Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 29
Devitalisieren einer Pulpa (Dev)
Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des Verschlusses der Kavität, je Zahn
BEMA 29 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Zugangspräparation
- Exkavieren
- Devitalisierung der Pulpa
- einschließlich provisorischer/temporärer Verschluss
- an bleibenden Zähnen und an Milchzähnen
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 13a, BEMA 13b, BEMA 13c und BEMA 13d Füllungen – als Folgeleistung
- BEMA 32 Kanalaufbereitung – als Folgeleistung
- BEMA 34 medikamentöse Einlage – als Folgeleistung bis zu dreimal
- BEMA 8 Sensibilitätsprüfung
- BEMA 35 Wurzelkanalfüllung – als Folgeleistung
- BEMA Ä925a, BEMA Ä925b, BEMA Ä925c, BEMA Ä925d Röntgenaufnahmen
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- verwendete Materialien/Medikamente
- Spitta Kommentar
Bei veränderter klinischer Situation für Mess- und Kontrollaufnahmen in derselben Sitzung ist jeweils die BEMA Rö2 abrechenbar, d.h.
1 x BEMA Rö2 für die Eingangsaufnahme, 1–2 x BEMA Rö2 für Messaufnahmen und
1 x BEMA Rö2 für die Kontrollaufnahme nach erfolgter WF.Anstelle einer Messaufnahme kann eine elektrometrische Längenbestimmung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten vereinbart werden. Dies ist mit einem Vermerk der KZV bei der Abrechnungsübermittlung mitzuteilen.
- Eine der folgenden Voraussetzungen muss unter anderem bei der Behandlung von Molaren erfüllt sein:
- Vermeidung einseitiger Freiendsituation
- Erhalt intakten Zahnersatzes
- Erhalt der vollständigen Zahnreihe
- Für alle endodontischen Versorgungen gilt insbesondere:
- Die Aufbereitbarkeit und Abfüllbarkeit der Wurzelkanäle muss bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sein.
- nur bei günstiger Prognose in Bezug auf die Erhaltungsfähigkeit des Zahnes
- In der Regel sind unter Beachtung der Röntgenschutzbestimmungen eine diagnostische Aufnahme, eine Messaufnahme und eine Kontrollaufnahme notwendig.
- Nicht abgeschlossene endodontische Maßnahmen:
- Kann eine endodontische Behandlung nicht abgeschlossen werden, z. B. aufgrund von der Extraktion des Zahnes oder weil der Patient nicht mehr kommt, endet die endodontische Behandlung mit der letzten erbrachten Leistung, z. B. mit einer medikamentösen Einlage nach BEMA 34.
- Eine der folgenden Voraussetzungen muss unter anderem bei der Behandlung von Molaren erfüllt sein: