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BEMA 25
Indirekte Überkappung (Cp)

Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, ggf. einschließlich des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität

BEMA 25 Schnellcheck

Punktzahl:6
check
Abrechenbar
  • je Kavität
  • auch mehrmals je Zahn, bei getrennten Kavitäten
  • wenn einzige Behandlungsmöglichkeit zur Vermeidung der Devitalisierung der Pulpa eines erhaltungswürdigen Zahnes
  • auch neben BEMA 26 (direkte Überkappung) in derselben Sitzung für getrennte Kavitäten am selben Zahn
  • auch bei Inlay, über KVK
  • an bleibenden Zähnen
  • an Milchzähnen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die indirekte Pulpenüberkappung (Caries profunda)
  • Exkavieren
  • an vitalen bleibenden Zähnen
  • an vitalen Milchzähnen
  • einschließlich provisorischer/temporärer Verschluss
no-check
Nicht abrechenbar
  • BEMA 11 (provisorischer Verschluss) für dieselbe Kavität
    Ausnahme: Der Patient ist auf der Durchreise o. Ä. (siehe BEMA 11)
  • für vorzeitig abgebrochene Präparation und Füllung (Zeitgründe)
  • wenn nicht durch diese Maßnahme allein die Devitalisierung der Pulpa eines Zahnes vermieden wird
  • BEMA 26 (direkte Überkappung) für dieselbe Kavität
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Anwendung der Leistungen nach Nrn. 25 und 26 ist nur dann angebracht, wenn es durch sie allein möglich ist, die Devitalisierung der Pulpa eines Zahnes zu vermeiden, der erhaltungswürdig und erhaltungsfähig ist.
    2. Eine Leistung nach Nr. 25 kann nicht angewendet werden, wenn es sich darum handelt, aus Zeitgründen eine Kavitätenpräparation und -füllung vorzeitig abzubrechen. Desgleichen kann sie dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich darum handelt, die für den Kranken mit Schmerzen verbundene Kavitätenpräparation abzubrechen und durch Teilung in zwei oder mehrere Sitzungen erträglicher zu gestalten.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Lage der Kavität
    • verwendete Materialien/Medikament


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Wartezeiten bei prothetischen Neuversorgungen

    Wartezeiten (Prothetik) Vor Beginn einer Überkronung müssen bestimmte Wartezeiten eingehalten werden.

    Der Behandlung einer symptomlosen Caries profunda kann die Überkronung unmittelbar zeitlich nachfolgen. Bei Schmerzsymptomen ist vor der Weiterbehandlung ein symptomloser Zeitraum von mindestens drei Wochen und einer erneuten Sensibilitätsprüfung angezeigt.

    Nach einer direkten Überkappung sollte ein symptomloser Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgewartet werden, ehe nach einer Sensibilitätsprüfung mit positivem Ergebnis die definitive Überkronung erfolgt.

    Die genannten Zeiträume zur Überprüfung der Symptomlosigkeit sind Empfehlungen. Der Behandler kann – bei unauffälliger klinischer Kontrolle und Befund – davon abweichen. Hierbei sind die unterschiedlichen, regionalen KZV-Unterschiede zu beachten! Interimsversorgungen bleiben davon unberührt und dürfen sofort angefertigt werden.

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