Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Arbeiten & Organisieren
GOZ 3290 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- nur als selbstständige Leistung
- für Sichtkontrolle ohne Nachbehandlungsmaßnahmen
- nach chirurgischem Eingriff in getrennter Sitzung
- neben GOZ 3300 (Nachbehandlung) für das gleiche OP-Gebiet, ggf. auch in derselben Kieferhälfte oder im selben Frontzahnbereich
- neben GOZ 3310 (Chirurgische Wundrevision) für das gleiche OP-Gebiet, ggf. auch in derselben Kieferhälfte oder im selben Frontzahnbereich
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Kontrolle nach chirurgischem Eingriff
- primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
- Nicht abrechenbar
- nicht mehr als einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- nicht in der gleichen Sitzung wie die chirurgische Leistung, es handelt sich dann nicht um eine selbstständige Leistung.
- ortsgleich z. B. neben
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 3290 (Kontrolle), jedoch nicht in gleicher Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- GOZ 3300 (Nachbehandlung), auch für das gleiche OP-Gebiet, jedoch maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- GOZ 3310 (Chirurgische Wundrevision), auch für das gleiche OP-Gebiet, jedoch maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- physikalische Anwendungen (gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Operationsgebiet
- verwendete Materialien/Medikament
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung GOZ 3290 ist für eine reine Sichtkontrolle vorgesehen, jedoch auch als vorausgehende Kontrolle am gleichen Wundgebiet in gleicher Sitzung als eine Nachkontrolle GOZ 3300, oder chirurgische Wundrevision GOZ 3310 berechnungsfähig. Vor weiteren Nachbehandlungsmaßnahmen muss zunächst eine Sichtkontrolle erfolgen, um beurteilen zu können, ob im Anschluss eine zusätzliche Nachbehandlung GOZ 3300/chirurgische Wundrevision GOZ 3310 zu erfolgen hat.
Die Begründung des BMG zu der Leistung nach GOZ 3290:
- „Die in der Beschreibung der Leistung nach der GOZ 3290 enthaltene Formulierung "als selbstständige Leistung" bedeutet nicht, dass die Kontrolle nur als einzige Leistung berechnet werden kann.
- Ausgeschlossen ist die gesonderte Berechnung dann, wenn die Kontrolle als unselbstständige Teilleistung einer in gleicher Sitzung anfallenden anderen, umfassenderen Leistung anzusehen ist.
- Zur Klarstellung wird die Leistung auf die Kieferhälfte bzw. den Frontzahnbereich bezogen.“
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, ggf. auch im Sinne einer Sichtkontrolle, ohne Durchführen von Behandlungsmaßnahmen. Das Ergebnis der Kontrolle ist Grundlage für die nachfolgende Therapie. Die Berechnung erfolgt unabhängig von der Zahl der kontrollierten Wunden einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Die Vornahme von Nachbehandlungen oder von chirurgischen Wundrevisionen in derselben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich, ggf. auch an derselben Wunde, ist gesondert mit den Nummern 3300 oder 3310 berechnungsfähig.
Die Vornahme von chirurgischen Wundrevisionen auch an der gleichen Wunde ist unter der Nummer 3310 verzeichnet und ist zusätzlich ggf. auch in derselben Kieferhälfte/Frontzahngebiet berechnungsfähig. Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für Kontrollen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, aber ggf. neben diesen.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
- Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung bzw. des Heilungsverlaufes
- Erschwerter Mundzugang (z. B. Adipositas, Herpes u. Ä.)
- Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff GOZ 3300
- Chirurgische Wundrevision GOZ 3310
- Belagentfernung an Nachbarzähnen GOZ 4050, GOZ 4055
- Kontrollmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Eingriffen GOZ 4150
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 3290:
Die in der Beschreibung der Leistung nach der Nummer 3290 enthaltene Formulierung "als selbstständige Leistung" bedeutet nicht, dass die Kontrolle nur als einzige Leistung berechnet werden kann. Ausgeschlossen ist die gesonderte Berechnung dann, wenn die Kontrolle als unselbständige Teilleistung einer in gleicher Sitzung anfallenden anderen, umfassenderen Leistung anzusehen ist. Zur Klarstellung wird die Leistung auf die Kieferhälfte bzw. den Frontzahnbereich bezogen.“
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.
Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.
Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.
Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.
Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“