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BEMA FU Pr
Anleitung Betreuungspersonen Mundhygiene beim Kind

Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind

BEMA FU Pr Schnellcheck

Punktzahl:10
check
Abrechenbar
  1. Eine Leistung nach FU Pr ist nur im Zusammenhang mit einer Leistung nach FU 1 abrechenbar.
  2. Die Abrechnung der Leistung nach FU Pr setzt die Einzelunterweisung voraus.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • praktische Anleitung der Betreuungspersonen (z. B. Eltern) zur Mundhygiene beim Kind
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben BEMA 01
  • neben BEMA FU 2
  • in gleicher Sitzung mit BEMA Ä1
  • Kinder, die jünger als 6 Monate und älter als 33 Monate alt sind
  • für Gruppenprophylaxe
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. FUPr ist nur im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. FU 1 abrechenbar.
    2. Die Abrechnung der Leistung nach Nr. FU Pr setzt die Einzelunterweisung voraus.
  • Dokumentation
    • die Inhalte der praktischen Anleitung der Betreuungsperson(en) und wer angeleitet wurde
  • Kommentare
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Entfernen weicher Beläge, sofern nicht Bestandteil einer anderen Leistung (z. B. BEMA FLA)
      • Anwendung keimreduzierender Lacke als Therapiekonzept (z. B: CHX-Lack)
      • Lokale Fluoridierung mehr als zweimal je Kalenderhalbjahr
      • Lokale Fluoridierung, wenn kein erhöhtes Kariesrisiko im Alter von 34. bis zum vollendeten 72. Lebensjahr besteht
    • Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen mit Kinderuntersuchungen im Überblick
      1. Lebensjahr
      (0)LebensmonatÄrztliche
      Kinderuntersuchung
      Zahnärztliche FU
      seit 01.07.2019
      1
      2
      3
      4
      5
      6U 5*FU 1a1 + FU Pr4
      FLA8
      7U 5*FU 1a1 + FU Pr4
      FLA8
      8FU 1a1 + FU Pr4
      FLA8
      9
      10U 6*FU 1b2 + FU Pr4
      FLA8
      11U 6*FU 1b2 + FU Pr4
      FLA8
      12U 6*FU 1b2 + FU Pr4
      FLA8

      *FU Leistungen im Kinderuntersuchungsheft: Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen & Schleimhaut


      2. Lebensjahr

      (0)LebensmonatÄrztliche
      Kinderuntersuchung
      Zahnärztliche FU
      seit 01.07.2019
      13FU 1b3 + FU Pr4
      FLA8
      14FU 1b3 + FU Pr4
      FLA8
      15FU 1b3 + FU Pr4
      FLA8
      16FU 1b3 + FU Pr4
      FLA8
      17FU 1b3 + FU Pr4
      FLA8
      18FU 1b3 + FU Pr4
      FLA8
      19FU 1b3 + FU Pr4
      FLA8
      20FU 1b3 + FU Pr4
      FLA8
      21FU 1c + FU Pr4
      FLA8
      22U 7*FU 1c +FU Pr4
      FLA8
      23U 7*FU 1c + FU Pr4
      FLA8
      24U 7*FU 1c + FU Pr4
      FLA8

      *FU Leistungen im Kinderuntersuchungsheft: Abklärung von Auffälligkeiten im Kieferwachstum & an Zähnen & Schleimhaut


      3. Lebensjahr

      (0)LebensmonatÄrztliche
      Kinderuntersuchung
      Zahnärztliche FU
      seit 01.07.2019
      25FU 1c + FU Pr4
      FLA8
      26FU 1c + FU Pr4
      FLA8
      27FU 1c + FU Pr4
      FLA8
      28FU 1c + FU Pr4
      FLA8
      29FU 1c + FU Pr4
      FLA8
      30FU 1c + FU Pr4
      FLA8
      31FU 1c + FU Pr4
      FLA8
      32FU 1c + FU Pr4
      FLA8
      33FU 1c + FU Pr4
      FLA8
      34U 7a*FU 21,5,6,7
      FLA8
      35U 7a*FU 21,5,6,7
      FLA8
      36U 7a*FU 21,5,6,7
      FLA8

      *FU Leistungen im Kinderuntersuchungsheft: Verweis zur bestehenden zahnärztlichen FU


      4. Lebensjahr

      (0)LebensmonatÄrztliche
      Kinderuntersuchung
      Zahnärtzliche FU
      seit 01.07.2019
      37FU 21,5,6,7
      FLA8
      38FU 21,5,6,7
      FLA8
      39FU 21,5,6,7
      FLA8
      40FU 21,5,6,7
      FLA8
      41FU 21,5,6,7
      FLA8
      42FU 21,5,6,7
      FLA8
      43FU 21,5,6,7
      FLA8
      44FU 21,5,6,7
      FLA8
      45FU 21,5,6,7
      FLA8
      46U 8*
      47U 8*
      48U 8*

      *FU Leistungen im Kinderuntersuchungsheft: Verweis zur bestehenden zahnärztlichen FU
      **(bis einschl. 72. Lebensmonat)

      Erläuterungen zur Übersicht


      1 = Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens 4 Monate
      2 = Neben einer Frühuntersuchung nach FU 1a-c kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht berechnet werden, im folgenden Kalenderjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Frühuntersuchung abgerechnet werden
      3 = Im Zusammenhang mit einer Frühuntersuchung nach FU 1a-c ist die Nr. Ä1 nicht berechnungsfähig
      4 = FU Pr ist nur im Zusammenhang mit einer Leistung nach FU 1 berechenbar
      5 = Neben einer Frühuntersuchung nach FU 2 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht berechnet werden, im folgenden Kalenderjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Frühuntersuchung abgerechnet werden
      6 = Im Zusammenhang mit einer Frühuntersuchung nach FU 2 ist die Nr. Ä1 nicht berechnungsfähig
      7 = Der Abstand zwischen einer Leistung nach Nr. FU 1 und FU 2 beträgt vier Monate
      8 = Die Leistung nach Nr. FLA kann zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden

    • Gründe zu den geänderten FU-Leistungen ab 01.07.2019 vom Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen

      Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat in seiner Sitzung am 17. Januar 2019 die Neufassung der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V) beschlossen.

      Die Neufassung tritt am 01. Juli 2019 in Kraft. Durch die vorgenommenen Änderungen stehen nun erstmals Leistungen zur zahnmedizinischen Prävention bei Kleinkindern von 6. bis zum 33. Lebensmonat zur Verfügung.

      Mit dem vorliegenden Beschluss des Bewertungsausschusses werden diese Änderungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) umgesetzt. Auf Grundlage der in der Richtlinie begründeten leistungsrechtlichen Ansprüche werden die entsprechenden abrechenbaren vertragszahnärztlichen Leistungen geschaffen.

      Die neuen Leistungen sollen synchron mit der Richtlinie des G-BA am 01. Juli 2019 in Kraft treten.

      Zu Ziffer I

      Die in § 4 der Richtlinie eingeführten drei Früherkennungsuntersuchungen vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat werden als {BEMA|FU1|BEMA-Nr. FU 1} abgebildet.

      Die Früherkennungsuntersuchungen werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Erbringungszeiträume alphanumerisch in die Ziffern a bis c untergliedert, sodass jede der drei Früherkennungsuntersuchungen als eigenständige Gebührennummer abrechenbar ist (FU 1 a, FU 1 b, FU 1 c).

      Jede Früherkennungsuntersuchung wird mit 27 Punkten bewertet.

      Mit der Abrechnungsbestimmungen Ziffer 1 wird sichergestellt, dass die Früherkennungsuntersuchungen auch im Rahmen des Übergangs von einem Erbringungszeitraum in den nächsten sinnvoll verteilt sind und ein Mindestabstand von vier Monaten eingehalten wird.

      Der Inhalt der Früherkennungsuntersuchungen wird auf Grundlage des § 5 der Richtlinie in der Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 abgebildet. Diese Systematik wird gewählt, weil die Leistungsinhalte gleichermaßen für alle Früherkennungsuntersuchungen nach den Ziffern a bis c gelten.

      Nicht Bestandteil der BEMA-Nr. FU 1 ist die in § 5 der Richtlinie aufgeführte praktische Anleitung der Betreuungspersonen; für die Leistung wird eine eigenständige Leistungsnummer FU Pr geschaffen

      Zu Ziffer II

      Die praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind erhält die BEMA-Nr. FU Pr und wird mit 10 Punkten bewertet. Hintergrund für die Ausgliederung dieser Leistung aus der BEMA-Nr. FU 1 ist, dass die praktische Anleitung zwar im Zusammenhang mit der Beratung der Betreuungsperson erfolgt, diese aber nicht in jedem Fall notwendiger Weise ergänzt (vgl. § 5 lit. C der Richtlinie: „soweit erforderlich“).

      Mit der Abrechnungsbestimmung Ziffer 1 wird der zwingende Zusammenhang mit den Früherkennungsuntersuchungen nach BEMA-Nr. FU 1 hergestellt.

      Zu Ziffer III

      Die bisherige BEMA-Nr. FU für die zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat erhält die BEMA Nr. FU 2.

      Entsprechend dem Abschnitt C der Richtlinie finden die drei Früherkennungsuntersuchungen künftig im Anschluss an die Untersuchungen nach BEMA-Nr. FU 1 ab dem 34. Lebensmonat statt.

      Die Abrechnungsbestimmung Ziffer 4 der Nr. FU wird aufgehoben.

      Durch Einführung der BEMA-Nr. FLA wird eine eigenständige Leistungsnummer für die Fluoridierung bei Kindern in der Altersgruppe vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat und damit bis zum 6. Lebensjahr geschaffen.

      Mit der Abrechnungsbestimmung Ziffer 6 wird sichergestellt, dass der Mindestabstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen im Übergangszeitraum von der FU 1 auf die FU 2 vier Monate beträgt.

      Der Mindestabstand zwischen Früherkennungsuntersuchungen nach Nr. FU 2 beträgt – wie bereits nach altem Recht – zwölf Monate.

      Zu Ziffer IV

      Die Anwendung von Fluoridlack bei Kindern vom 6. bis zum vollendeten

      1. Lebensmonat bzw. vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat gemäß der Richtlinie wird in der neuen BEMA-Nr. FLA abgebildet. Die Leistung wird mit 14 Punkten bewertet.

        Zu Ziffer V

        In BEMA-Nr. IP 4n wird die Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 aufgehoben. Nach dieser Bestimmung konnte eine Leistung nach IP 4, die grds. Nur für Versicherte im Alter von 6 bis 17 Jahren abgerechnet werden kann, bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahresmolaren auch bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden. Durch Einführung der BEMA-Nr. FLA wird eine eigenständige Leistungsnummer für die Fluoridierung bei Kindern in der Altersgruppe vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat und damit bis zum 6. Lebensjahr geschaffen. Durch die Streichung der Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 der BEMA-Nr. IP 4 wird nunmehr eine trennscharfe Abgrenzung der Anwendungsbereiche zwischen den BEMA-Nrn. FLA und IP 4 erreicht.

        Zu Ziffer VI

        Durch die Neuschaffung der BEMA-Nrn. FU 1 und FU 2 werden klarstellende Folgeänderungen in den BEMA-Nrn. 01 und 174 erforderlich.