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BEMA 105
Lokale medikamentöse Behandlung Mundschleimhaut (Mu)

Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung

BEMA 105 Schnellcheck

Punktzahl:8
  • Abrechenbar
    • je Sitzung einmal
      • auch bei mehreren Druckstellen
      • auch wenn an beiden Kiefern
    • Aufbringen der Medikamente auf die Mundschleimhaut
    • für lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen
    • für das Aufbringen von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten
    • für die Behandlung von Prothesendruckstellen, wenn die Eingliederung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Prothese länger als drei Monate zurückliegt
    • bei Dentitio difficillis (ohne chirurgische Maßnahmen)

    Eingeschränkt abrechenbar

    • Prothesendruckstellen, wenn Eingliederung länger als drei Monate zurückliegt
    • Prothesendruckstellen nach Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Prothese, wenn Wiederherstellung länger als drei Monate zurückliegt
    • neben Bema 107 (Zahnsteinentfernung) nur, wenn gezielte Maßnahmen zur Behandlung einer Mundschleimhauterkrankung durchgeführt werden müssen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Behandlung von Schleimhauterkrankungen
    • für die Behandlung von Prothesendruckstellen
    • Aufbringen von haftenden Medikamenten auf Mundschleimhaut (z. B. bei Aphthen, Herpes, Gingivitis usw.)
  • Nicht abrechenbar
    • neben Bema 38 (Nachbehandlung bei chirurgischem Eingriff) in derselben Sitzung und im selben Gebiet
    • Beseitigung störender Prothesenränder siehe Bema 106
    • Mitgabe eines Medikaments zur häuslichen Mundbehandlung
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Sitzung einmal
    • auch bei mehreren Druckstellen
    • auch wenn an beiden Kiefern
  • Aufbringen der Medikamente auf die Mundschleimhaut
  • für lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen
  • für das Aufbringen von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten
  • für die Behandlung von Prothesendruckstellen, wenn die Eingliederung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Prothese länger als drei Monate zurückliegt
  • bei Dentitio difficillis (ohne chirurgische Maßnahmen)

Eingeschränkt abrechenbar

  • Prothesendruckstellen, wenn Eingliederung länger als drei Monate zurückliegt
  • Prothesendruckstellen nach Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Prothese, wenn Wiederherstellung länger als drei Monate zurückliegt
  • neben Bema 107 (Zahnsteinentfernung) nur, wenn gezielte Maßnahmen zur Behandlung einer Mundschleimhauterkrankung durchgeführt werden müssen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Behandlung von Schleimhauterkrankungen
  • für die Behandlung von Prothesendruckstellen
  • Aufbringen von haftenden Medikamenten auf Mundschleimhaut (z. B. bei Aphthen, Herpes, Gingivitis usw.)
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben Bema 38 (Nachbehandlung bei chirurgischem Eingriff) in derselben Sitzung und im selben Gebiet
  • Beseitigung störender Prothesenränder siehe Bema 106
  • Mitgabe eines Medikaments zur häuslichen Mundbehandlung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Behandlung von Prothesendruckstellen kann nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Behandlungsregion
    • Befund/Diagnose
    • Behandlungsmaßnahme
    • verwendetes Medikament
  • Spitta Kommentar

    Die Bema 105 und Bema 107 sind abrechenbar,

    • wenn sich in Einzelfällen die chirurgische Behandlung der Parodontien verzögert,
    • nach Abschluss der systematischen PAR-Behandlung = Datum des Behandlungsabschlusses auf dem PAR-Status,
    • während der systematischen PAR-Behandlung, wenn die Behandlung der Schleimhaut nicht an der zu behandelnden Schleimhaut, sondern an anderer Stelle erfolgt (z. B. Aphthe, Druckstelle o.ä.).


    Die lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen im Rahmen von PZR-Maßnahmen stellt keine vertragszahnärztliche Leistung dar.

    Auch wenn die Diagnose nicht angegeben werden muss, ist diese immer in der Karteikarte zu dokumentieren.