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BEMA 47b
Hemisektion und Teilextraktion (Hem)

Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

BEMA 47b Schnellcheck

Punktzahl:72
check
Abrechenbar
  • je Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
  • wenn Pfeilerwertigkeit der verbleibenden Wurzel gegeben
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Hemisektion und Teilextraktion
  • ggf. Bildung eines Mukoperiostlappens
  • Durchtrennen des Zahnes und Teilextraktion
  • Auskratzen von Granulationsgewebes
  • Entfernung kleiner Zysten
  • Glätten der Knochenränder
  • einschließlich primärer Wundversorgung, einschließlich Naht
no-check
Nicht abrechenbar
  • Entfernung eines einwurzeligen Zahnes (Bema 43)
  • Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes (Bema 45)
  • Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (Bema 47a)
  • Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (Bema 48)
  • versuchte bzw. abgebrochene Extraktion
  • Prämolarisierung (außervertragliche Leistung)
  • oder wenn nicht zum Erhalt einer prothetischen Versorgung erbracht wird (seit 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr )
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Eine Leistung nach Nr. 47 b ist nur in begründeten Ausnahmefällen zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe und/oder zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung abrechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
    • Zahn
    • Indikation (z. B. parodontale, endodontale, traumatische Indikation, Indikation bei beginnender Wurzelresorption)
    • chirurgische Maßnahmen
    • Lage der entfernten Wurzel
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • ggf. Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
    • ggf. Verordnung von Medikamenten
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
    • ggf. endodontische Behandlungsmaßnahmen des/der verbleibenden Wurzelsegments/e
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Prämolarisierung ist keine vertragszahnärztliche Leistung.

      Eine Hemisektion außerhalb des Mundes ist keine vertragszahnärztliche Leistung.

      Die Hemisektion stellt nur bei günstiger Prognose eine vertragszahnärztliche Leistung dar (nur bei Zähnen, die hinsichtlich der Überkronung der verbleibenden Wurzel im Rahmen der Rili geeignet sind).

      Der Zustand vor und nach der Hemisektion sollte immer röntgenologisch dokumentiert werden.

      Definitionen:

      Hemisektion ist die Durchtrennung eines mehrwurzeligen Zahnes mit Teilextraktion einer oder mehrerer Wurzeln.

      Prämolarisierung ist die Umwandlung eines Molaren zu Prämolaren durch eine Durchtrennung der klinischen Krone. Durchführung meist zur Therapie von Bifurkationsdefekten, bei denen die Bifurkation zu einem Interdntralraum umgestaltet wird.

      Wurzelamputation bei mehrwurzligen Zähnen ist die Amputation einer Wurzel bei Erhalt der klinischen Krone.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Ggf. privat berechenbar

      Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach Bema abrechenbar

      • Prämolarisierung
      • Wurzelamputation
      • extraorale Hemisektion
      • bei Freiendsituationen
      • bei lückenbegrenzenden potentiellen Pfeilerzähnen
      • im Lückengebiss
      • wenn prothetische Versorgung erneuert werden muss
    • Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien

      Behandlungsrichtlinien

      B. Vertragszahnärztliche Behandlung
      IV. Chirurgische Behandlung
      Die Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe angezeigt und/oder zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung.


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§Urteile zu  BEMA 47b
Gericht: SG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. S 2 KA 498/10
Datum: 30.05.2012