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GOZ 3260
Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung

Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3260 Schnellcheck

Punktzahl:550
Faktoren:1,0 : 30,93 €2,3 : 71,15 €3,5 : 108,27 €
check
Abrechenbar
  • für Freilegung durch:
    • Entfernung von Schleimhaut
    • Entfernung von Bindegewebe
    • Osteotomie
  • mit dem Ziel der kieferorthopädischen Einordnung des Zahnes
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Freilegen des Operationsgebiet
  • Mukoperiostlappenbildung
  • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • wenn keine orthopädische Einstellung des verlagerten/retinierten Zahnes erfolgen soll
  • ortsgleich z. B. neben
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3190/GOZ 3200 (Zystektomie)
  • GOZ 6100 (Bracket)
  • GOZ 6120 (Bänder)
  • GOZ 6140 (Teilbogen)
  • GOZ 6260 (Einordnung eines verlagerten Zahnes)
  • andere kieferorthopädische Maßnahmen
  • GOÄ 2697 (Häkchen, Drahtligaturen)
  • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn/Operationsgebiet
    • Naht
    • verwendete Materialien
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistungsbeschreibung gibt keinen Hinweis auf den Grad der Verlagerung oder der Retention.

      Eine Freilegung kann während oder vor einer kieferorthopädischen Behandlung erfolgen. Eine kieferorthopädische Behandlung ist jedoch keine Voraussetzung für die Berechenbarkeit.

      Werden zur orthopädischen Einstellung kieferorthopädische Hilfsteile, z. B. Bracket GOZ 6100, Band GOZ 6120 befestigt, sind diese Maßnahmen zusätzlich berechenbar.

      OP-Zuschlag GOZ 0510 möglich!

      Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer ist berechnungsfähig für die chirurgische Freilegung eines retinierten oder verlagerten Zahnes, bei dem eine kieferorthopädische Einstellung geplant ist.

      Werden im Zusammenhang mit dieser Leistung Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen angelegt, ist zusätzlich die Nummer 2697 (GOÄ) berechnungsfähig. Zur Vorbereitung der Mobilisierung des freigelegten Zahnes können weitere Leistungen nach der Nummer 6120 (Band) und nach Nummer 6100 (Bracket) anfallen.

      Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Gefährdete Nachbarstrukturen
      • Erhöhte Blutungsneigung
      • Erschwerter Zugang
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Anbringen eines Brackets GOZ 6100
      • Anbringen eines Bandes GOZ 6120
      • Anlegen eines Teilbogens GOZ 6140
      • Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes GOZ 6260
      • Zystektomie GOZ 3190
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.

      Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.

      Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.

      Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.

      Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.