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GOZ 3240
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik

Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3240 Schnellcheck

Punktzahl:550
Faktoren:1,0 : 30,93 €2,3 : 71,15 €3,5 : 108,27 €
  • Abrechenbar
    • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, jedoch maximal für den Bereich von zwei nebeneinander liegender Zähne
    • für Vestibulumplastik kleineren Umfangs
    • für Mundbodenplastik kleineren Umfangs
    • für Gingivaextensionsplastik
    • für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen auch am zahnlosen Kieferabschnitt
    • zur Verbreiterung der fixierten Gingiva
    • auch in Verbindung mit chirurgischen, parodontalchirurgischen oder implantologischen Maßnahmen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Schnitt/Präparation der Schleimhaut
    • Verlegen/Verlagern/Fixieren
    • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
  • Nicht abrechenbar
    • mehr als zweimal je Kiefer in einer Sitzung
    • für Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik größeren Umfangs oder bei mehreren, getrennten OP-Gebieten in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich GOÄ 2675
    • für totale Mundboden- oder Vestibulumplastik GOÄ 2676
    • ortsgleich z. B. neben
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
    • GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 3250 (Tuberplastik)
    • GOZ 4070 ff. (PAR-Leistungen)
    • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantat)
    • GOZ 4133 (Transplantation von Bindegewebe)
    • GOZ 4138 (Membran)
    • GOZ 9010 ff. (Implantologische Leistungen)
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
    • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, jedoch maximal für den Bereich von zwei nebeneinander liegender Zähne
  • für Vestibulumplastik kleineren Umfangs
  • für Mundbodenplastik kleineren Umfangs
  • für Gingivaextensionsplastik
  • für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen auch am zahnlosen Kieferabschnitt
  • zur Verbreiterung der fixierten Gingiva
  • auch in Verbindung mit chirurgischen, parodontalchirurgischen oder implantologischen Maßnahmen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Schnitt/Präparation der Schleimhaut
  • Verlegen/Verlagern/Fixieren
  • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • mehr als zweimal je Kiefer in einer Sitzung
  • für Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik größeren Umfangs oder bei mehreren, getrennten OP-Gebieten in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich GOÄ 2675
  • für totale Mundboden- oder Vestibulumplastik GOÄ 2676
  • ortsgleich z. B. neben
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
  • GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3250 (Tuberplastik)
  • GOZ 4070 ff. (PAR-Leistungen)
  • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantat)
  • GOZ 4133 (Transplantation von Bindegewebe)
  • GOZ 4138 (Membran)
  • GOZ 9010 ff. (Implantologische Leistungen)
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn/Operationsgebiet
    • Naht
    • verwendete Materialien
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Laser-Zuschlag GOZ 0110 möglich!

      OP-Zuschlag GOZ 0510 möglich!

      Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer ist berechnungsfähig für eine lokal begrenzte Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastik. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und wird jeweils nur für einen kleinen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen angewendet. Die Leistung kann auch in zahnlosen Kieferabschnitten erbracht werden. Die Beschränkung der Ausdehnung ist entsprechend des Leistungstextes anzuwenden.

      Die Leistung kann sowohl der Verbesserung des Weichteillagers als eine präprothetische Maßnahme dienen als auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontalchirurgischer oder implantologischer Maßnahmen z. B. zur Verbreiterung der fixierten Gingiva erfolgen. Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für die Beseitigung von Schleimhautbändern.

      Die Vornahme einer Vestibulum-/Mundbodenplastik über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder mehreren getrennten Operationsgebieten in einer Kieferhälfte ist nach Nummer 2675 (GOÄ) zu berechnen. Die totale Vestibulum-/Mundbodenplastik ist unter Nummer 2676 (GOÄ), die submuköse Vestibulumplastik unter Nummer 2677 (GOÄ) verzeichnet. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
      • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
      • Gefährdete Nachbarstrukturen
      • Benachbarte Parodontopathie
      • Erhöhte Blutungsneigung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Tuberplastik GOZ 3250
      • Schleimhauttransplantat GOZ 4130
      • Bindegewebstransplantat GOZ 4133
      • Membrantechnik GOZ 4138
      • Auffüllen eines parodontalen Knochendefektes GOZ 4110
      • Knochentransplantation GOZ 9090
      • Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material GOÄ 2442
      • Anwendung Laser GOZ 0120
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 3240:

      Die Leistung nach der Nummer 3240 beschreibt Vestibulumplastiken oder Mundbodenplastiken kleineren Umfangs für einen Bereich von bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen oder einen vergleichbar großen Bereich am zahnlosen Kieferabschnitt. Operative Eingriffe größeren Umfangs sind nach den Nummern GOÄ 2675 (Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) oder 2676 (totale Mund - boden- oder Vestibulumplastik) zu berechnen. Die Gingivaextensionsplastik wird wegen des vergleichbaren Aufwandes in die Leistung nach der Nummer 3240 einbezogen.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 3240 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn die Leistung über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung bzw. über den Rahmen der Behandlungsrichtlinie hinausgeht.

      Erläuterungen/Hinweise

      Eine Vestibulumplastik nur aus kieferorthopädischen Gründen ist privat zu berechnen.

      Eine Vestibulumplastik bei festsitzendem Zahnersatz ist privat zu berechnen.

      Eine Vestibulumplastik in Zusammenhang mit einer Implantation ist privat zu berechnen.

      Bei örtlicher Trennung von Vestibulumplastik und Insertionsort der Implantate erfolgt die Abrechnung der Vestibulumplastik nach Nr. 59 BEMA, sofern gemäß den Bestimmungen des BEMA eine Abrechnung der Leistung möglich ist.

      Die Abgrenzung der Leistung nach Nr. 3240 GOZ von den Leistungen nach den Nrn. 2675, 2676 und 2677 GOÄ ist zu beachten.

      Neben der Leistung nach der Nr. 3240 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0120 (Laser) sowie bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Vestibulumplastiken“

      Plastische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschiebbaren Gingiva werden aus unterschiedlichen Gründen durchgeführt. Sie dienen z. B. der

      • Behandlung von Parodontopathien
      • Vorbereitung für Implantationen
      • Schaffung eines verbesserten Prothesenlagers u.v.m.

      Für derartige plastische Maßnahmen gibt es unterschiedliche Techniken, z. B.:

      • Voll-Lappen-Mobilisation
      • Spalthaut-Lappen-Technik
      • Schleimhauttransplantation
      • Bindegewebstransplantation

      Entsprechend ist die Anzahl der Berechnungsmöglichkeiten vielfältig:

      • GOZ 4130, 4133, 3240
      • GOÄ 2675, 2676, 2677

      Bei der Auswahl der richtigen Positionen ist die Leistungsbeschreibung heranzuziehen. Hinweise geben aber auch die unterschiedlichen Punktzahlen der Leistungen.

      GOZ 4130: Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat 180 Punkte + ggf. Zuschlag 0500

      GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum 880 Punkte + ggf. Zuschlag 0520

      GOZ 3240: Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt 550 Punkte + ggf. Zuschlag 0510

      Diese Gebührenposition wird von den Kammern für kleine Eingriffe bis zu einer Breite von vier Parodontien empfohlen.

      Für Vestibulum- bzw. Mundbodenplastiken größeren Umfangs stehen die Gebührennummern der GOÄ zur Auswahl:

      GOÄ 2675: Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 850 Punkte

      GOÄ 2676: Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer 2200 Punkte

      GOÄ 2677: Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung 700 Punkte

      Die vorstehenden plastischen Maßnahmen sind in der Regel „medizinisch notwendig“ im Sinne des § 1 GOZ.

      Im Einzelfall bei überwiegend kosmetischer/ästhetischer Indikation ist die „Notwendigkeit“ nicht gegeben. Dann wird die Leistung ebenfalls mit der passenden GOZ/GOÄ-Nummer berechnet, die Leistung muss jedoch entsprechend der Vorschrift des § 10 Absatz 3 GOZ als „nicht notwendige Leistung“ gekennzeichnet werden.

    • „Vestibulumplastik kleineren Umfangs"

      Wie in der Leistungsbeschreibung der GOZ 3240 ersichtlich, ist diese Leistung eine Vestibulumplastik kleineren Umfangs. Der Verordnungsgeber definierte dies mit bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. In dem vorliegenden Fall wurden in einem Kiefer zwei Plastiken über je 3 Zähne durchgeführt und nach der GOÄ 2675 zuzüglich ambulanten OP-Zuschlags berechnet.

      In der Begründung des Bundesgesundheitsministeriums heißt es hierzu: "Die Leistung nach der Nummer 3240 beschreibt Vestibulumplastiken oder Mundbodenplastiken kleineren Umfangs für einen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder einen vergleichbar großen Bereich am zahnlosen Kieferabschnitt. Operative Eingriffe größeren Umfangs sind nach den Nummern GOÄ Ä 2675 (Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) oder Ä 2676 (totale Mundboden- oder Vestibulumplastik) zu berechnen. Die Gingivaextensionsplastik wird wegen des vergleichbaren Aufwandes in die Leistung nach der Nummer 3240 einbezogen.“

      Die Bundeszahnärztekammer kommentiert diese Leistung in ihrem Kommentar vom Juni 2012 wie folgt: "Die Vornahme einer Vestibulum-/Mundbodenplastik über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder mehreren getrennten Operationsgebieten in einer Kieferhälfte ist nach Nummer 2675 (GOÄ) zu berechnen. Die totale Vestibulum-/Mundbodenplastik ist unter Nummer 2676 (GOÄ), die submuköse Vestibulumplastik unter Nummer 2677 (GOÄ) verzeichnet."

      Die Aussage der privaten Krankenversicherung, nach der eine Berechnung ausschließlich nach GOZ 3240 zu erfolgen hat, da die Leistung GOÄ 2675 nicht berechenbar sei, ist völlig unverständlich. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

    • „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.

      Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.

      Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.

      Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.

      Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.