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BEMA 171a
Zuschlag für das Aufsuchen von Pflegebedürftigen/Behinderten zusätzlich zum Besuch nach Bema 151, 152 (PBA1a)
Zuschlag für Besuche nach Nrn. 151, 152
a) Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten
BEMA 171a Schnellcheck
Punktzahl:37
- Abrechenbar
- als Zuschlag für das Aufsuchen von pflegebedürftigen Versicherten
- als Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die eine Behinderung aufweisen
- als Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz
- nur bei Versicherten mit Pflegestufe gemäß § 15 Abs. 1 SGB XI
- nur bei Versicherten mit Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII
- neben Bema 151 (Bs1)
- neben Bema 153a/Bema 153b (Bs3a/b)
- neben Bema 161 (ZBs1a-f)
- neben Bema 162 (ZBs2a-f)
- neben Bema 165 (ZKi)
- neben Wegegeld
- neben Reiseentschädigung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Zuschlag für das Aufsuchen von pflegebedürftigen Versicherten
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 151 (Bs1)
- Bema 153a/Bema 153b (Bs3a/b)
- Bema 161a (ZBs1a)
- Bema 161b (ZBs1b)
- Bema 161c (ZBs1c)
- Bema 161d (ZBs1d)
- Bema 161e (ZBs1e)
- Bema 161f (ZBs1f)
- Bema 162a (ZBs2a)
- Bema 162b (ZBs2b)
- Bema 162c (ZBs2c)
- Bema 162d (ZBs2d)
- Bema 162e (ZBs2e)
- Bema 162f (ZBs2f)
- Bema 165 (ZKi)
- Bema 181 (Ksl)
- Bema 182 (Kslk)
- Wegegeld
- Reiseentschädigung
- Abrechnungsbestimmung
- Die Zuschläge nach Nrn. 171 a und 171 b sind abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können.
- Der Zuschlag nach Nr. 171 a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. Bema 151, der Zuschlag nach Nr. 171 b ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 152 a oder Nr. 152 b abrechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 171 a ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 161 und 165, der Zuschlag nach Nr. 171 b ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 162 und 165 abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 171 a und 171 b sind neben dem Wegegeld und der Reiseentschädigung abrechnungsfähig.
- Die Anspruchsberechtigung auf einen Zuschlag nach Nr. 171 a oder Nr. 171 b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren.
- Die Notwendigkeit des Aufsuchens, beispielsweise bei fehlender Unterstützung durch das Lebensumfeld, bei Desorientierung oder bei Bettlägerigkeit, ist zu dokumentieren.
- Dokumentation
- Notwendigkeit des Besuchs (Was war der Anlass?)
- Zeitdauer
- Behandlungen (Regio und Angabe der Behandlung)
- Spitta Kommentar
- Die Anspruchsberechtigung bzw. die Notwendigkeit des Aufsuchens eines Patienten ist in der Patientenakte zu dokumentieren.
- Die Notwendigkeit des Aufsuchens ist beispielsweise gegeben, wenn der pflegebedürftige Patient wegen fehlender Unterstützung durch Angehörige und/oder aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage ist, die Praxis aufzusuchen.
- Zur Dokumentation ist die Vorlage des Bescheides der Pflegekasse oder für die Eingliederungshilfe hilfreich. Bei unbefristeten Bescheiden hat die Dokumentation einmalig zu erfolgen, bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf dokumentationspflichtig.
- Besteht die Notwendigkeit des Aufsuchens z. B. aufgrund von Bettlägerigkeit oder bei fehlender Unterstützung durch das Umfeld ist auch dies zu dokumentieren.
- Die „häusliche Gemeinschaft“ ist einer Privatwohnung gleichzusetzen.
- Eine „Einrichtung“ ist beispielsweise die Pflegestation.