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BEMA 47a
Entfernen Zahn durch Osteotomie (Ost1)

Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung

BEMA 47a Schnellcheck

Punktzahl:58
check
Abrechenbar
  • je Zahn
  • Entfernen eines Zahnes oder Wurzelrestes durch Aufklappen des Zahnfleisches und Osteotomie
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Entfernung eines Zahnes oder Wurzelrestes durch Osteotomie
  • Bildung eines Mukoperiostlappens
  • Freilegen und Entfernen des Zahnes oder der Wurzel
  • Auskratzen von Granulationsgewebes
  • Entfernung kleiner Zysten
  • Glätten der Knochenränder
  • einschließlich primärer Wundversorgung, einschließlich Naht
  • Legen von Drainagen/Tamponaden
no-check
Nicht abrechenbar
  • Entfernen eines verlagerten oder retinierten Zahnes siehe Bema 48
  • abgebrochene Osteotomie: Anästhesie abrechenbar
  • für eine Wurzelrestentfernung ohne Aufklappung
  • Entfernen einer Alveolenwand (siehe GOÄ 2009)
  • Entfernen eines Implantats (Privatleistung)
  • Prämolarisierung (außervertragliche Leistung)
  • Hemisektion und Teilextraktion mehrwurzeliger Zahn (Bema 47b)
  • Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes durch Extraktion (Bema 45)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Abrechnung einer Leistung nach der Nr. 47a setzt die Aufklappung des Zahnfleisches voraus.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
    • Zahn / Operationsgebiet
    • chirurgische Maßnahmen
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte
    • verwendete Materialien
    • ggf. Verordnung von Medikamenten
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
  • Spitta Kommentar

    Der Grund für die Osteotomie – evtl. aufgrund von Röntgenaufnahmen – muss in der Karteikarte dokumentiert werden.

    Muss ein Wurzelrest durch Osteotomie entfernt werden, ist die Bema 47a (Ost 1) abrechenbar.

    Neben der GOÄ 2650 sind die Bema 43/Bema 44/Bema 45/Bema 47a am selben Zahn nicht abrechenbar. Aus der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2650 geht eindeutig hervor, dass es sich hierbei um die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie handelt.

    Die Abrechnung der Bema 47a setzt die Bildung eines Mukoperiostlappens („Aufklappung“) voraus.


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§Urteile zu  BEMA 47a
Gericht: SG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. S 2 KA 498/10
Datum: 30.05.2012