Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 60
Tuberplastik, einseitig (Pla3)
Tuberplastik, einseitig
BEMA 60 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je einmal für das linke und rechte Tuber
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Tuberplastik
- einschließlich primärer Wundversorgung
- Nicht abrechenbar
- neben BEMA 51a und BEMA 51b plastischer Verschluss, für dasselbe Operationsgebiet
- neben BEMA 57 Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkamms im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte, für dasselbe Operationsgebiet
- neben BEMA 58 Knochenresektion, für dasselbe Operationsgebiet
- neben BEMA 59 Mundboden- und Vestibulumplastik, für dasselbe Operationsgebiet
- neben BEMA 62 Alveolotomie, für dasselbe Operationsgebiet
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 Untersuchung
- BEMA Ä1 Beratung
- BEMA Ä925a ff. Röntgendiagnostik
- BEMA 41a, BEMA 41b Leitungsanästhesie
- BEMA 36/BEMA 37 Blutstillung
- BEMA 38 Nachbehandlung in einer späteren Sitzung
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 46 chirurgische Wundrevision in einer späteren Sitzung
- notwendige Schleimhauttransplantate BEMA Ä2380 oder Ä2386
- Hautlappenplastik – BEMA Ä2381 (einfache) oder BEMA Ä2382 (schwierige); das Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten
- GOÄ 2700 Verbandplatte plus Material- und Laborkosten
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
- Zähne/Region
- chirurgische Maßnahmen
- Maßnahmen der primären Wundversorgung (Anzahl der Nähte, Material)
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
Knochenresektionen sind in der Leistung enthalten.
Die distale Keilexzision im Zusammenhang mit parodontalchirurgischen Maßnahmen ist nicht nach BEMA 60 abrechenbar.
Die Tuberplastik dient der Verbesserung des Prothesenlagers.
Die Leistung ist auch neben anderen chirurgischen Leistungen abrechenbar, sofern diese nicht Bestandteil der BEMA 60 (Pla3) sind und ein anderes Behandlungsgebiet betreffen (z. B. BEMA 59 Pla2).
Eine Blutsstillung als nicht selbstständige Leistung ist mit der BEMA 60 abgegolten.
Im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung sind Leistungen zur Behandlung von Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut kein Leistungsbestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung.