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BEMA FUZ4
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 48. Lebensmonat

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 48. Lebensmonat

BEMA FUZ4 Schnellcheck

Punktzahl:26
  • Abrechenbar
    • Nur berechnungsfähig im angegebenen Zeitraum vom 34. bis zum 48. Lebensmonat jedoch maximal dreimal im Alter vom 34. bis zum vollendeten 48. Lebensmonat abrechnungsfähig.
      Hinweis: Die erste BEMA FU2 muss laut Behandlungsrichtlinien grundsätzlich ab dem 34. Lebensmonat zu erfolgen, die beiden weiteren Untersuchungen finden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres statt.
    • Der Mindestabstand zwischen einer BEMA FUZ3 und BEMA FU Z4 beträgt mindestens 4 Monate.
    • Der Mindestabstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen gemäß BEMA FU 2 beträgt 12 Monate.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
    • Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelftasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen
    • Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä.)


    Dokumentation im Untersuchungsheft
    Als Untersuchungsheft in diesem Sinne gelten sowohl das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses als auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V.

    Die Dokumentation im Untersuchungsheft erfolgt als verpflichtender Leistungsbestandteil, soweit dem Zahnarzt das Untersuchungsheft entweder in Papier- oder in elektronischer Form zur Verfügung steht; die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt.

    • Einschätzung des Kariesrisikos via dmf(t)-Index
      • Alter bis:
        3 Jahre: dmf-t > 0
        4 Jahre: dmf-t > 2
        5 Jahre: dmf-t > 4
        6 Jahre: dmf-t > 5
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • Nur berechnungsfähig im angegebenen Zeitraum vom 34. bis zum 48. Lebensmonat jedoch maximal dreimal im Alter vom 34. bis zum vollendeten 48. Lebensmonat abrechnungsfähig.
    Hinweis: Die erste BEMA FU2 muss laut Behandlungsrichtlinien grundsätzlich ab dem 34. Lebensmonat zu erfolgen, die beiden weiteren Untersuchungen finden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres statt.
  • Der Mindestabstand zwischen einer BEMA FUZ3 und BEMA FU Z4 beträgt mindestens 4 Monate.
  • Der Mindestabstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen gemäß BEMA FU 2 beträgt 12 Monate.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
  • Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelftasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen
  • Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä.)


Dokumentation im Untersuchungsheft
Als Untersuchungsheft in diesem Sinne gelten sowohl das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses als auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V.

Die Dokumentation im Untersuchungsheft erfolgt als verpflichtender Leistungsbestandteil, soweit dem Zahnarzt das Untersuchungsheft entweder in Papier- oder in elektronischer Form zur Verfügung steht; die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt.

  • Einschätzung des Kariesrisikos via dmf(t)-Index
    • Alter bis:
      3 Jahre: dmf-t > 0
      4 Jahre: dmf-t > 2
      5 Jahre: dmf-t > 4
      6 Jahre: dmf-t > 5
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Der Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens zwölf Monate.
    2. Die Früherkennungsuntersuchungen umfassen folgende Leistungen:
      • Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
      • Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Index
      • Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke und verbesserte Mundhygiene
      • Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridhaltige Zahnpaste u. Ä.) und ggf. Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten
      • Dokumentation im Untersuchungsheft. Als Untersuchungsheft in diesem Sinne gelten sowohl das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundessausschusses als auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz SGB V. Die Dokumentation im Untersuchungsheft erfolgt als verpflichtender Leistungsbestandteil, soweit dem Zahnarzt das Untersuchungsheft entweder in Papier- oder in elektronischer Form zur Verfügung steht; die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt.
    3. Neben einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU 2 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden.
    4. Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU 2 kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden.
    5. Die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen setzt die Einzeluntersuchung bzw. -unterweisung voraus.
    6. Der Abstand zwischen einer Leistung nach Nr. FU 1 und einer Leistung nach Nr. FU 2 beträgt mindestens vier Monate.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Name der Bezugs-/Betreuungs-/Begleitperson, die anwesend war/mit der gesprochen wurde – ggf. auch, in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese Person zum Patienten steht
    • Einwilligung der sorgeberechtigten Person/en, ggf. des gesetzlichen Vertreters, in die Untersuchung
    • Aufzeichnung der festgestellten Befunde der eingehenden Untersuchung nach Inspektion der Mundhöhle
    • Ergebnisse der anamnestischen Daten aus der Befragung der Betreuungsperson/en, insbesondere zu:
      • Ernährungsverhalten
      • Nuckelflaschengebrauch
      • Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungsperson/en
      • Fluoridierungsmaßnahmen
    • Inhalte der Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungsperson/en, insbesondere über:
      • Ursachen oraler Erkrankungen
      • zum reduzierten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche
      • notwendige Mundhygienemaßnahmen
      • Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel, z. B. fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz
    • etc.


    Dokumentation im Untersuchungsheft
    Als Untersuchungsheft in diesem Sinne gelten sowohl das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses als auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V.

    Die Dokumentation im Untersuchungsheft erfolgt als verpflichtender Leistungsbestandteil, soweit dem Zahnarzt das Untersuchungsheft entweder in Papier- oder in elektronischer Form zur Verfügung steht; die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt.

  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar

      Früherkennungsuntersuchungen sind in der GOZ nicht als Leistung vorhanden.

      Mögliche Alternativen:

      1. Möglichkeit (Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr):
        • Ä1 + Ä6 + Ä4 + K1
        • GOÄ Zuschlag K1 ist nur neben GOÄ 5/6 berechenbar
        • Ä1 Aufklärung Kind
        • Ä4 Erhebung Fremdanamnese oder/und Unterweisung Bezugsperson
        • ggf. zuzüglich GOZ 6190 wenn anderer Inhalt als Ä1
        • Ä1/Ä4 sind nur einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig

      2. Möglichkeit (Kinder ab dem vollendeten 4. Lebensjahr):
        • 0010 + Ä1 + Ä4
        • GOÄ Zuschlag K1 ist ab dem 4. Lebensjahr nicht mehr berechnungsfähig
        • 0010 Eingehende Untersuchung
        • Ä1 Aufklärung Kind
        • Ä4 Erhebung Fremdanamnese oder/und Unterweisung Bezugsperson
        • Ä1/Ä4 sind nur einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig
        • Die GOZ-Nr. 6190 ist neben der 0010 "nicht" berechenbar.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Entfernen weicher Beläge, sofern nicht Bestandteil einer anderen Leistung (z. B. BEMA FLA)
      • Anwendung keimreduzierender Lacke als Therapiekonzept (z. B: CHX-Lack)
      • Fissurenversiegelung an anderen Zähnen als 16, 26, 36, 46 (z. B. Milchzähne)
      • Prophylaktische Maßnahmen/Motivation, die über die FU-Leistungen hinausgehen
    • Gründe zu den geänderten FU-Leistungen ab 01.01.2026 vom Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen

      Aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vom 15. Mai 2025 fasst der Bewertungsausschuss diesen Beschluss.

      Entscheidungserhebliche Gründe

      Mit Wirkung zum 01. Januar 2026 hat der Gemeinsame Bundesausschuss Änderungen sowohl in der zahnärztlichen Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 5 SGB V - FU-RL) als auch in der ärztlichen Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) vorgenommen.

      Ausweislich der Tragenden Gründe zur Änderung der FU-RL liegt den erfolgten Änderungen die Zielsetzung zugrunde, die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen erstmals um Untersuchungsheft für Kinder (Anlage 1 der Kinder-Richtlinie) abzubilden und Regelungen vorzusehen, welche den Umfang und die Form einer bundesweit einheitlichen Dokumentation der Früherkennungsuntersuchungen festlegen. Die Dokumentation im Untersuchungsheft ersetzt die bisher von einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen und Landeszahnärztekammern herausgegebenen zahnärztlichen Untersuchungshefte ("Kinderzahnpässe"), die sich inhaltlich in Teilen stark voneinander unterscheiden. Die konkreten Vorgaben sind in Anlage 1 der Kinder-Richtlinie niedergelegt worden.

      Insgesamt gibt es sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen, die im Untersuchungsheft für Kinder als Z1 bis Z6 bezeichnet werden. Sie sind - wie bisher auch - in den BEMA-Nrn. FU1 bis FU2 abgebildet und werden dort bezogen auf die jeweiligen Erbringungsintervalle entsprechend gekennzeichnet. Die innerhalb der FU1 vom 6. bis zum vollendenten 33. Lebensmonat zu erbringenden Intervalle sind dabei unverändert geblieben. Neu ist, dass die drei Untersuchungen innerhalb der FU2 vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat nun wie bei der FU1 konkreten Zeiträumen zugeordnet sind. Die Untersuchungsleistungen selbst sind inhaltlich unverändert. Zahnärzte können sich künftig anhand eines bei der Untersuchung vorgelegten Untersuchungshefts über bereits andernorts erbrachte Leistungen informieren; der Bewertungsausschuss geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass Doppelabrechnungen soweit ausgeschlossen sind.

      Die Verpflichtung zur Dokumentation besteht, wenn dem Zahnarzt ein entsprechendes Untersuchungsheft in papier- oder elektronischer Form bei der Untersuchung zur Verfügung steht. Der mit der Dokumentation verbundene Mehraufwand ist vergütungsseitig über eine Höherbewertung der BEMA-Nr. FU1 und FU2 berücksichtigt, sodass jede zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung mit jeweils einem Punkt zusätzlich vergütet wird.

      Die Dokumentation der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen im Untersuchungsheft für Kinder soll zu eine flächendeckenden Verbesserung der Information der Eltern sowie dazu beitragen, dass diesen schon frühzeitig die Bedeutung und die Notwendigkeit zahnärztlicher Früherkennungsuntersuchungen vermittelt werden und die diesbezügliche Inanspruchnahme steigt.

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