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BEMA 154
Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung (Bs4)
Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung
BEMA 154 Schnellcheck
Punktzahl:30
- Abrechenbar
- je notwendigem Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung
- für Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung
- Wenn der Vertragszahnarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Beratung
- eingehende Untersuchung
- Nicht abrechenbar
- zeitgleich beim selben Versicherten neben:
- Bema Ä1 (Ber)
- Bema 01 (U)
- Bema 01k (K)
- Bema 151 (Bs1)
- Bema 152a/Bema 152b (Bs2a/b)
- Bema 153a/Bema 153b (Bs3a/b)
- Bema 155 (Bs5)
- Bema 162a–Bema 162f (ZBs2a–f)
- Bema 171a (PBA1a)
- Bema 171b (PBA1b)
- Bema 172b (SP1b)
- Bema 173a/Bema 173b (ZBs3a/b)
- Bema 7450 Ä45 (Visite Krankenhaus)
- Bema 7460 Ä46 (Zweitvisite Krankenhaus)
- Bema 181 (Ksl)
- zeitgleich beim selben Versicherten neben:
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 161a (ZBs1a)
- Bema 161b (ZBs1b)
- Bema 161c (ZBs1c)
- Bema 161d (ZBs1d)
- Bema 161e (ZBs1e)
- Bema 161f (ZBs1f)
- Bema 165 (ZKi)
- Bema 172a (SP1a)
- Bema 182 (Kslk)
- Bema 155 (Bs5) bei Besuch eines weiteren Versicherten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
- Wegegeld (7810–7841), ggf. anteilig bei Besuch eines weiteren Versicherten
- Reiseentschädigung
- Vergleich BEMA GKV-GOÄ
- Abrechnungsbestimmung
- Die Leistung nach Nr. 154 ist nur abrechnungsfähig für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut werden, wenn der Vertragszahnarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat.
- Neben der Leistung nach Nr. 154 sind die Leistungen nach Nrn. 151, 152a, 152b, 153a und 153b nicht abrechnungsfähig. Die Nr. 154 kann zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Anlass/Grund für die Notwendigkeit eines Besuchs
- Ortsangabe und Wegstrecke (zur Berechnung des Wegegeldes und Reiseentschädigung)