Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 50
Exzision Schleimhautwucherung (Exz2)
Exzision einer Schleimhautwucherung (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)
BEMA 50 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je OP-Gebiet
- auch mehrmals je Kiefer bei getrennten Operationsgebieten
- je Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs
- Tunnelierung eines Molaren außerhalb der systematischen PAR-Behandlung als einzelne parodontale chirurgische Maßnahme (z. B. isolierte parodontale Erkrankung, lokales PAR-Rezidiv)
- für die Entfernung einer Epulis
- für die Entfernung eines Papilloms
- für die Entfernung eines lappigen Fibroms
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für die Exzision einer Schleimhautwucherung
- je Operationsgebiet
- einschließlich primärer Wundversorgung
- Nicht abrechenbar
- neben einer anderen chirurgischen Leistung gleichzeitig für dasselbe Operationsgebiet
- neben der BEMA Ä161
- für die Exzision im Gebiet eines Zahnes (BEMA 49 [Exz1])
- für die Entfernung in oder unter der Schleimhaut gelegener kleiner Geschwulst (BEMA Ä2403)
- für eine Probeexzision (BEMA Ä2401/BEMA Ä2402
- für das Verdrängen störenden Zahnfleisches zur Darstellung der Präparationsgrenze, einer subgingivalen Stufenpräparation oder das Erkennen unter sich gehender Stellen (BEMA 12 [bMF])
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 38 Nachbehandlung in Folgesitzung
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a, 41b Leitungsanästhesie
- BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04 Beratungen und Untersuchungen
- BEMA Ä925, BEMA Ä935 Röntgendiagnostik
- BEMA 12 Verdrängen von Zahnfleisch zur Darstellung der Präparationsgrenze
- BEMA 36 Stillung einer übermäßigen Blutung, z. B. der Papille
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach Nr. 50 ist in derselben Sitzung nicht für dasselbe Operationsgebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung abrechnungsfähig.
- Eine Leistung nach Nr. 50 ist auch mehrmals je Kiefer abrechnungsfähig, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete handelt.
- Dokumentation
- Datum
- Aufklärung des Patienten und Einwilligung in die Behandlung
- Operationsgebiet/Region
- Art der Schleimhautwucherung
- chirurgische Maßnahme Exzision
- Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte
- verwendete Materialien
- ggf. Verordnung von Medikamenten
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
Die chirurgische Kronenverlängerung stellt keine vertragszahnärztliche Leistung dar.
Die Exzision von Mundschleimhaut nach Bema 50 erfüllt nicht den Leistungsinhalt einer systematischen Parodontalbehandlung.
Für die Behandlung eines Taschenabszesses in Verbindung mit einer Kürettage ist die BEMA Ä161 mit 15 Punkten besser bewertet als die BEMA 49 (Exz1) mit 10 Punkten. Wird jedoch eine Schleimhautwucherung entfernt, so ist der Leistungsbestandteil der BEMA 50 (Exz2) erfüllt (37 Punkte).
Die BEMA 50 erfüllt nicht den Leistungsinhalt einer systematischen Parodontalbehandlung (BEMA AIT a/b, CPT a/b). In Ausnahmefällen kann an einem oder wenigen Zähnen eine Exzision gemäß BEMA 50 (Exz2) außerhalb einer systematischen Parodontalbehandlung für eine offene Kürettage abgerechnet werden. Drei Zähne sollten dabei nicht überschritten werden.
Korrelation von Leistungen und Behandlungen
(0) Erbrachte Leistung Fehlende Leistung Erläuterungen 49/Exz1 40/I oder 41a/L1 Exzision ohne Anästhesie 49/Exz1 38/N Exzision ohne Nachbehandlung 50/Exz2 40/I oder 41a/L1 Exzision ohne Anästhesie 50/Exz2 38/N Exzision ohne Nachbehandlung