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GOZ 2310
Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2310 Schnellcheck

Punktzahl:145
Faktoren:1,0 : 8,16 €2,3 : 18,76 €3,5 : 28,54 €
  • Abrechenbar
    • für die Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone
    • bei einem Zahn oder Implantat:
      • für die Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
      • ggf. auch zweimal bei Konuskronen oder Teleskopkronen für die Wiedereingliederung der Primärkrone und der zusätzlichen Wiederherstellung einer Verblendschale am Sekundärteil
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Einprobe/Farbauswahl
    • Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, Teilkrone, Veneer oder Krone
    • Säubern des Zahnes (ggf. Entfernen von Zementresten)
    • Wiederherstellung/Erneuerung einer Verblendschale an herausnehmbaren Zahnersatz ( ggf. Abformung)
    • Wiederherstellung im direkten oder indirekten Verfahren der Verblendung
    • Wiederbefestigung einer gelösten Verblendschale
    • Wiedereinsetzen des herausnehmbaren Zahnersatzes
    • definitives Eingliedern im konventionellen Verfahren
    • Nachkontrolle/Korrekturen
  • Nicht abrechenbar
    • für die Eingliederung nach Wiederherstellungsmaßnahmen
    • für die Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Verblendschale an festsitzendem Zahnersatz
    • für die Wiederherstellung und Wiedereingliederung von provisorischen Kronen
    • für die Wiedereingliederung einer Stiftkrone oder Wurzelstiftkappe (ggf. analog)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • für die Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone
  • bei einem Zahn oder Implantat:
    • für die Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
    • ggf. auch zweimal bei Konuskronen oder Teleskopkronen für die Wiedereingliederung der Primärkrone und der zusätzlichen Wiederherstellung einer Verblendschale am Sekundärteil
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Einprobe/Farbauswahl
  • Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, Teilkrone, Veneer oder Krone
  • Säubern des Zahnes (ggf. Entfernen von Zementresten)
  • Wiederherstellung/Erneuerung einer Verblendschale an herausnehmbaren Zahnersatz ( ggf. Abformung)
  • Wiederherstellung im direkten oder indirekten Verfahren der Verblendung
  • Wiederbefestigung einer gelösten Verblendschale
  • Wiedereinsetzen des herausnehmbaren Zahnersatzes
  • definitives Eingliedern im konventionellen Verfahren
  • Nachkontrolle/Korrekturen
Vergleich GOZ  BEMA 
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Eingliederung nach Wiederherstellungsmaßnahmen
  • für die Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Verblendschale an festsitzendem Zahnersatz
  • für die Wiederherstellung und Wiedereingliederung von provisorischen Kronen
  • für die Wiedereingliederung einer Stiftkrone oder Wurzelstiftkappe (ggf. analog)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn bei Wiedereingliederung
    • Art der wiedereingegliederten Versorgung (Rekonstruktion)
      • Einlagefüllung
      • Teilkrone
      • Veneer
      • Krone
    • Art der Befestigung, konventionell oder adhäsiv
    • Prothesenzahn bei Wiederherstellung der Verblendschale/Verblendung
    • Wo wird die Verblendschale/Verblendung wiederhergestellt (z. B. Wiederherstellung der Verblendung an einem Außenteleskop, Wiederherstellung der Verblendung über einem Geschiebe, Wiederherstellung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte)?
    • Methode:
      • indirekt mit Abformung: verwendetes Material, Anzahl und Menge
    • direkt ohne Abformung: verwendetes Material für Reparatur (Kunststoff)
    • Zahnfarbe
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
    • Praxisverbrauchsmaterialbeleg
    • Rechnung für zahntechnische Leistungen im Eigenlabor
    • Rechnung für zahntechnische Leistungen im Fremdlabor
  • Chairside-Leistungen

    Die Gebührenposition beschreibt zwei voneinander zu unterscheidende zahnärztliche Tätigkeiten:

    1. Wiedereingliederung Einlagefüllung, Teilkrone, Veneer, Krone:

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    --
    • Die Desinfektion des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks beschreibt der Kommentar der Bundeszahnärztekammer als zahnärztliche Maßnahme im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 2310 für das Wiedereingliedern einer indirekt hergestellten endgültigen Rekonstruktion am Einzelzahn. Die Desinfektion der genannten Werkstücke ist daher nicht zusätzlich als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ abrechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    • Die nicht adhäsive Befestigung eines der oben genannten Werkstücke ist mit der zahnärztlichen Gebühr für die Leistung abgegolten.
    • Wird das Werkstück adhäsiv befestigt, kann die GOZ-Nr. 2197 für den damit in Zusammenhang stehenden intraoralen Mehraufwand berechnet werden. In diesem Fall sind als zahntechnische Chairside-Leistungen die beb-97-Nrn. 5401 – Keramik/gegossenes Glas ätzen –, 5306 – Keramik/gegossenes Glas konditionieren – oder 5307 – Metall fläche konditionieren – abrechenbar.

    beb-97-Nr. 5401 Keramik/gegossenes Glas ätzen
    Die zahntechnische Leistung beschreibt die extraorale Vorbereitung des Keramikgerüstes eines zahntechnischen Werkstückes durch Ätzen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5306 Keramik/gegossenes Glas konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Keramik/gegossenem Glas, um einen besseren Verbund des Kompositklebers mit dem natürlichen Zahn bei der Klebetechnik zu erreichen (Verbundstelle zum natürlichen Zahn). Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit an einem keramischen Werkstück abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5307 Metallfläche konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Metallflächen/Metallgerüsten, um einen Verbund der aufzubringenden Kompositmaterialien mit den Metallflächen zu ermöglichen. Die zahntechnische Leistung kann ebenfalls abgerechnet werden, wenn die Metallflächen eines zahntechnischen Werkstückes vor der adhäsiven Befestigung konditioniert/ silanisiert werden. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit der GOZ-Gebührennummer:

    • Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) nach der GOZ-Nr. 2197

    2. Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz:

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0732Desinfektion der Abformung (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der wiederherzustellenden Prothese (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der wiederhergestellten Prothese (Eingangsdesinfektion)


    • Abformungen und wiederherzustellende Prothesen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor oder vor weiteren, mit der Wiederherstellung verbundenen Tätigkeiten desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Nach der Wiederherstellung oder dem Erneuern einer Verblendschale im zahntechnischen Labor wird die wiederhergestellte Prothese (herausnehmbarer Zahnersatz) vor der Eingliederung desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOZ 2310 ist für die Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Krone oder eines Veneers dann berechenbar, wenn keine zusätzlichen Reparaturmaßnahmen erfolgen. Auch die Wiederverschraubung einer gelösten Krone löst ggf. die Berechnung der GOZ 2310 aus. Die einfache Reinigung und Desinfektion des Zahnes und des Objektes ist nach Aussage der BZÄK mit der Leistung abgegolten.

      Für die Reinigung, Vorbereitung und Desinfektion des Objektes werden die anfallenden Laborkosten gemäß § 9 GOZ zusätzlich berechnet. Aufwendigere Wiederherstellungsmaßnahmen lösen ggf. anstelle der GOZ 2310 die Abrechnung der GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone) aus.

      Bei adhäsiver Befestigung fällt zusätzlich die GOZ 2197 an.

      Die Wiederherstellung einer Verblendung an herausnehmbarem Zahnersatz wird ebenfalls nach GOZ 2310 berechnet. Dabei fallen ggf. zusätzliche Laborkosten an. Die Leistung ist unter Umständen am selben Zahn zweimal in einer Sitzung berechenbar, wenn z. B. das Primärteil einer Teleskopkrone wieder befestigt wird und die Verblendung des Sekundärteiles wieder hergestellt werden muss. Fallen vor der Wiedereingliederung des Primärteils Reparaturen an, löst das wiederum die Abrechnung der GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone) aus. Die GOZ 2310 ist dann nur für die Wiederherstellung der Verblendung berechenbar.

      Die Gebührennummer kann nicht berechnet werden für die Wiedereingliederung provisorischer Kronen, auch nicht, wenn sie alio loco angefertigt wurden oder es sich um ein Langzeitprovisorium handelt. Die Wiederbefestigung alio loco hergestellter Provisorien wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Unter dieser Nummer wird das Wiedereingliedern einer indirekt hergestellten endgültigen Rekonstruktion am Einzelzahn berechnet. Die Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe ist nicht Bestandteil der Leistung und muss deshalb analog berechnet werden.

      Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse nach der Eingliederung und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.

      Maßnahmen zur Wiederherstellung (einschließlich Wiedereingliederung) werden nach Nummer 2320 berechnet.

      Vorbereitende konservierende Behandlungsmaßnahmen am Zahn sind gesondert berechnungsfähig. Das nicht adhäsive Befestigen bzw. Zementieren ist mit der Gebühr abgegolten. Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer 2197 aus. Die Wiederbefestigung einer Krone auf einem Implantat im Rahmen des Auswechselns eines Implantataufbauteils im Reparaturfall kann ebenfalls nach dieser Nummer berechnet werden. Auch die Wiederbefestigung einer Krone auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt ebenfalls unter diese Leistung.

      Die Wiederbefestigung von alio loco angefertigten provisorischen Kronen, provisorischen Stiftkronen oder Einlagefüllungen wird nach § 6 Abs. 1 berechnet. Ein weiterer Anwendungsbereich der Nummer 2310 ist die Wiederherstellung von Verblendungen an herausnehmbarem Zahnersatz. Die erforderlichen Laborkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Nummer 2310 wird je Zahn bzw. je Verblendung berechnet bei Teleskop- und Konuskronen ggf. auch zwei mal, wenn an der Außenkrone zusätzlich eine Verblendung wiederhergestellt wird.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Ungünstige Retentionsform des Kronenstumpfes
      • Besonders umfangreiche Entfernung alter Zementreste vom Zahn oder aus der Krone vor der Eingliederung
      • Umfangreiche Reinigung und Desinfektion des Zahnes bzw. der Restauration/Rekonstruktion
      • Erschwerte relative Trockenlegung
      • Engstände

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Vitalitätsprobe GOZ 0070
      • Röntgen GOÄ 5000 ff.
      • Zahnreinigung GOZ 1040 GOZ 4050
      • Absolute Trockenlegung GOZ 2040
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Aufbaufüllung GOZ 2180
      • Stiftaufbauten GOZ 2190, GOZ 2195
      • Funktionswiederherstellende Maßnahmen ohne/mit Abformung GOZ 5250, GOZ 5260
      • FAL/FTL GOZ 8000 ff.
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320: In die Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320 werden die Wiedereingliederung bzw. das Wiederherstellen einer Teilkrone und eines Veneer als vergleichbare Leistungen aufgenommen.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 2310 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig für die Wiedereingliederung von Versorgungen, auf die kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht.

      Erläuterungen/Hinweise

      Eine Vereinbarung der Nr. 2310 GOZ ist für Einlagefüllungen (Inlays, Onlays und Overlays, auch als Brückenanker), für Veneers und für Verblendschalen an vollverblendeten Teleskop- und Konuskronen sowie für Verblendschalen außerhalb der Verblendgrenzen möglich. Für diese Wiederherstellungsmaßnahmen sind keine Festzuschüsse ansetzbar. Erfolgt die Wiedereingliederung unter Anwendung der Adhäsivtechnik, kann die Nr. 2197 GOZ zusätzlich vereinbart werden.

      Die Leistung ist nicht vereinbarungsfähig für die Wiedereingliederung von Teilkronen, Kronen, Ankerkronen, Teleskop- oder Konuskronen und Wurzelstiftkappen; hierfür sind die Nrn. 24a, 95a bzw. 95b BEMA abzurechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten Versorgungen den Umfang der Regelversorgung überschreiten. Beispielsweise ist die Wiedereingliederung einer keramisch vollverblendeten Einzelkrone nach Nr. 24a BEMA abzurechnen.

      Erfolgt eine Wiedereingliederung nach den Nrn. 24a, 95a und 95b BEMA unter Anwendung der Adhäsivtechnik, kann die Nr. 2197 GOZ hierfür vereinbart werden.

      Die Regelungen zur Vereinbarung von Leistungen, die den Umfang der Regelversorgung überschreiten, sind zu beachten.

      Mit der Neufassung der GOZ zum 01.01.2012 wurde die adhäsive Befestigung als eigenständige Leistungsbeschreibung in das Gebührenverzeichnis aufgenommen. Deshalb kann die adhäsive Wiedereingliederung einer Versorgung innerhalb des Festzuschusssystems nicht mehr ausschließlich nach GOZ berechnet werden.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Besondere Maßnahmen neben Wiedereingliederung”

      Die „Besonderen Maßnahmen” nach GOZ 2030 sind im Leistungstext als Begleitmaßnahmen beim Füllen und Präparieren gekennzeichnet.

      GOZ 2030: „Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich”

      Bei der Wiedereingliederung von Kronen und/oder Brücken nach den GOZ-Nrn. 2310, 2320 oder 5110 sind häufig typische Maßnahmen erforderlich wie sie auch beim Legen von Füllungen oder bei der Vorbereitung von Kronen und Brücken anfallen, so z. B. das Verdrängen von störendem Zahnfleisch oder das Stillen einer Zahnfleischblutung. Solche der GOZ 2030 zuzuordnenden typischen Leistungen können darüber hinaus auch bei prophylaktischen und kieferorthopädischen Maßnahmen anfallen.

      Insofern gilt: Die Abrechnung der Leistung nach GOZ 2030 ist nicht zwingend auf Füllungen und Kronen/Brücken beschränkt, sondern kann bei entsprechend erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen auch im Zusammenhang mit anderen zahnärztlichen Leistungen berechnet werden.