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GOZ 3070
Exzision von Schleimhaut

Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3070 Schnellcheck

Punktzahl:45
Faktoren:1,0 : 2,53 €2,3 : 5,82 €3,5 : 8,86 €
  • Abrechenbar
    • je Exzisionsgebiet
    • als selbstständige Leistung
    • für die Exzision von Schleimhaut
    • für die Exzision von Granulationsgewebe
    • als selbstständige Leistung in der Präparations- oder Füllungssitzung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Exzision von Schleimhaut/Granulationsgewebe
    • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
  • Nicht abrechenbar
    • im Zusammenhang mit chirurgischen Leistungen im selben OP-Gebiet
    • für Gingivektomie als parodontaltherapeutische Maßnahme GOZ 4080
    • nicht für die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe im Zusammenhang mit z. B. Zahnentfernungen oder Wurzelspitzenresektionen
    • für Exzisionen größeren Umfangs
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
    • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten)
    • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Exzisionsgebiet
  • als selbstständige Leistung
  • für die Exzision von Schleimhaut
  • für die Exzision von Granulationsgewebe
  • als selbstständige Leistung in der Präparations- oder Füllungssitzung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Exzision von Schleimhaut/Granulationsgewebe
  • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • im Zusammenhang mit chirurgischen Leistungen im selben OP-Gebiet
  • für Gingivektomie als parodontaltherapeutische Maßnahme GOZ 4080
  • nicht für die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe im Zusammenhang mit z. B. Zahnentfernungen oder Wurzelspitzenresektionen
  • für Exzisionen größeren Umfangs
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Exzisionsgebiet
    • verwendete Materialien (z. B. zur Wundversorgung)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Zuschlag für Laser-Einsatz GOZ 0120 ist möglich!

      Exzisionen größeren Umfangs werden nach GOZ 3080 berechnet, Probeexzisionen entsprechen dem Leistungsinhalt der Nummer GOÄ 2401 und GOÄ 2402.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Die Begründung des BMG zu der Leistung nach GOZ 3070: „Die Leistung nach GOZ 3070 ist – wie bereits bisher – nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig. Dieser Zusatz in der Leistungsbeschreibung betont nochmals das in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ festgelegte Prinzip der Zielleistung. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass diese Leistung als notwendiger Leistungsbestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung zusätzlich berechnet wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich um Zugangsleistungen oder der eigentlichen Hauptleistung vorangehende oder nachgeschaltete Begleitverrichtungen handelt, die immer oder mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit mit der Hauptleistung verknüpft sind. Mit dem Zusatz ,als selbständige Leistung’ ist jedoch nicht gemeint, dass diese Leistung nur als einzige oder alleinige Leistung berechnet werden kann.“

      Der Zusatz „selbständige Leistung“ sagt aus, dass die Leistung abschließend erbracht wurde und nicht in der Leistungsbeschreibung einer anderen, in derselben Sitzung ortsgleich berechneten Leistung enthalten ist. Mit dem Zusatz „als selbständige Leistung“ ist jedoch nicht gemeint, dass diese Leistung nur als einzige oder alleinige Leistung berechnet werden kann.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Exzision nach dieser Nummer beinhaltet die Entfernung von intraoralem Weichgewebe geringen Umfangs. Die Leistungslegende stellt klar, dass es sich dabei um eine selbstständige Leistung handeln muss, d.h. die Maßnahme darf nicht bereits Leistungsinhalt einer anderen Leistung sein. Sie kann auch nicht neben weiteren chirurgischen Maßnahmen in demselben Operationsgebiet in derselben Sitzung berechnet werden.

      Maßnahmen am Gingivalsaum im Zusammenhang mit Präparationen oder Füllungen sind nach der Nummer 2030 zu berechnen. Ist eine Exzision am Gingivalrand aus parodontaltherapeutischen Gründen erforderlich, erfolgt dies nach der Nummer 4080. Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Leistung. Probeexzisionen oder Exzisionen größeren Umfanges sind Inhalt anderer Nummern: 2401, 2402 (GOÄ) bzw. 3080 (GOZ). Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
      • Erhöhte Blutungsneigung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Belagentfernung GOZ 4050 ff.
      • Stillung einer übermäßigen Blutung GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Anwendung Laser GOZ 0120
      • Plastische Deckung GOZ 3100
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 3070:

      Die Leistung nach der Nummer 3070 ist – wie bereits bisher – nur als selbständige Leistung berechnungsfähig. Dieser Zusatz in der Leistungsbeschreibung betont nochmals das in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ festgelegte Prinzip der Zielleistung. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass diese Leistung als notwendiger Leistungsbestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung zusätzlich berechnet wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich um Zugangs - leistungen oder der eigentlichen Hauptleistung voran - gehende oder nachgeschaltete Begleitverrichtungen handelt, die immer oder mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit mit der Hauptleistung verknüpft sind. Mit dem Zusatz „als selbständige Leistung" ist jedoch nicht gemeint, dass diese Leistung nur als einzige oder alleinige Leistung berechnet werden kann.“

  • Textbausteine
    • „Nicht neben anderen (konservierenden/prothetischen) Leistungen“

      Weiterführende Informationen:

      Die kostenerstattende Stelle behauptet, eine Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe gemäß GOZ 3070 sei nur dann berechnungsfähig, wenn diese Maßnahme als selbstständige Leistung erbracht wird. Das typische Zitat in Beihilfebescheiden/Erstattungsbescheiden lautet dann meist:

      „Die vorliegende Rechnung lässt eine Selbstständigkeit und somit die Behandlung eines eigenständigen Krankheitsgeschehens unabhängig von der Zahnpräparation nicht erkennen.“

      Die Exzision von Schleimhaut/Granulationsgewebe nach GOZ 3070 war zahnmedizinisch erforderlich und wurde nicht orts- und zeitgleich mit anderen chirurgischen Leistungen durchgeführt, was bereits durch § 4 Abs. 2 GOZ ausgeschlossen ist, und an der Gingiva propria durchgeführt, weshalb anstelle der GOZ 3070 die gleich bewertete parodontalchirurgische GOZ 4080 zutreffend zu berechnen wäre.

      Die Ziffer GOZ 3070 ist eine „selbstständige“ Leistung; das bedeutet, die GOZ 3070 ist je selbstständige Exzision (je selbstständiges Exzisionsgebiet) einmal berechnungsfähig. Wenn die Gingiva einzelner Zähne exzidiert wird („Gingivektomie, Gingivoplastik“), so wird diese Leistung verordnungskonform mit der — der 3070 gleich bewerteten — GOZ 4080 „je Parodontium“ berechnet.

      Das AG Wesel hat in seinem Urteil die „selbstständige“ Leistung mit „alleiniger“ oder „einziger“ Leistung verwechselt, wie hier auch die kostenerstattende Stelle. Solche „einzige“ Leistungen kennt die Gebührenordnung tatsächlich (z. B. Ziffer Ä 3 der GOÄ). Dieses Urteil wurde vom LG Duisburg (24.6.1994, Az. 4 S 473/92) korrigiert: Die selbstständige chirurgische Leistung nach GOZ 307 darf neben konservierenden Leistungen (hier 203, 218, 233 ... GOZ) orts- und zeitgleich berechnet werden. So urteilte auch das VG Düsseldorf (23.6.94, Az. 10 K 1335/92). Ihre Forderung ist „unabhängig von der Zahnpräparation“ unzutreffend und von den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht gedeckt.

    • „Nur als alleinige Leistung“

      Die Leistung ist nicht als "alleinige" oder "einzige" Leistung, sondern als selbstständige Leistung beschrieben. Das bedeutet, dass am selben Zahn in derselben Sitzung weitere Behandlungsmaßnahmen sehr wohl erfolgen können, diese aber zeitlich oder örtlich vom chirurgischen Eingriff abgegrenzt sein müssen. Die Behandlung erfolgte zeitlich und örtlich getrennt von der weiteren Behandlung. Der Leistungsinhalt ist somit vollständig erfüllt.

      Die Leistung GOZ 3070 kann auch neben Kronen oder Füllungen berechnet werden, da in der Leistungsbeschreibung kein Ausschluss für weitere Leistungen besteht. Lediglich weitere chirurgische Leistungen sind als nicht nebeneinander berechenbar aufgeführt. In dem vorliegenden Fall war es notwendig, in die kariöse Kavität eingedrungenes Zahnfleisch zu entfernen, damit eine Versorgung der Kavität möglich wird. In diesem Zusammenhang handelt es sich hier auch um keine Leistung, die mit der GOZ 2030 "Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen" abgegolten sei. Die GOZ 2030 bezieht sich lediglich auf Maßnahmen am Gingivalsaum im Zusammenhang mit der Präparation. Der Laserzuschlag wurde aufgrund der erbrachten selbstständigen Leistung GOZ 3070 "Exzision von Schleimhaut" berechnet und ist auch als medizinisch notwendige Leistung erstattungsfähig.

      Da Leistungsbeschreibung und Honorierung der Leistung in der GOZ 1988 und der GOZ 2012 exakt übereinstimmen, kann davon ausgegangen werden, dass die in der Rechtsprechung zu der Leistung 307 bereits gefällten Urteile auch hier Anwendung finden dürften: Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 29.06.1994 Az.: 10 K 1335 / 92; Landgericht Duisburg vom 24.06.1994 Az.: 4 S 473 / 92.

    • „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.

      Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.

      Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.

      Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.

      Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.

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