Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 106
Beseitigung scharfer Zahnkanten (sK)
Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung
BEMA 106 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sitzung
- Einschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer (Artikulationsausgleich)
- weitergehende Einschleifmaßnahmen im Gegenkiefer bei der Eingliederung von Einzelkronen (nicht bei Antagonisten)
- Beseitigen scharfer Zahnkanten (abgeschliffen, abgebrochen u. Ä.)
- Ausschleifen von devitalen Milchzähnen (Platzhalterfunktion)
- für das Beseitigen überstehender Füllungsränder
- für Füllungspolitur älterer Restaurationen
- für das Glätten der Trennstelle nach Ekr (BEMA 23)
- für die Beseitigung störender Prothesenränder, z. B. bei Dekubitusbehandlung
- für die Entfernung von Klammerelementen, z. B. nach Entfernung von Zähnen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für die Beseitigung scharfer Zahnkanten
- für die Beseitigung störender Prothesenränder
Mit der Leistung abgegolten sind z. B.:
- das muldenförmige Ausschleifen eines Milchzahnes als Platzhalter (z. B. nach Trepanation)
- das Einschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer zum Artikulationsausgleich
- Einschleifmaßnahmen, die über das Einschleifen im Rahmen bei der Eingliederung von Zahnersatz hinausgehen (= Einschleifmaßnahmen am Gegenkiefer)
- das Einschleifen überstehender Kronenränder
- das Einschleifen überstehender Füllungsränder vorhandener alter Füllungen (nicht jedoch Kontrolle/Politur einer vorhandenen Füllung = GOZ 2310)
- das Beseitigung scharfer Zahnkanten z. B. nach Schmelzabsplitterung
- das Entfernen einer Klammer von einer Prothese und das Polieren der Trennfläche
- nach dem Durchtrennen von verblockten Kronen für das Glätten der Trennstelle der im Mund verbleibenden Krone
- Nicht abrechenbar
- neben BEMA 89 im selben Kiefer
- Einschleifen des Antagonisten bei Eingliederung von Einzelkronen (siehe BEMA 20 [Kronenversorgung])
- in Verbindung mit einer systematischen Parodontitisbehandlung nach BEMA AIT a/b, CPT a/b
- Einschleifmaßnahmen im Zusammenhang mit systematischer PAR-Behandlung (siehe BEMA 108 [nur über PAR-Status abrechenbar!])
- für Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer Funktionsanalyse/Funktionstherapie (Privatleistung GOZ 8100)
- für das Beseitigen von störenden Rändern an KFO-Geräten, dies ist Leistungsinhalt der BEMA 119a ff., 120a ff., Ausnahme: bei Vertretung (gute Dokumentation)
- Füllungspolituren (Ausnahme: bei nicht selbst gelegter Füllung)
- für das Entfernen von Zahnstein
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 10 (üZ) Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
- BEMA 105 (Mu) Mundbehandlung
- BEMA Ä1 (Ber), BEMA 01 (U), BEMA 04 (PSI) Beratungen und Untersuchungen
- BEMA 03 (Zu) Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde
- BEMA 107 Entfernen harter Zahnbeläge, oder ggf. BEMA 107a (PBZSt) Zahnsteinentfernung
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Zum Artikulationsausgleich ist auch für das Beschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer die Nr. 106 einmal je Kiefer ansatzfähig. Neben der Nr. 106 kann die Nr. 89 für den selben Kiefer nicht abgerechnet werden.
- Das Beseitigen störender Prothesenränder kann nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als 3 Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.
- Dokumentation
- Behandlungsregion
- Befund/Diagnose
- Behandlungsmaßnahme
- verwendetes Medikament
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
Das muldenförmige Ausschleifen eines Milchzahnes ist nach BEMA 106 (sK) abrechenbar.
Die BEMA 106 ist neben der BEMA 108 oder für parodontalchirurgische Zwecke nicht abrechnungsfähig. Sollte die BEMA 106 während einer systematischen PAR-Behandlung aus anderen Gründen (z. B. Entfernung einer scharfen Zahnkante) erforderlich werden, ist dies abrechnungsfähig und in der Karteikarte gesondert zu begründen.
Für das Abtrennen einer Klammer, das Polieren der Schnittfläche und das Anpassen des Kunststoffanteils ist die BEMA 106 abrechenbar.
Die Abrechnung der Leistung erfordert keiner Übermittlung des behandelten Zahnes/der behandelten Region und/oder keiner Bemerkung an die KZV. Dennoch sind diese Angaben zwingend in der Patientenkartei zu dokumentieren.
Bei der Beseitigung von Prothesendruckstellen müssen nach Eingliederung oder Wiederherstellung von Prothesen mindestens drei Monate vergangen sein, bevor die BEMA 106 abgerechnet werden kann.
Ausnahme:- Einschleifmaßnahmen erfolgen aus anderem Grund (z. B. Beseitigung scharfer Zahnkanten)
- die Prothese wurde in einer anderen Praxis eingegliedert
Die Leistung ist nicht während einer systematischen Parodontalbehandlung jedoch als Vorbehandlung oder nach deren Abschluss (Abschlussdatum ist zu dokumentieren) abrechnungsfähig.