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BEMA 50
Exzision Schleimhautwucherung (Exz2)

Exzision einer Schleimhautwucherung (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)

BEMA 50 Schnellcheck

Punktzahl:37
check
Abrechenbar
  • je OP-Gebiet
  • auch mehrmals je Kiefer bei getrennten Operationsgebieten
  • je Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs
  • Tunnelierung eines Molaren außerhalb der systematischen PAR-Behandlung als einzelne parodontale chirurgische Maßnahme (z. B. isolierte parodontale Erkrankung, lokales PAR-Rezidiv)
  • für die Entfernung einer Epulis
  • für die Entfernung eines Papilloms
  • für die Entfernung eines lappigen Fibroms
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Exzision einer Schleimhautwucherung
  • je Operationsgebiet
  • einschließlich primärer Wundversorgung
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben einer anderen chirurgischen Leistung gleichzeitig im selben Operationsgebiet
  • neben der Bema Ä161
  • für die Exzision für das Gebiet eines Zahnes
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. 50 ist in derselben Sitzung nicht für dasselbe Operationsgebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung abrechnungsfähig.
    2. Eine Leistung nach Nr. 50 ist auch mehrmals je Kiefer abrechnungsfähig, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete handelt.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Aufklärung des Patienten und Einwilligung in die Behandlung
    • Operationsgebiet/Region
    • Art der Schleimhautwucherung
    • chirurgische Maßnahme Exzision
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte
    • verwendete Materialien
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
  • Spitta Kommentar

    Die chirurgische Kronenverlängerung stellt keine vertragszahnärztliche Leistung dar.

    Die Exzision von Mundschleimhaut nach Bema 50 erfüllt nicht den Leistungsinhalt einer systematischen Parodontalbehandlung.