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BEMA 57
Beseitigung Bänder/Muskelansatz/Schlotterkamm (SMS)

Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkammes im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte, je Sitzung

BEMA 57 Schnellcheck

Punktzahl:48
  • Abrechenbar
    • je Sitzung
    • für Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • für das Beseitigen störender Schleimhautbänder und/oder Muskelansätze und/oder für die Beseitigung eines Schlotterkammes (d. h. Bema 57 max. 4-mal je Sitzung bei Behandlung im OK und UK)
    • auch für Durchtrennung oder Entfernung des Lippenbändchens
    • auch für operative Entfernung des Zungenbändchens
    • neben Bema P200 (systematische PAR-Behandlung) nur, wenn Leistung zusätzlicher ortsgetrennter chirurgischer Eingriff
    • neben Bema 59 (Mundboden- oder Vestibulumplastik) in derselben Sitzung in derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich bei ortsgetrennten Eingriffen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkamms
    • das Durchtrennen oder Entfernen des Lippenbändchens
    • das operative Entfernen des Zungenbändchens
    • einschließlich primärer Wundversorgung
  • Nicht abrechenbar
    • neben Bema 59 (Mundboden- oder Vestibulumplastik) an gleicher Stelle in gleicher Sitzung
    • bei Durchtrennung der transseptalen Fasern bzw. Beseitigung des Knochenseptums zwischen den Zähnen im Rahmen der Entfernung des Lippenbändchens: siehe Bema 61
    • stattdessen operative Entfernung Schlotterkamm (GOÄ 2670)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Sitzung
  • für Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • für das Beseitigen störender Schleimhautbänder und/oder Muskelansätze und/oder für die Beseitigung eines Schlotterkammes (d. h. Bema 57 max. 4-mal je Sitzung bei Behandlung im OK und UK)
  • auch für Durchtrennung oder Entfernung des Lippenbändchens
  • auch für operative Entfernung des Zungenbändchens
  • neben Bema P200 (systematische PAR-Behandlung) nur, wenn Leistung zusätzlicher ortsgetrennter chirurgischer Eingriff
  • neben Bema 59 (Mundboden- oder Vestibulumplastik) in derselben Sitzung in derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich bei ortsgetrennten Eingriffen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkamms
  • das Durchtrennen oder Entfernen des Lippenbändchens
  • das operative Entfernen des Zungenbändchens
  • einschließlich primärer Wundversorgung
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben Bema 59 (Mundboden- oder Vestibulumplastik) an gleicher Stelle in gleicher Sitzung
  • bei Durchtrennung der transseptalen Fasern bzw. Beseitigung des Knochenseptums zwischen den Zähnen im Rahmen der Entfernung des Lippenbändchens: siehe Bema 61
  • stattdessen operative Entfernung Schlotterkamm (GOÄ 2670)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    (Siehe auch Feststellung Nr. 99 der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 22 EKVZ vom 25.11.1982 - gilt nur für Ersatzkassen)

    Protokollnotiz:
    Leistungen nach Nr. 57 sind im Rahmen einer systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen neben Leistungen nach den Nrn. AIT, CPT abrechenbar, wenn sie als zusätzliche ortsgetrennte präprothetisch-chirurgische Eingriffe erforderlich sind.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
    • Zahn/Region
    • Art der chirurgischen Maßnahmen, z. B. Beseitigung störender Schleimhautbänder, Beseitigung störender Muskelansätze, Entfernung eines Schlotterkamms
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
  • Spitta Kommentar

    Die beiden Bema 57 (SMS) und Bema 59 (Pla2) sind in derselben Sitzung, im selben Frontzahngebiet oder in derselben Kieferhälfte nebeneinander abrechenbar, wenn es sich um ortsgetrennte Eingriffe handelt, z. B. bei Vestibulumplastik und Beseitigung eines Schlotterkammes.

    Hierunter ist das Durchtrennen des Lippenbändchens im OK und UK abrechenbar.

    Nach Abschnitt B.V. der allgemeinen Behandlungsrichtlinien gehört nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Rahmen der Parodontalbehandlung die Behandlung von Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut.