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BEMA TZ
Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil

Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil

BEMA TZ Schnellcheck

Punktzahl:16
  • Abrechenbar
    • je Praxis abrechnungsfähig
    • Höchstens zehnmal je Praxis und Quartal neben den ersten zehn erbrachten Leistungen nach den Nrn. VS, VFK, 181b oder 182b abrechnungsfähig.
    • Die BEMA-Nr. TZ beschreibt einen Zuschlag zu einer Leistung, jedoch keine zahnärztlich selbstständige Leistung.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Technikzuschlag für eine Videosprechstunde nach Nr. VS, einer Videofallkonferenz nach Nr. VFK oder einem Telekonsil nach Nrn. 181b oder 182b, das als Videokonsil mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z erfolgt.
  • Nicht abrechenbar
    • je Patient
    • neben anderen Leistungen als den BEMA-Nrn. VS, VFKa/b, 181b, 182b
    • mehr als zehnmal je Praxis
  • Zusätzlich abrechenbar
    • BEMA-Nr. VS
    • BEMA-Nr. VFKa/b
    • BEMA-Nr. 181b (Kslb)
    • BEMA-Nr. 182b (KslKb)
check
Abrechenbar
  • je Praxis abrechnungsfähig
  • Höchstens zehnmal je Praxis und Quartal neben den ersten zehn erbrachten Leistungen nach den Nrn. VS, VFK, 181b oder 182b abrechnungsfähig.
  • Die BEMA-Nr. TZ beschreibt einen Zuschlag zu einer Leistung, jedoch keine zahnärztlich selbstständige Leistung.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Technikzuschlag für eine Videosprechstunde nach Nr. VS, einer Videofallkonferenz nach Nr. VFK oder einem Telekonsil nach Nrn. 181b oder 182b, das als Videokonsil mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z erfolgt.
no-check
Nicht abrechenbar
  • je Patient
  • neben anderen Leistungen als den BEMA-Nrn. VS, VFKa/b, 181b, 182b
  • mehr als zehnmal je Praxis
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA-Nr. VS
  • BEMA-Nr. VFKa/b
  • BEMA-Nr. 181b (Kslb)
  • BEMA-Nr. 182b (KslKb)
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Der Technikzuschlag nach Nr. TZ ist abrechenbar in Verbindung mit einer Videosprechstunde nach Nr. VS, einer Videofallkonferenz nach Nr. VFK oder einem Telekonsil nach Nrn. 181b oder 182b, das als Videokonsil mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z erfolgt.
    2. Der Technikzuschlag nach Nr. TZ kann je Praxis bis zu zehnmal im Quartal abgerechnet werden. Er ist neben den ersten zehn im Quartal erbrachten Leistungen nach den Nrn. VS, VFK, 181b oder 182b abrechenbar.
  • Bundesmantelvertrag –Zahnärzte (BMV-Z)16-1

    Bundesmantelvertrag –Zahnärzte (BMV-Z)16-1 Anlage 16

    Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V

    zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband

    In der Fassung vom 30.03.2020, Datum des Inkrafttretens: 01.07.2020

    § 1 Vertragsgegenstand

    1 Diese Vereinbarung regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Durchführung von Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit sowie die Anforderungen an die technische Umsetzung.

    2 Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung sind gem. §§ 291g Abs. 5 i. V. m. 87 Abs. 2k SGBV für die Untersuchung und Behandlung von den in § 87 Abs. 2i SGBV genannten Versicherten, von Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, sowie für Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson vorzusehen.
    3 Die Videosprechstunde erfolgt als synchrone Kommunikation zwischen einem Vertragszahnarzt und dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson über die zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, z. B. durch eine Bezugsperson, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit, die der Vertragszahnarzt dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson anbieten kann.
    4Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass die Teilnahme an der Videosprechstunde für alle Teilnehmer freiwillig ist.

    § 2 Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit

    (1) 1 Der Videodienstanbieter und der Vertragszahnarzt haben für die Verarbeitung personenbezogener Versichertendaten die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich insbesondere aus den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundes Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und – soweit anwendbar – des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) ergeben. 2 § 75b SGB V in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
    (2) 1 Im Hinblick auf die Sicherheit der Verarbeitung der Daten hat der Vertragszahnarzt in seinen Räumlichkeiten zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend Art. 32 DS-GVO eingehalten werden. 2 Die Videosprech-stunde hat zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungsfreien Ablaufes in geschlossenen Räumen, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen, stattzufinden.
    (3) Der Videodienstanbieter ist verantwortlich für die Daten, die bei der Verwendung seines Dienstes verarbeitet werden.

    § 3 Anforderungen an die apparative Ausstattung

    1 Die apparative Ausstattung umfasst mindestens folgendes:

    • eine Kamera
    • einen Bildschirm (Monitor, Display etc.) mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 3 Zoll und einer Auflösung von mindestens 640 x 480 px,
    • ein Mikrofon sowie
    • eine Tonwiedergabeeinheit.

    2 Die Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein.
    3 Für die Datenübertragung ist eine Bandbreite von mindestens 2000 kbit/s im Download vorzuhalten.
    4 Höhere technische Anforderungen an die apparative Ausstattung können abhängig vom Inhalt der Videosprechstunde notwendig werden.

    § 4 Anforderungen an den Vertragszahnarzt

    1 Die Videosprechstunde darf nur von einem Zahnarzt durchgeführt werden. 2 Zu Beginn der Videosprechstunde hat auf beiden Seiten eine Vorstellung aller im Raum anwesenden Personen zu erfolgen. 3 Eine Aufzeichnung der Videosprechstunde ist nicht gestattet. 4 Der Vertragszahnarzt holt eine Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein, die die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) i. V. m. Artikel 7 DS-GVO erfüllt. 5 Der Vertragszahnarzt darf für die Videosprechstunde ausschließlich gemäß § 5 zertifizierte Videodienstanbieter nutzen.

    § 5 Anforderungen an den Videodienstanbieter

    (1) Der für die Videosprechstunde genutzte Videodienstanbieter muss neben den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:

    1. Der Vertragszahnarzt muss sich für den Videodienst registrieren.
    2. Der Videodienst muss keinen Zweitzugang vorhalten. Sofern ein Zweitzugang für Praxispersonal möglich ist, darf dieser allein und ausschließlich zu organisatorischen Zwecken im Zusammenhang mit der Videosprechstunde genutzt und mit diesem keine Videosprechstunde durchgeführt werden.
    3. Versicherte und Pflegepersonal oder Unterstützungspersonen müssen sich ohne Account anmelden können, der Klarname des Versicherten, des Pflegepersonals oder der Unterstützungsperson soll für den Vertragszahnarzt erkennbar sein. Der Zugang darf nur zum Kontakt mit dem Vertragszahnarzt führen.
    4. Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass der Vertragszahnarzt die Videosprechstunde ungestört, z. B. ohne Signalgeräusche weiterer Anrufer, durchführen kann.
    5. Die Übertragung der Videosprechstunde soll über eine Peer-to-Peer-Verbindung zwischen Vertragszahnarzt und Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson, ohne Nutzung eines zentralen Servers erfolgen.
    6. Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass sämtliche Inhalte der Videosprechstunde während des gesamten Übertragungsprozesses nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt sind. Der Stand der Technik ergibt sich insbesondere aus der Technischen Richtlinie 02102 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
    7. Die eingesetzte Software muss bei Schwankungen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und Bildqualität adaptiv sein. Die Entscheidung über die Durch- bzw. Fortführung der Videosprechstunde bei abnehmender Ton- und Bildqualität obliegt den Gesprächsteilnehmern. Sofern Konkretisierungen zu den Anforderungen an die bei der Übertragung einzusetzende Technik sowie Bild- und Tonqualität erforderlich sind, werden diese indikationsbezogen geregelt.
    8. Sämtliche Inhalte der Videosprechstunde dürfen durch den Videodienstanbieter weder eingesehen noch gespeichert werden können.
    9. Videodienstanbieter dürfen nur Server in dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nutzen. Alle Metadaten müssen nach spätestens drei Monaten gelöscht wer-den und dürfen nur für die zur Abwicklung der Videosprechstunde notwendigen Abläufe genutzt werden. Die Weitergabe der Daten ist untersagt.
    10. Die Nutzungsbedingungen müssen vollständig in deutscher Sprache und auch ohne vorherige Anmeldung online abrufbar sein.
    11. Das Schalten von Werbung im Rahmen der Videosprechstunde ist untersagt.
    12. Der Videodienstanbieter muss eine aktuelle Bescheinigung beim GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung schriftlich vorgelegt haben, s. Anhang. (2) 1 Der Videodienstanbieter muss den Nachweis führen, dass er die Anforderungen an die Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten (nach a) und b)) sowie die inhaltlichen Anforderungen (nach c) gemäß Absatz 1 Nr. 1 -11 erfüllt.


    2 Diese Nachweise werden erbracht durch:
    a) Informationssicherheit:
    (1) ein Zertifikat des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik oder
    (2) ein Zertifikat über die technische Sicherheit von einer von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Stelle.

    b) Datenschutz:
    (1 )ein Gütesiegel, das von einer unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörde vergeben bzw. anerkannt wurde oder
    (2) ein Datenschutzzertifikat von einer von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Stelle.

    C) Inhalte: ein Zertifikat oder Gutachten oder vergleichbare Bestätigung von einer von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Stelle.

    (3) Der Videodienstanbieter muss dem Vertragszahnarzt zum Vertragsabschluss das Vorliegen der Nachweise über die Ausstellung einer Bescheinigung bestätigen, s.Anhang.

    (4) 1 Der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen auf ihren Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung nach Abs. 1 Ziffer 12 vorgelegt haben. 2 Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen.

    Protokollnotiz:

    Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Nachweise gemäß § 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung bei ggf. erfolgenden Anpassungen vorerst ihre Gültigkeit behalten und neue Nachweise aufgrund veränderter Anforderungen durch die Videodienstanbieter mit einer Karenzzeit beizubringen sind. Etwaige Karenzzeiten werden zwischen den Vertragspartnern vereinbart.