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BEMA 29
Devitalisieren einer Pulpa (Dev)

Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des Verschlusses der Kavität, je Zahn

BEMA 29 Schnellcheck

Punktzahl:11
check
Abrechenbar
  • je Zahn generell nur einmal
  • auch nach vorausgegangener indirekter Überkappung siehe BEMA 25 (Ausnahmefall)
  • auch nach vorausgegangener direkter Überkappung siehe BEMA 26 (Ausnahmefall)
  • bei Milchzähnen
  • bei bleibenden Zähnen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Zugangspräparation
  • Exkavieren
  • Devitalisierung der Pulpa
  • einschließlich provisorischer/temporärer Verschluss
  • an bleibenden Zähnen und an Milchzähnen
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • verwendete Materialien/Medikamente


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Spitta Kommentar

    Bei veränderter klinischer Situation für Mess- und Kontrollaufnahmen in derselben Sitzung ist jeweils die BEMA Rö2 abrechenbar, d.h.
    1 x BEMA Rö2 für die Eingangsaufnahme, 1–2 x BEMA Rö2 für Messaufnahmen und
    1 x BEMA Rö2 für die Kontrollaufnahme nach erfolgter WF.

    Anstelle einer Messaufnahme kann eine elektrometrische Längenbestimmung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten vereinbart werden. Dies ist mit einem Vermerk der KZV bei der Abrechnungsübermittlung mitzuteilen.

    • Eine der folgenden Voraussetzungen muss unter anderem bei der Behandlung von Molaren erfüllt sein:
      • Vermeidung einseitiger Freiendsituation
      • Erhalt intakten Zahnersatzes
      • Erhalt der vollständigen Zahnreihe
    • Für alle endodontischen Versorgungen gilt insbesondere:
      • Die Aufbereitbarkeit und Abfüllbarkeit der Wurzelkanäle muss bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sein.
      • nur bei günstiger Prognose in Bezug auf die Erhaltungsfähigkeit des Zahnes
    • In der Regel sind unter Beachtung der Röntgenschutzbestimmungen eine diagnostische Aufnahme, eine Messaufnahme und eine Kontrollaufnahme notwendig.
    • Nicht abgeschlossene endodontische Maßnahmen:
      • Kann eine endodontische Behandlung nicht abgeschlossen werden, z. B. aufgrund von der Extraktion des Zahnes oder weil der Patient nicht mehr kommt, endet die endodontische Behandlung mit der letzten erbrachten Leistung, z. B. mit einer medikamentösen Einlage nach BEMA 34.
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