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BEMA VS
Videosprechstunde

Videosprechstunde

BEMA VS Schnellcheck

Punktzahl:16
  • Abrechenbar
    • nur als alleinige Leistung abrechnungsfähig, Ausnahme: wenn der Kontakt zwischen Zahnarzt und Patient nicht möglich ist, bei behördlicher Anordnung oder freiwilliger Quarantäne bei einer meldepflichtigen Krankheit des Versicherten, kann eine Leistung nach Bema 174b in derselben Sitzung neben Bema VS abgerechnet werden.
    • für eine Videosprechstunde mit Versicherten
      • die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind
      • Eingliederungshilfe erhalten
      • im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V
      • die Anspruchsberechtigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren
    • nur mittels Videodienst nach Anlage 16 BMV-Z- bei eingeschränktem Verständnis des Versicherten ist bei räumlicher und zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten die Videosprechstunde im erforderlichen Umfang mit der Pflege- oder Unterstützungsperson zu führen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Videosprechstunde mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z bei Versicherten mit Pflegegrad, Eingliederungshilfe oder im Rahmen eines Kooperationsvertrages.
  • Nicht abrechenbar
    • wenn kein entsprechender Videodienst nach Anlage 16 BMV-Z vorhanden ist
    • nicht neben Bema VFK
    • neben Bema 181a und 181b
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Zuschlag Bema TZ – Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil
check
Abrechenbar
  • nur als alleinige Leistung abrechnungsfähig, Ausnahme: wenn der Kontakt zwischen Zahnarzt und Patient nicht möglich ist, bei behördlicher Anordnung oder freiwilliger Quarantäne bei einer meldepflichtigen Krankheit des Versicherten, kann eine Leistung nach Bema 174b in derselben Sitzung neben Bema VS abgerechnet werden.
  • für eine Videosprechstunde mit Versicherten
    • die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind
    • Eingliederungshilfe erhalten
    • im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V
    • die Anspruchsberechtigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren
  • nur mittels Videodienst nach Anlage 16 BMV-Z- bei eingeschränktem Verständnis des Versicherten ist bei räumlicher und zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten die Videosprechstunde im erforderlichen Umfang mit der Pflege- oder Unterstützungsperson zu führen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Videosprechstunde mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z bei Versicherten mit Pflegegrad, Eingliederungshilfe oder im Rahmen eines Kooperationsvertrages.
no-check
Nicht abrechenbar
  • wenn kein entsprechender Videodienst nach Anlage 16 BMV-Z vorhanden ist
  • nicht neben Bema VFK
  • neben Bema 181a und 181b
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Zuschlag Bema TZ – Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistung nach Nr. VS ist abrechenbar bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. Die Anspruchsberechtigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren.
    2. Die Leistung nach Nr. VS ist nur abrechenbar für Videosprechstunden mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z.
    3. Die Leistung nach Nr. VS kann grundsätzlich nur als alleinige Leistung abgerechnet werden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer freiwilligen Quarantäne im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Krankheit des Versicherten oder eines meldepflichtigen Nachweises von Krankheitserregern ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten nicht möglich ist, kann eine Leistung nach Nr. 174b in derselben Sitzung neben einer Leistung nach Nr. VS abgerechnet werden.
    4. Soweit dem Versicherten ein Verständnis nur eingeschränkt möglich ist, ist die Videosprechstunde bei räumlicher und zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten im jeweils erforderlichen Umfang auf die Pflege- oder Unterstützungspersonen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken.
    5. Die Leistung nach Nr. VS kann in derselben Sitzung nicht neben Leistungen nach Nrn. VFK, 181 oder 182 abgerechnet werden.
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      • nur in begründeten Ausnahmefällen neben Bema 174b in derselben Sitzung möglich (insbesondere, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer freiwilligen Quarantäne im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Krankheit des Versicherten oder eines meldepflichtigen Nachweises von Krankheitserregern ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes nicht möglich ist)
      • Auf der Webseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und des GKV-Spitzenverbandes sind zertifizierte Videodienstanbieter gelistet, die die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Abs. 5 SGB V (Anlage 16 BMV-Z) erfüllen. Die Leistung Videosprechstunde ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 87 Abs. 2k SGB V nicht bei allen Versicherten, sondern nur bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, abrechenbar. Dass der Versicherte den vorgegebenen Personenkreisen zuzuordnen ist, hat der Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren. Gemäß der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Abs. 5 SGB V (Anlage 16 BMV-Z) darf der Vertragszahnarzt für die Videosprechstunde ausschließlich nach dieser Vereinbarung zertifizierte Videodienstanbieter nutzen.

      • Grundsätzlich ist die Videosprechstunde als alleinige Leistung abzurechnen. Das bedeutet, dass im Rahmen der Videosprechstunde grundsätzlich keine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden kann.

      • In Ausnahmefällen kann in derselben Sitzung eine Abrechnung der Bema 174b erfolgen Mundgesundheitsaufklärung, präventive zahnärztliche Leistung.

      Hinweis

      Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 5 von 7 nach § 22a SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflege-grad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten), insbesondere, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer freiwilligen Quarantäne im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Krankheit des Versicherten oder eines meldepflichtigen Nachweises von Krankheitserregern ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten nicht möglich ist. Weil die Mundgesundheitsaufklärung nach Bema 174b die Aufklärung über die Inhalte des Mundgesundheitsplans nach Bema 174a umfasst, ist es erforderlich, dass zuvor eine Leistung nach Bema 174a erbracht worden ist.

      Für Fälle, bei denen ein Verständnis des Versicherten nur eingeschränkt möglich ist, ist die Videosprechstunde bei räumlicher und zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten im jeweils erforderlichen Umfang auf Pflege- oder Unterstützungspersonen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken, wie dies beispielsweise auch bereits im Zusammenhang mit Leistungen nach Bema 174, fußend auf § 22a SGB V, vorgesehen ist.

      Die Bundesmantelvertragspartner gehen davon aus, dass diese Situation sowohl bei der stationären als auch bei der häuslichen Pflege auftreten kann. Eine Videosprechstunde ist ausgeschlossen, wenn in derselben Sitzung eine Videofallkonferenz mit Pflege- oder Unterstützungspersonen oder konsiliarische Erörterungen nach 181 oder 182 erfolgen. Hintergrund ist, dass eine Videoleistung innerhalb einer Sitzung immer nur entweder als Videosprechstunde mit dem Versicherten, als Fallkonferenz oder als konsiliarische Erörterung mit einem Arzt/Zahnarzt qualifiziert werden kann. Für die Ermittlung einer angemessenen Bewertung der Videosprechstundenleistung bildete die beratende Tätigkeit des Zahnarztes nach Bema Ä1, die ebenfalls ohne direkten persönlichen Kontakt mit dem Patienten (fernmündlich) erfolgen kann, den Ausgangspunkt. Hinsichtlich der Videosprechstunde wurde im Vergleich zu Bema Ä1 zum einen berücksichtigt, dass Videosprechstunden auf den Kreis der pflegebedürftigen sowie Eingliederungshilfe beziehenden Versicherten beschränkt sind und bei diesen Versicherten aufgrund ihrer häufig eingeschränkten kognitiven und kommunikativen Kompetenzen von einem höheren Zeitaufwand auszugehen ist. Zum anderen wurde berücksichtigt, dass insbesondere das Herstellen der Videoverbindung im Vergleich zur Kommunikation mittels Telefon durch das Hinzutreten des Videobildes einen höheren Aufwand bedingt. Der Zusatzaufwand ist nicht nur vorhanden, wenn die Versicherten sich selbst in die Videosprechstunde einwählen, sondern auch, wenn dies Pflege- oder Unterstützungspersonen übernehmen, und wenn sich die Kommunikation im jeweils erforderlichen Umfang auf die Pflege- oder Unterstützungsperson konzentriert bzw. ggf. beschränkt. Es besteht – anders als beim Telefongespräch – die Anforderung, dass der Versicherte räumlich und zeitgleich anwesend sein muss. Dabei wird er im jeweils möglichen Umfang in die Kommunikation einzubeziehen sein.

    • Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen

      Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst zur Umsetzung der §§ 87 Abs. 2k und 2l SGB V folgenden Beschluss:

      I. In den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen werden hinter der Nr. 182 folgende neue Gebührennummern in den BEMA-Teil 1 aufgenommen: VS Videosprechstunde

      1. Die Leistung nach Nr. VS ist abrechenbar bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. Die Anspruchsberechtigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren.
      2. Die Leistung nach Nr. VS ist nur abrechenbar für Videosprechstunden mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z.
      3. Die Leistung nach Nr. VS kann grundsätzlich nur als alleinige Leistung abgerechnet werden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer freiwilligen Quarantäne im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Krankheit des Versicherten oder eines meldepflichtigen Nachweises von Krankheitserregern ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten nicht möglich ist, kann eine Leistung nach Nr. 174b in derselben Sitzung neben einer Leistung nach Nr. VS abgerechnet werden.
      4. Soweit dem Versicherten ein Verständnis nur eingeschränkt möglich ist, ist die Videosprechstunde bei räumlicher und zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten im jeweils erforderlichen Umfang auf die Pflege- oder Unterstützungspersonen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken.
      5. Die Leistung nach Nr. VS kann in derselben Sitzung nicht neben Leistungen nach Nrn. VFK, 181 oder 182 abgerechnet werden.