bänder/Muskelansatz/Schlotterkamm (SMS)

Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkammes im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte, je Sitzung

BEMA 57 Schnellcheck

Punktzahl:48
  • Abrechenbar
    • je Sitzung
    • für Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • für das Beseitigen störender Schleimhautbänder und/oder Muskelansätze und/oder für die Beseitigung eines Schlotterkammes (d. h. BEMA 57 maximal viermal je Sitzung bei Behandlung im OK und UK)
    • auch für Durchtrennung oder Entfernung des Lippenbändchens
    • auch für operative Entfernung des Zungenbändchens
    • neben BEMA 59 (Mundboden- oder Vestibulumplastik) in derselben Sitzung in derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich bei ortsgetrennten Eingriffen
    • neben Leistungen nach BEMA AIT a/AIT b, wenn BEMA 57 als präprothetischer, ortgetrennter Eingriff erforderlich ist
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkamms
    • das Durchtrennen oder Entfernen des Lippenbändchens
    • das operative Entfernen des Zungenbändchens
    • einschließlich primärer Wundversorgung
  • Nicht abrechenbar
    • neben BEMA 59 (Mundboden- oder Vestibulumplastik) an derselben Stelle in gleicher Sitzung
    • bei Durchtrennung der transseptalen Fasern bzw. Beseitigung des Knochenseptums zwischen den Zähnen im Rahmen der Entfernung des Lippenbändchens: siehe BEMA 61
    • stattdessen operative Entfernung Schlotterkamm (GOÄ 2670)
    • neben der systematischen PAR-Behandlung, wenn es sich nicht um einen zusätzlichen, ortsgetrennten, chirurgischen Eingriff handelt
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Sitzung
  • für Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • für das Beseitigen störender Schleimhautbänder und/oder Muskelansätze und/oder für die Beseitigung eines Schlotterkammes (d. h. BEMA 57 maximal viermal je Sitzung bei Behandlung im OK und UK)
  • auch für Durchtrennung oder Entfernung des Lippenbändchens
  • auch für operative Entfernung des Zungenbändchens
  • neben BEMA 59 (Mundboden- oder Vestibulumplastik) in derselben Sitzung in derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich bei ortsgetrennten Eingriffen
  • neben Leistungen nach BEMA AIT a/AIT b, wenn BEMA 57 als präprothetischer, ortgetrennter Eingriff erforderlich ist
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkamms
  • das Durchtrennen oder Entfernen des Lippenbändchens
  • das operative Entfernen des Zungenbändchens
  • einschließlich primärer Wundversorgung
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben BEMA 59 (Mundboden- oder Vestibulumplastik) an derselben Stelle in gleicher Sitzung
  • bei Durchtrennung der transseptalen Fasern bzw. Beseitigung des Knochenseptums zwischen den Zähnen im Rahmen der Entfernung des Lippenbändchens: siehe BEMA 61
  • stattdessen operative Entfernung Schlotterkamm (GOÄ 2670)
  • neben der systematischen PAR-Behandlung, wenn es sich nicht um einen zusätzlichen, ortsgetrennten, chirurgischen Eingriff handelt
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    (Siehe auch Feststellung Nr. 99 der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 22 EKVZ vom 25.11.1982 - gilt nur für Ersatzkassen)

    Protokollnotiz:
    Leistungen nach Nr. 57 sind im Rahmen einer systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen neben Leistungen nach den Nrn. AIT, CPT abrechenbar, wenn sie als zusätzliche ortsgetrennte präprothetisch-chirurgische Eingriffe erforderlich sind.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
    • Zahn/Region
    • Art der chirurgischen Maßnahmen, z. B. Beseitigung störender Schleimhautbänder, Beseitigung störender Muskelansätze, Entfernung eines Schlotterkamms
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff


    Dokumentationsbeispiele

    regio [...] störendes Schleimhautband, Schleimhautausschnitt mit [Technik angeben, z. B. V-förmige Schnittführung, Schleimhautband verschoben und mit Naht fixiert, Nahtmaterial und Anzahl der Nähte], Termin zur Wiedervorstellung in [...] Tagen

    regio [...] Beseitigen des Schlotterkammes als präprothetische Leistung zur Verbesserung des Prothesenlagers, [Beschreibung der chirurgischen Maßnahmen], primäre Wundversorgung mit Naht [Nahtmaterial und Anzahl der Nähte], Termin zur Wiedervorstellung in [...] Tagen

    Fehlfunktion der Zunge (Patient kann die Zunge nicht heraustrecken), Zungenbändchen mit Skalpell durchtrennt, primäre Wundversorgung, sterilen Tupfer aufgebracht, Termin zur Wiedervorstellung in [...] Tagen


    Merke

    Die Leistung steht immer im Zusammenhang mit anderen Leistungen/sitzungsgleichen Begleitleistungen (z. B. Anästhesie). Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.

    Informationen und Hinweise

    • Die Leistung nach BEMA 57/SMS ist für die Beseitigung störender Schleimhautbänder, störender Muskelansätze und für die Beseitigung eines Schlotterkammes je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, je Sitzung abrechenbar.

    • Die Leistung nach der BEMA 57/SMS ist auch abrechenbar für die Durchtrennung des Lippenbändchens. Anders als bei der BEMA 61/Dia - Korrektur des Lippenbändchens bei echtem Diastema mediale (nur zwischen 11 und 21), bei der zwingend die Durchtrennung des knöchernen Septums in den allgemeinen Bestimmungen zur Leistung vorausgesetzt wird, umfasst die BEMA 57/SMS lediglich Maßnahmen am Weichgewebe. Die Dokumentation der Inhalte der Vorgehensweise bei der chirurgischen Leistung ist daher Grundvoraussetzung für die Abrechnung der entsprechenden Leistung, z. B.:

      • Durchtrennung des tiefansetzenden Lippenbändchens im Oberkiefer mit Skalpell = 1 x BEMA 57/SMS (zusätzlich Anästhesie)

      • Lösen des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums zwischen 11 und 21 = 1 x BEMA 61/Dia (zusätzlich Anästhesie)

    • Maßnahmen zur primären Wundversorgung sind mit der chirurgischen Hauptleistung abgegolten. Die Dokumentation der Maßnahmen, z. B. Spülung des Wundgebietes, einfache Blutungsstillung (ohne zeitlichen Mehraufwand) mit Medikamenten, Aufbringen von Medikamenten/Salben, Wundverschluss durch Naht etc. in der Patientenkartei ist obligat.

    • Verordnete/rezeptierte Medikamente, deren Anwendung und Dosierung sind genau zu dokumentieren.

    • Ist das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich, erfolgt die Dokumentation entsprechend der Anlage 14a des Bundesmantelvertrages für Zahnärzte, Formulare aus dem vertragsärztlichen Bereich, auf dem Muster 1 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1a Ausfertigung für die Krankenkasse, Muster 1b Ausfertigung für den Arbeitgeber, Muster 1c Ausfertigung für den Versicherten, Muster 1d Ausfertigung für den Zahnarzt). Die Aufbewahrungsfrist des Muster 1d Ausfertigung für den Zahnarzt beträgt zehn Jahre. Für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die GOÄ 7700 (Ä70) abrechenbar.

    • Weitere selbstständige zahnärztliche Leistungen, die vom Leistungsinhalt der BEMA 57/SMS nicht erfasst sind, können entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich berechnet werden. Die folgende Auswahl an korrelierenden Leistungen ist nicht abschließend, stellt aber typischerweise im Zusammenhang stehende Leistungen dar. Bitte beachten Sie die Dokumentationshinweise bei den jeweiligen Leistungen.

      • BEMA 40 (I) - Infiltrationsanästhesie

      • BEMA 41a (L1) - Leitungsanästhesie (Begründung im OK erforderlich, KZV-interner Kommentar)

      • BEMA 36 (Nbl1) - Stillung einer übermäßigen Blutung (ggf. auch in Folgesitzung möglich)

      • BEMA 37 (Nbl2) - Stillung einer Blutung durch Abbinden/Umstechen von Gefäßen oder durch Knochenbolzung

      • BEMA 38 (N) - Nachbehandlung in Folgesitzung

    • Nicht zuletzt, um ausschließlich Regressansprüche zu vermeiden, sondern auch im Rahmen einer zielführenden Dokumentation und Abrechnung der erbrachten zahnärztlichen Leistungen, ist die Anfertigung eines kurzen Operationsprotokolls bei chirurgischen Leistungen bzw. chirurgischen Eingriffen empfehlenswert. Dies kann eine umfassende Dokumentation stützen.
  • Spitta Kommentar

    Die beiden Bema 57 (SMS) und Bema 59 (Pla2) sind in derselben Sitzung, im selben Frontzahngebiet oder in derselben Kieferhälfte nebeneinander abrechenbar, wenn es sich um ortsgetrennte Eingriffe handelt, z. B. bei Vestibulumplastik und Beseitigung eines Schlotterkammes.

    Hierunter ist das Durchtrennen des Lippenbändchens im OK und UK abrechenbar.

    Freie Schleimhauttransplantate sind nicht Leistungsbestandteil der Bema 57 (SMS) sondern mit Ä2380 oder Ä2386 abrechnungsfähig. Dies gilt jedoch ausschließlich für präprothetische chirurgische Maßnahmen, nicht jedoch in Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung.

    Nach Abschnitt B. V. 1. der allgemeinen Behandlungsrichtlinien gehört Bema 57 (SMS) nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Rahmen der Parodontalbehandlung. Die Behandlung von Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.

    Die GOÄ 2670 kann im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zur Entfernung eines Schlotterkamms nicht abgerechnet werden, da es zu Überschneidungen der Leistungsinhalte zur BEMA-Nr. 57 gibt.

    Nach Nr. 3 der Allgemeinen Behandlungsrichtlinie können nur GOÄ-Leistungen berechnet werden, die nicht im BEMA gelistet sind.

  • Fallbeispiele

    1. Beispiel:

    Therapie: Beseitigung des Schlotterkamms regio 33 bis 43; zwei Leitungsanästhesien
    Abrechnung: 1 x BEMA 57 (ein Frontzahnbereich); 2 x BEMA 41a

    2. Beispiel:

    Therapie: Durchtrennen des oberen Lippenbändchens/Frenektomie mit Infiltrationsanästhesien an 11, 21
    Abrechnung: 1 x BEMA 57; 2 x BEMA 40 (im Bereich 11, 21 nebeneinander möglich)

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