GOZ
Allgemeine Bestimmungen, Teil D
Allgemeine Bestimmungen, Teil D
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Allgemeine Bestimmungen Teil D
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 18:
Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist.
- Spitta Kommentar
GOZ-Teil D Allgemeine Bestimmungen (Auszug)
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig
Materialien
- Knochenersatzmaterial (z. B. GOZ 3000 bis GOZ 3045, GOZ 3130, GOZ 3190, GOZ 3200)
- Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
- Materialien zur Geweberegeneration (z. B. Membran)
- Atraumatisches Nahtmaterial
- Material zum Verschluss hämorrhagischer Diathesen
- Einmal verwendbare Explantationsfräsen (z. B. GOZ 3000 bis GOZ 3045)
- Apikale konfektionierte Stiftsysteme (GOZ 3110/GOZ 3120)
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