Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 3080
Exzision größeren Umfangs
Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)
Arbeiten & Organisieren
GOZ 3080 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Exzision größeren Umfangs
- für die Exzision einer Schleimhautwucherung
- z. B. lappiges Fibrom
- z. B. Epulis
- Exzisionsmaßnahmen im Rahmen einer Tunnelierung eines Molaren
- neben anderen chirurgischen Maßnahmen, auch in derselben Region in derselben Sitzung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs
- primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
- Nicht abrechenbar
- für Gingivektomie oder Lappen-OP im Zusammenhang mit der Behandlung von Parodontopathien
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
- GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden)
- GOZ 3090 (Plastischer Verschluss)
- GOZ 3100 (Plastische Deckung)
- GOZ 3240 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik) . GOZ-
- GOZ 3250 (Tuberplastik)
- GOZ 3260 (Freilegen eines Zahnes)
- GOÄ 2381/GOÄ 2382 (Hautlappenplastik)
- GOÄ 2386 (Schleimhauttransplantation)
- GOÄ 2700 (Verbandplatte)
- Atraumatisches Nahtmaterial
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Exzisionsgebiet
- verwendete Materialien (z. B. zur Wundversorgung)
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Nicht als „selbstständige Leistung“ beschrieben, deshalb auch neben anderen chirurgischen Leistungen orts- und zeitgleich berechenbar.
Zuschlag für Laser-Einsatz GOZ 0120) ist möglich!
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
Nach Aussage der BZÄK ist die GOZ 3080 auch für Exzisionsmaßnahmen im Rahmen einer Tunnelierung nach GOZ 4136 berechenbar.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Exzision von wuchernder Schleimhaut in größerem Umfang. Beispielhaft sind im Leistungstext die Fibrom- oder Epulisentfernung genannt, andere Indikationen sind z. B. die Exzision umfangreicheren Granulationsgewebes, eines Papilloms oder eines Lipoms. Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Leistung. Die Berechnung erfolgt je Schleimhautwucherung. Die Leistung kann auch neben anderen chirurgischen Leistungen orts- und zeitgleich erbracht werden.
Die Vornahme von Probeexzisionen, von Schlotterkammentfernungen, die Entfernung von Fibromatosen oder von Geschwülsten sind Inhalt anderer Gebührenpositionen und dort beschrieben. Exzisionsmaßnahmen im Rahmen einer Tunnelierung von Molaren (Nummer 4136) werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Umfang und Ausdehnung der Exzision
- Erschwerte primäre Wundversorgung
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Erhöhte Blutungsneigung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
- Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
- Stillung einer übermäßigen Blutung GOZ 3050
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
- Schlotterkammentfernung GOÄ 2670
- plastische Deckung GOZ 3100
- Anwendung Laser GOZ 0120
- u. v. m.
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.
Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.
Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.
Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.
Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“