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GOÄ 2676
Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer

Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2676 Schnellcheck

Punktzahl:2200
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2676 ist abrechenbar für eine totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer.
    • Eine partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik größeren Umfangs (für einen Bereich von drei oder mehr nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt) entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Ä2676. Hierfür steht die GOÄ 2675 zur Verfügung.
    • Eine totale Vestibulum- oder Mundbodenplastik ohne Ablösung der Mundbodenmuskulatur entspricht ebenfalls nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2676. Hierfür kann die GOÄ 2675 zweimal in Ansatz gebracht werden.
    • Auch eine Vestibulum- oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2676, stattdessen steht in der zahnärztlichen Abrechnung die GOZ 3240 zur Verfügung: GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt).
    • Ebenso wenig entspricht eine alleinige, rein örtliche submuköse Vestibulumplastik dem Leistungsinhalt der GOÄ 2676. Hierfür steht die GOÄ 2677 zur Verfügung.
    • Erfolgt im Rahmen der totalen Vestibulum- bzw. Mundbodenplastik die Entfernung eines Schlotterkammes, kann die GOÄ 2671 zusätzlich berechnet werden.
    • Die GOÄ 2676 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur
  • Nicht abrechenbar
    • Ein einfacher Verband nach GOÄ 200 gehört zur primären Wundversorgung und kann in Verbindung mit der GOÄ 2676 nicht zusätzlich berechnet werden.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.

    Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.

check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2676 ist abrechenbar für eine totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer.
  • Eine partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik größeren Umfangs (für einen Bereich von drei oder mehr nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt) entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Ä2676. Hierfür steht die GOÄ 2675 zur Verfügung.
  • Eine totale Vestibulum- oder Mundbodenplastik ohne Ablösung der Mundbodenmuskulatur entspricht ebenfalls nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2676. Hierfür kann die GOÄ 2675 zweimal in Ansatz gebracht werden.
  • Auch eine Vestibulum- oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2676, stattdessen steht in der zahnärztlichen Abrechnung die GOZ 3240 zur Verfügung: GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt).
  • Ebenso wenig entspricht eine alleinige, rein örtliche submuköse Vestibulumplastik dem Leistungsinhalt der GOÄ 2676. Hierfür steht die GOÄ 2677 zur Verfügung.
  • Erfolgt im Rahmen der totalen Vestibulum- bzw. Mundbodenplastik die Entfernung eines Schlotterkammes, kann die GOÄ 2671 zusätzlich berechnet werden.
  • Die GOÄ 2676 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur
no-check
Nicht abrechenbar
  • Ein einfacher Verband nach GOÄ 200 gehört zur primären Wundversorgung und kann in Verbindung mit der GOÄ 2676 nicht zusätzlich berechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
  • GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.

Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2676

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der GOÄ 2676 beschriebene „Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer“ ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung zutreffend

      • für eine totale Mundbodenplastik,
      • für eine totale Vestibulumplastik.

      Abrechnungsvoraussetzung ist gemäß der Leistungsbeschreibung ferner, dass der operative Eingriff mit dem Ziel, das Prothesenlager zu formen durchgeführt wird und, dass Bestandteil der Leistungserbringung die partielle Ablösung der Mundbodenmuskulatur ist.

      Die Leistung ist je Kiefer abrechenbar. Neben einer totalen Mundbodenplastik ist die Erbringung einer partiellen Mundbodenplastik unplausibel. Gleiches gilt für die Erbringung einer partiellen Vestibulumplastik neben einer totalen Vestibulumplastik. Im Zusammenhang mit der GOÄ 2676 als totale Mundbodenplastik sind jedoch partielle Vestibulumplastiken gleichzeitig denkbar. Auch sind im Zusammenhang mit der GOÄ 2676 als totale Vestibulumplastik sind partielle Mundbodenplastiken gleichzeitig denkbar. Es ist empfehlenswert, auf die exakte Dokumentation zu achten.

      Beispiel
      Die Mundbodenplastik ist eine operative Tieferlegung des Mundbodens zur Herstellung eines ausreichenden Prothesenlagers, meist in Verbindung mit einer Mundvorhofplastik (Vestibulumplastik).

      Die Vestibulumplastik ist in der Regel ein präprothetischer Eingriff und dient der Verbesserung des Prothesenlagers.

      Hinweise
      Für die Abrechnung der GOÄ 2676 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

      „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

      Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

      Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

      Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

      • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
      • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
      • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2676 berechnet werden:

      • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind. ?