Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 3140
Reimplantation eines Zahnes
Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation
Arbeiten & Organisieren
GOZ 3140 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Wiedereinpflanzen des Zahnes in die Alveole
- nach traumatischer Totalluxation eines Zahnes
- nach iatrogener Zahnluxation
- ggf. zusätzlich die Extraktion des Zahnes
- Wiedereinpflanzen des Zahnes in die Alveole
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation
- primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
- GOZ 2197 (adhäsive Befestigung)
- GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
- GOZ 2390 ff. (Endodontieleistungen) extraoral
- GOZ 3000 ff. (Zahnentfernung)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
- GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
- GOZ 3100 (Plastische Deckung)
- GOZ 3100/GOZ 3120 (Resektion einer Wurzelspitze)
- GOZ 3190/GOZ 3200 (Operation einer Zyste)
- GOZ 4025 (Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation)
- GOZ 4040 (Einschleifen)
- GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
- GOZ 7000 ff. (Aufbissbehelfe)
- GOZ 7070 (Semipermanente Schienung)
- GOÄ 2686/GOÄ 2687 (Knochenreponierung)
- GOÄ 2697 (Fixation durch Drahtligaturen)
- GOÄ 2700 (Verbandplatte)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung
- Knochenersatzmaterialien
- Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
- Atraumatisches Nahtmaterial
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Zahn/Operationsgebiet
- Naht
- verwendete Materialien (z. B. Mittel zur Blutstillung, Versorgung der Wunde)
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung ist berechenbar für die Reimplantation eines z. B. durch einen Unfall aus der Alveole gelösten Zahnes, oder eines entfernten und extraoral behandelten Zahnes, einschließlich einfacher Fixation des Zahnes. Es wird nicht zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen unterschieden.
Die vorherige Extraktion und die extraoral vorgenommenen endodontischen Maßnahmen sind gesondert berechenbar.
Wird eine endodontische bzw. transdentale Stabilisierung des Zahnes im Knochen vorgenommen, ist diese analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Reimplantation eines Zahnes ist das Wiedereinbringen eines traumatisch oder iatrogen entfernten Zahnes in das Zahnfach. Die Leistung beinhaltet einfache Fixationsmaßnahmen im Sinne einer Sofortversorgung. Als einfache Fixierung gilt die temporäre Stabilisierung des Zahnes. Wird ein reimplantierter Zahn nicht nur fixiert, sondern durch Schienung stabilisiert, z. B. mittels Drahtligatur oder Adhäsivtechnik, können diese Maßnahmen gesondert berechnet werden. Zahnreponierungen nach Subluxation werden nach Nummer 2685 (GOÄ) berechnet. Maßnahmen zur Knochenreponierung, z. B. nach Trauma, gehören nicht zum Leistungsinhalt, sondern werden nach Nummer 2686 (GOÄ) berechnet. Transplantationen werden nach der Nummer 3160 berechnet. Eine vor einer Reimplantation ggf. vorgenommene Extraktion des betreffenden Zahnes ist gesondert zu berechnen. Extraorale endodontische Maßnahmen sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig. Eine ggf. erbrachte endodontische/transdentale Stabilisierung des reimplantierten Zahnes im Knochen ist analog zu berechnen. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
- Umfangreiche Traumatisierung, Reinigung der Alveole
- Spezielle Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Wurzelhaut
- Begleitende Weichteilschädigung
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Operationsfeld in Gefäßnähe
- Operation in Kieferhöhlennähe
- Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
- Belagentfernung GOZ 4050, GOZ 4055
- Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Subgingivale antibakterielle Lokalapplikation GOZ 4025
- Einbringen von regenerativen Substanzen GOZ 4110
- Trepanation eines Zahnes GOZ 2390
- Aufbereitung eines Wurzelkanals GOZ 2410
- Füllung eines Wurzelkanals GOZ 2440
- Wurzelspitzenresektion GOZ 3110, GOZ 3120
- Eingliederung eines Klebebrackets GOZ 6100
- Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
- Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
- Eingliederung eines Teilbogens GOZ 6140
- Eingliederung eines ungeteilten Bogens GOZ 6150
- Fixation mittels Drahtligaturen GOÄ 2697
- Semipermanente Schienung GOZ 7070
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.
Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.
Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.
Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.
Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“