BEMA Ä925c
Röntgendiagnostik bis 8 Aufnahmen (Rö8)
Röntgendiagnostik der Zähne bis acht Aufnahmen
BEMA Ä925c Schnellcheck
- Abrechenbar
- 6 bis 8 Zahnfilmaufnahmen in einer Röntgenserie
- jeweils bis zu 3 nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen (auf möglichst einer Aufnahme)
- im Zusammenhang mit konservierenden, chirurgischen, parodontologischen und prothetischen Behandlungsmaßnahmen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für das Erstellen von Röntgenaufnahmen
- Beurteilung der Röntgenaufnahme
- schriftliche Befunddokumentation
- In der Regel sind bis zu drei Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen – soweit möglich – mit einer Aufnahme zu erfassen.
- Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten.
- Nicht abrechenbar
- für erneute Röntgenaufnahme wegen schlechter Aufnahmequalität
- für Orthopantomogramm (BEMA Ä935d)
- für Fernröntgenaufnahme (BEMA Ä934a)
- für Teilaufnahme des Schädels (BEMA Ä935a bis BEMA Ä935c)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA Ä925a zusätzlich für jede radiologische Verlaufskontrolle in gleicher Sitzung bei
- chirurgischen Maßnahmen
- BEMA Ä925a zusätzlich für jede radiologische Verlaufskontrolle in gleicher Sitzung bei
- Abrechnungsbestimmung
Zu den Nrn. Ä 925, 934, 935
- Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
- Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. 925 a abrechnungsfähig.
- Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä 925 d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä 925 a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
Zu den Nrn. Ä 925 bis Ä 935
Mit der Abrechnung der Nrn. Ä 925 bis Ä 935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
- Dokumentation
- Zähne
- Grund der Röntgenaufnahme
- Befund, Auswertung
- weitere Hinweise z. B.: Wann war die letzte Röntgenaufnahme, besteht eine Schwangerschaft usw.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Mit der Abrechnung der BEMA Ä925c sind abgegolten:
- die Beurteilung
- die obligatorische Befunddokumentation
- die Aufbewahrung
- die Röntgenaufnahmekosten, sowie
- die Röntgenfilme. In der Karteikarte ist zwingend die Indikation, als auch die Befundung einzutragen. Andernfalls kann die Röntgenaufnahme nicht zur Abrechnung gebracht werden.
Gemäß § 2 Abs. 4 BMV-Z (Einleitung des Gutachterverfahrens) sind dem von der gesetzlichen Krankenkasse beauftragen Gutachter die erforderlichen Behandlungs- und Befundunterlagen (z. B. Modelle, Röntgenaufnahmen) unverzüglich zuzuleiten. Röntgenaufnahmen für die Planung einer PAR-Behandlung sollen die aktuelle Situation darstellen und gem. Anlage 5 § 2 Abs. 2 BMV-Z (Gutachten PAR) nicht älter als 6 Monate sein. Bei der Anfertigung eines OPGs anstelle eines PAR-Status ist die Darstellung des Frontzahngebietes kritisch zu prüfen.
Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
0 = Bissflügelaufnahmen
1 = konservierend-chirurg. Behandlung
2 = Gelenkaufnahme
3 = kieferorthopädische Behandlung
4 = Par-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- Spitta Kommentar