BEMA 47b
Hemisektion und Teilextraktion (Hem)
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
BEMA 47b Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
- wenn Pfeilerwertigkeit der verbleibenden Wurzel gegeben
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Hemisektion und Teilextraktion
- ggf. Bildung eines Mukoperiostlappens
- Durchtrennen des Zahnes und Teilextraktion
- Auskratzen von Granulationsgewebes
- Entfernung kleiner Zysten
- Glätten der Knochenränder
- einschließlich primärer Wundversorgung, einschließlich Naht
- Nicht abrechenbar
- Entfernung eines einwurzeligen Zahnes (Bema 43)
- Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes (Bema 45)
- Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (Bema 47a)
- Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (Bema 48)
- versuchte bzw. abgebrochene Extraktion
- Prämolarisierung (außervertragliche Leistung)
- oder wenn nicht zum Erhalt einer prothetischen Versorgung erbracht wird (seit 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr )
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 36/Bema 37 Blutstillung
- Bema 38 Nachbehandlung in einer späteren Sitzung
- Bema 40 Infiltrationsanästhesie
- Bema 41a, Bema 41b Leitungsanästhesie
- Bema 46 chirurg. Wundrevision in einer späteren Sitzung
- Bema K4 semipermanente Schienung
- Bema Ä925a, Bema Ä925b, Bema Ä925c, Bema Ä925d Röntgenaufnahmen
- GOÄ 2697 Drahtligatur
- Bema Ä1, Bema 01, Bema 04 Beratungen und Untersuchungen
- GOÄ 2700 Verbandplatte
- Bema 23Entfernung einer Krone, wenn erst nach der Entfernung die Notwendigkeit der Folgeleistung sich offenbart
- Bema 56c oder Bema 56d Operation einer Zyste, gilt nicht für das Auskratzen von Granulationsgewebe
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Eine Leistung nach Nr. 47 b ist nur in begründeten Ausnahmefällen zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe und/oder zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung abrechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
- Zahn
- Indikation (z. B. parodontale, endodontale, traumatische Indikation, Indikation bei beginnender Wurzelresorption)
- chirurgische Maßnahmen
- Lage der entfernten Wurzel
- Maßnahmen der primären Wundversorgung
- ggf. Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
- ggf. Verordnung von Medikamenten
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
- ggf. endodontische Behandlungsmaßnahmen des/der verbleibenden Wurzelsegments/e
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Prämolarisierung ist keine vertragszahnärztliche Leistung.
Eine Hemisektion außerhalb des Mundes ist keine vertragszahnärztliche Leistung.
Die Hemisektion stellt nur bei günstiger Prognose eine vertragszahnärztliche Leistung dar (nur bei Zähnen, die hinsichtlich der Überkronung der verbleibenden Wurzel im Rahmen der Rili geeignet sind).
Der Zustand vor und nach der Hemisektion sollte immer röntgenologisch dokumentiert werden.
Definitionen:
Hemisektion ist die Durchtrennung eines mehrwurzeligen Zahnes mit Teilextraktion einer oder mehrerer Wurzeln.
Prämolarisierung ist die Umwandlung eines Molaren zu Prämolaren durch eine Durchtrennung der klinischen Krone. Durchführung meist zur Therapie von Bifurkationsdefekten, bei denen die Bifurkation zu einem Interdntralraum umgestaltet wird.
Wurzelamputation bei mehrwurzligen Zähnen ist die Amputation einer Wurzel bei Erhalt der klinischen Krone.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Ggf. privat berechenbar
Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach Bema abrechenbar
- Prämolarisierung
- Wurzelamputation
- extraorale Hemisektion
- bei Freiendsituationen
- bei lückenbegrenzenden potentiellen Pfeilerzähnen
- im Lückengebiss
- wenn prothetische Versorgung erneuert werden muss
- Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien
Behandlungsrichtlinien
B. Vertragszahnärztliche Behandlung
IV. Chirurgische Behandlung
Die Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe angezeigt und/oder zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung.
- Spitta Kommentar