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GOZ 2240
Teilleistungen

Teilleistungen nach Nummern GOZ 2200 bis GOZ 2220

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2240 Schnellcheck

Punktzahl:
Faktoren:1,0 : 0,00 €2,3 : 0,00 €3,5 : 0,00 €
check
Abrechenbar
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • ¾ der angefallenen Leistungsgebühren Abrechnungsbestimmungen zu den GOZ-Nrn. 2230 und 2240: Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
  • für Teilleistungen bei Inlays oder Brückenankern
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)
  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2260 (Provisorium ohne Abformung)
  • GOZ 2270 (Provisorium mit Abformung)
  • GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
  • GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
  • GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
  • GOZ 9050 (Auswechseln von Aufbauelementen)
  • Materialkosten
  • Material-/Laborkosten nach § 9 GOZ
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistungen nach den Nummern GOZ 2230 oder GOZ 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Werden weitere, über die Präparation eines Zahnes hinausgehende Leistungen erbracht, wie z. B. Abformung nach Präparation, Anprobe, Bissnahme usw., wird die GOZ 2240/GOZ 5060 berechnet. Bei der Versorgung eines Implantates für Leistungen ab der Abformung.

      Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 oder GOZ 7090 sind die Leistungen nach den Nummern GOZ 2230, GOZ 2240, GOZ 5050 oder GOZ 5060 (Teilleistungen) nicht berechnungsfähig. Werden jedoch nach der Behandlung mit Langzeitprovisorien weitere Leistungen erbracht, die den Leistungsinhalt der GOZ 2230, GOZ 2240, GOZ 5050 oder GOZ 5060 erfüllen, so sind diese Leistungen uneingeschränkt berechenbar.

      Die Leistungen nach den Nummern GOZ 2230 oder GOZ 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

      Die Begründung des BMG zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 2230 bis GOZ 2240:

      „Bei einer nicht vollendeten Implantatversorgung kann die Leistung nach der Nummer GOZ 2230 berechnet werden, sobald die Abdrucknahme erfolgt ist. Die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass Teilleistungen nur dann berechnet werden können, wenn die Fortführung der Versorgung aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer objektiver Gründe nicht möglich war.“

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      In Einzelfällen können Behandlungen mit dem Ziel der Eingliederung einer Krone nicht zu Ende geführt werden.

      Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod, Umzug, Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.

      Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.

      Die Nummern 2200 bis 2220 können mit jeweils drei Vierteln der betreffenden Gebühr berechnet werden, wenn über die Präparation des Zahnes hinaus weitere Maßnahmen erfolgt sind. Handelt es sich um die Versorgung eines Implantats, muss allerdings über die Abformung hinaus mindestens eine weitere Maßnahme erfolgt sein, um drei Viertel der Gebühr berechnen zu können. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt. Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (Begleitleistungen s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen für Maßnahmen nach den Nummern 2200 bis 2220 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
      • Erschwertes Vorgehen bei Bissanomalien
      • Erschwertes Vorgehen bei Zahnstellungsanomalien
      • Erschwerte Abformung (z. B. inserierende Bänder, Würgereiz)
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
      • Maßnahmen zur Farbbestimmung
      • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Entfernen einer Einlagefüllung, Krone oder Teilkrone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä., je Trennstelle GOZ 2290
      • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
      • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
      • Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Plastischer Aufbau GOZ 2180
      • Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
      • Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. GOZ 2195
      • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn GOZ 2260
      • Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn GOZ 2270
      • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2230 bis 2240: Bei einer nicht vollendeten Implantatversorgung kann die Leistung nach der Nummer 2230 berechnet werden, sobald die Abdrucknahme erfolgt ist. Die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass Teilleistungen nur dann berechnet werden können, wenn die Fortführung der Versorgung aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer objektiver Gründe nicht möglich war.“