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BEMA 47b
Hemisektion und Teilextraktion (Hem)

Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

BEMA 47b Schnellcheck

Punktzahl:72
  • Abrechenbar
    • je Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
    • wenn Pfeilerwertigkeit der verbleibenden Wurzel gegeben
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Hemisektion und Teilextraktion
    • ggf. Bildung eines Mukoperiostlappens
    • Teilen des Zahnes und der Wurzel/n und Entfernung der nicht erhaltungswürdigen Wurzel oder fakultativ Wurzelamputation unter Erhalt der klinischen Krone
    • ggf. Abtragen des Knochens und Freilegung der Wurzel
    • Auskratzen von Granulationsgewebes
    • Entfernung kleiner Zysten
    • Glätten der Knochenränder
    • Spülung des Wundgebietes
    • einschließlich primärer Wundversorgung, einschließlich Naht
  • Nicht abrechenbar
    • für die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes (BEMA 43)
    • für die Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes (BEMA 45)
    • für die Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (BEMA 47a)
    • für die Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (BEMA 48)
    • für die Entfernung tiefsitzender Fremdkörper (z. B. Knochensplitter) (GOÄ 2010)
    • für eine Germektomie (BEMA 48 [Ost2])
    • für eine versuchte, jedoch nicht vollendete Hemisektion (in diesem Fall ist nur die Anästhesie abrechnungsfähig) – Dokumentation und Hinweis an KZV
    • für eine Prämolarisierung (außervertragliche Leistung)
    • neben der BEMA 58 (KnR) an gleicher Stelle wie die Extraktion, auch nicht als Nachbehandlung (Ausnahme: getrenntes Behandlungsgebiet)
    • neben Nachbehandlungsmaßnahmen gemäß BEMA 38 (N), 46 (XN) für die gleiche Kieferhälfte/Frontzahnbereich
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
  • wenn Pfeilerwertigkeit der verbleibenden Wurzel gegeben
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Hemisektion und Teilextraktion
  • ggf. Bildung eines Mukoperiostlappens
  • Teilen des Zahnes und der Wurzel/n und Entfernung der nicht erhaltungswürdigen Wurzel oder fakultativ Wurzelamputation unter Erhalt der klinischen Krone
  • ggf. Abtragen des Knochens und Freilegung der Wurzel
  • Auskratzen von Granulationsgewebes
  • Entfernung kleiner Zysten
  • Glätten der Knochenränder
  • Spülung des Wundgebietes
  • einschließlich primärer Wundversorgung, einschließlich Naht
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes (BEMA 43)
  • für die Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes (BEMA 45)
  • für die Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (BEMA 47a)
  • für die Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (BEMA 48)
  • für die Entfernung tiefsitzender Fremdkörper (z. B. Knochensplitter) (GOÄ 2010)
  • für eine Germektomie (BEMA 48 [Ost2])
  • für eine versuchte, jedoch nicht vollendete Hemisektion (in diesem Fall ist nur die Anästhesie abrechnungsfähig) – Dokumentation und Hinweis an KZV
  • für eine Prämolarisierung (außervertragliche Leistung)
  • neben der BEMA 58 (KnR) an gleicher Stelle wie die Extraktion, auch nicht als Nachbehandlung (Ausnahme: getrenntes Behandlungsgebiet)
  • neben Nachbehandlungsmaßnahmen gemäß BEMA 38 (N), 46 (XN) für die gleiche Kieferhälfte/Frontzahnbereich
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Eine Leistung nach Nr. 47 b ist nur in begründeten Ausnahmefällen zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe und/oder zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung abrechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
    • Zahn
    • Indikation (z. B. parodontale, endodontale, traumatische Indikation, Indikation bei beginnender Wurzelresorption)
    • chirurgische Maßnahmen
    • Lage der entfernten Wurzel
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • ggf. Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
    • ggf. Verordnung von Medikamenten
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
    • ggf. endodontische Behandlungsmaßnahmen des/der verbleibenden Wurzelsegments/e

    Nicht zuletzt, um ausschließlich Regressansprüche zu vermeiden, sondern auch im Rahmen einer zielführenden Dokumentation und Abrechnung der erbrachten zahnärztlichen Leistungen, ist die Anfertigung eines kurzen Operationsprotokolls bei chirurgischen Leistungen bzw. chirurgischen Eingriffen empfehlenswert.
    Dies kann eine umfassende Dokumentation stützen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar


      Definitionen:

      Hemisektion ist die Durchtrennung eines mehrwurzeligen Zahnes mit Teilextraktion einer oder mehrerer Wurzeln.

      Prämolarisierung ist die Umwandlung eines Molaren zu Prämolaren durch eine Durchtrennung der klinischen Krone. Durchführung meist zur Therapie von Bifurkationsdefekten, bei denen die Bifurkation zu einem Interdntralraum umgestaltet wird.

      Wurzelamputation bei mehrwurzligen Zähnen ist die Amputation einer Wurzel bei Erhalt der klinischen Krone.


      Die Prämolarisierung ist keine vertragszahnärztliche Leistung.

      Eine Hemisektion außerhalb des Mundes ist keine vertragszahnärztliche Leistung.

      Die Hemisektion stellt nur bei günstiger Prognose eine vertragszahnärztliche Leistung dar (nur bei Zähnen, die hinsichtlich der Überkronung der verbleibenden Wurzel im Rahmen der Rili geeignet sind). Voraussetzung für die Abrechnung der BEMA 47b (Hem) ist gem. Richtlinie B IV. 5., dass eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann und/oder zum Erhalt intakten Zahnersatzes.

      Der Zustand vor und nach der Hemisektion sollte immer röntgenologisch dokumentiert werden.

      Die Leistung nach der BEMA 47b (Hem) ist für die Hemisektion und Teilextraktion eines Zahnes abrechenbar, unabhängig vom Schwierigkeitsgrad und der Ausführung (einfache Teilextraktion oder Osteotomie). Werden die geteilten Wurzeln im Kiefer belassen (Prämolarisierung), so stellt dieses Vorgehen keine Sachleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Mit dem Patienten ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung nach § 8 (7) BMV-Z zu treffen. Die Abrechnung der Leistung Prämolarisierung ohne Teilextraktion erfolgt nach § 6 (1) GOZ, da eine entsprechende Leistung weder in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) noch in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthalten ist.

      Zu beachten ist weiterhin, dass die verbleibende/n Wurzel/n endodontisch behandelt werden muss/müssen, es sei denn, die verbleibende/n Wurzel/n weist/weisen eine einwandfreie Wurzelfüllung auf. Die endodontische Behandlung findet in der Regel in einer der Hemisektion und Teilextraktion vorausgehenden Sitzung statt, kann aber auch eine begleitende Behandlungsmaßnahme während des chirurgischen Eingriffs darstellen. Die Behandlungsrichtlinie B. Vertragszahnärztliche Behandlung, III. Konservierende Behandlung, Nrn. 9 bis 10 ist zu beachten.
      Demnach sind Wurzelkanalbehandlungen von Molaren in der Regel angezeigt, wenn

      • damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
      • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
      • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

      Des Weiteren muss eine Wurzelanatomie des/der verbleibenden Wurzelsegments/e vorliegen, die die Aufbereitung und Füllung bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze zulässt.

      Sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben, erfolgt die Abrechnung der Leistung Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung nach § 8 (7) BMV-Z nach GOZ 3130. Auch begleitende Anästhesien und intra- und/oder postoperative Röntgenaufnahmen sind nach den entsprechenden GOZ- bzw. GOÄ-Nrn. zu vereinbaren und abzurechnen.

      Maßnahmen zur primären Wundversorgung sind mit der chirurgischen Hauptleistung abgegolten.

      Nach dem chirurgischen Eingriff ist der Patient über Verhaltensmaßnahmen zur Gewährleistung einer guten und schnellen Wundheilung aufzuklären. Dazu können z. B. gehören:

      • Tupfer für 30 Minuten auf Wunde belassen
      • Kühlen der Wundregion
      • kein Alkohol/kein Kaffee/nicht rauchen/keine körperliche Belastung in den nächsten 24 Stunden
      • Maßnahmen zur Mundhygiene und zur Pflege der Zähne
      • Wiedervorstellung bei Schmerzen und/oder Blutung etc.

      Des Weiteren empfiehlt sich ein abschließender Hinweis zur Behandlung in der Patientenkartei:

      • Patient blutungsfrei entlassen
      • Wiedervorstellung zur Nachbehandlung in [...] Tagen
      • Wiedervorstellung zur Nahtentfernung in [...] Tagen
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Ggf. privat berechenbar

      Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach BEMA abrechenbar

      • Prämolarisierung
      • Wurzelamputation
      • extraorale Hemisektion
      • bei Freiendsituationen
      • bei lückenbegrenzenden potentiellen Pfeilerzähnen
      • im Lückengebiss
      • wenn prothetische Versorgung erneuert werden muss
    • Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien

      Behandlungsrichtlinien

      B. Vertragszahnärztliche Behandlung
      IV. Chirurgische Behandlung
      Die Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe angezeigt und/oder zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung.


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Gericht: SG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. S 2 KA 498/10
Datum: 30.05.2012
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