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BEMA 53
Sequestrotomie bei Osteomyelitis der Kiefer (Ost3)

Sequestrotomie bei Osteomyelitis der Kiefer

BEMA 53 Schnellcheck

Punktzahl:72
check
Abrechenbar
  • je Osteotomie, nicht je Sequester
  • bei getrennten OP-Gebieten auch mehrmals abrechenbar
  • operative Entfernung eines Sequesters (Sequestrotomie)
  • bei Osteomyelitis
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • operatives Entfernen eines Sequesters bei Osteomyelitis
  • einschließlich primärer Wundversorgung
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die chirurgische Freilegung eines Zahnes zur kieferorthopädischen Einordnung (siehe BEMA 63)
  • für das Entfernen eines oberflächlichen Fremdkörpers siehe: GOÄ 2009
  • für das Entfernen eines eingespießten Fremdkörpers: siehe GOÄ 1508
  • für eine Probeausmeißelung aus dem Knochen (GOÄ 2250 [nicht zahnärztlich geöffneter GOÄ-Rahmen])
  • für die Entfernung eines Sequesters durch die vorhandene Extraktionswunde im Sinne einer Wundrevision (BEMA 46)
  • neben einer Wurzelspitzenresektion (BEMA 54ac [WR1–3]) für dasselbe Behandlungsgebiet
  • neben einer Osteotomie (BEMA 47a, 48 [Ost1, 2]) für dasselbe Behandlungsgebiet
  • für die Hemisektion/Teilextraktion eines Molaren (BEMA 47b [Hem])
  • neben einer Knochenresektion (BEMA 58 [KnR]) in derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich
  • wenn keine Osteomyelitis vorliegt
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
    • Region
    • chirurgische Maßnahmen
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Spitta Kommentar

    Die vollständige Dokumentation in der Karteikarte über Lage und Ausmaß der Sequestrotomie sollte erfolgen.

    Eine Röntgenkontrolle ist nach dem Eingriff notwendig.

    Bei der Sequestrotomie handelt es sich nicht um eine Fremdkörperentfernung, sondern um körpereigenes Material, z. B. abgegrenztes und/oder abgestorbenes Knochenteil.

    Erfolgt die Sequestrotomie des Kiefers in zwei getrennten Operationsgebieten, ist die BEMA 53 (Ost3) zweimal (je Operationsgebiet) abrechnungsfähig. Die Abrechnung erfolgt je Operationsgebiet, nicht je Sequester.

    Die Entfernung kleinerer Zysten ist mit der BEMA 53 (Ost3) abgegolten.

    Eine Blutstillung als nicht selbstständige Leistung ist mit der BEMA 53 (Ost 3) ebenfalls abgegolten.

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